BGH Beschluss vom 23.07.2001 – 1 StR 227/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 227/01
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen der Fälle verurteilt wurde, die vor dem 30. Juni
1984 liegen (Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und 14 Fälle des
Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe). Insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Mosbach vom 11. Januar 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
39 Fällen, der Nötigung und der sexuellen Nöti-
gung schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die weite-
ren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 184
Fällen, Nötigung in 2 Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den An-
geklagten freigesprochen.
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem
aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß hinsichtlich
der vor dem 30. Juni 1984 abgeurteilten 145 Fälle des sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes sowie eines Falles der Nötigung Strafverfolgungsverjährung ein-
getreten ist. Hinsichtlich der verbleibenden 39 Fälle des sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Ver-
urteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-
befohlenen ebenfalls wegen Strafverfolgungsverjährung entfällt.
Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und
in 14 Fällen des Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe sowie der Wegfall der ta-
teinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
in den verbleibenden 39 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes haben
die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat
vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Verurtei-
lung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beziehungsweise bei
Einstellung des Verfahrens auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Ge-
samtstrafe erkannt hätte.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Schaal