Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2001 – 1 StR 227/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 227/01

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen der Fälle verurteilt wurde, die vor dem 30. Juni

1984 liegen (Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und 14 Fälle des

Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe). Insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mosbach vom 11. Januar 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

39 Fällen, der Nötigung und der sexuellen Nöti-

gung schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 184

Fällen, Nötigung in 2 Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den An-

geklagten freigesprochen.

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem

aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß hinsichtlich

der vor dem 30. Juni 1984 abgeurteilten 145 Fälle des sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes sowie eines Falles der Nötigung Strafverfolgungsverjährung ein-

getreten ist. Hinsichtlich der verbleibenden 39 Fälle des sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Ver-

urteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen ebenfalls wegen Strafverfolgungsverjährung entfällt.

Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und

in 14 Fällen des Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe sowie der Wegfall der ta-

teinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

in den verbleibenden 39 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes haben

die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat

vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Verurtei-

lung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beziehungsweise bei

Einstellung des Verfahrens auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Ge-

samtstrafe erkannt hätte.

Schäfer Nack Wahl

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