Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 19/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen
2 StR 19/01
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßko- stenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforder- lich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Jähnke Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke