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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 19/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen

2 StR 19/01

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßko- stenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforder- lich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Jähnke Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke