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BGH Beschluss vom 19.07.2001 – 3 StR 221/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 221/01
BESCHLUSS
vom 19. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2001 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und der gefährlichen Körperverletzung schul- dig ist (vgl. BGH NJW 1999, 2987).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker