BGH Beschluss vom 24.07.2001 – VI ZR 166/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 166/00
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richte-
rin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Kosten des Revisionsverfahrens
hinsichtlich des Feststellungsantrages niederzuschlagen, wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I.
Im Haftungsprozeß gegen die Beklagten hatte die Klägerin in der ersten
Instanz u.a. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schä-
den erstritten. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit
der sie sich nur gegen die Zahlungsverpflichtung, nicht aber gegen die Fest-
stellung gewandt hatten, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung abgeändert, insgesamt neu gefaßt und die Klage im
übrigen abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Be-
rufungsgericht den Feststellungsantrag mit der Neufassung des Urteilstenors
abgewiesen hatte, da insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landge-
richts von den Beklagten eingelegt worden war. Die Beklagten beantragen, die
Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages nieder-
zuschlagen.
II.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht gemäß § 8
Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Die unrichtige Sachbehandlung durch das Be-
rufungsgericht ist für die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Fest-
stellungsantrages nicht unmittelbar ursächlich geworden. § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG will nur die unmittelbaren Folgen unrichtiger Sachbehandlung erfassen
(vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1154; vgl. Hartmann, Kostengesetze,
30. Aufl. § 8 GKG Rdn. 41). Daran fehlt es hier. Aufgrund der Streitwertberich-
tigungen durch den Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 sind in der Vorin-
stanz für die Parteien keine erhöhten Kosten entstanden. Weitere Kosten fielen
erst aufgrund der unbeschränkten Einlegung der Revision und deren Durchfüh-
rung an. Zur Wiederherstellung des Feststellungsurteils hätte aber die Revisi-
on nicht durchgeführt werden müssen. Es hätte der Antrag auf Urteilsberichti-
gung nach § 319 ZPO ausgereicht. Diesen hätten auch die Beklagten stellen
können.
Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner
Diederichsen Pauge