BGH Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZR 51/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 51/00
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die monatlichen Prozeßkostenhilfera-
ten auf 50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten käme
nur im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unter-
haltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kin-
der in Betracht. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung nicht glaubhaft ge-
macht, daß er diese Unterhaltsleistungen regelmäßig erbringt. Zwar hat er eine
entsprechende Bestätigung der Mutter der beiden Kinder vorgelegt; in seinem
Anschreiben vom 21. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen Un-
terhalt nicht in der festgesetzten Höhe leistet. Angesichts der Widersprüchlich-
keit dieses Vorbringens scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Bela-
stungen aus (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO; Beyer, JurBüro 1989, 439, 441).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen