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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 19/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 19/01

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Für die Bewilligung der von dem Verteidiger des Angeklagten

K. beantragten Akteneinsicht ist der Vorsitzende zu-

ständig (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Verteidiger hatte seit

dem Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Mai 2001 hinrei-

chend Gelegenheit, die Akten auf der Geschäftsstelle des Se-

nats einzusehen. Die Äußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2

StPO war bereits mit dem 14. Mai 2001 abgelaufen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 28. Juli 2000 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke