BGH Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZR 307/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 307/98
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 wird an-
genommen, soweit ihre Berufung und Klageerweiterung in der Be-
rufungsinstanz hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM
nebst Zinsen erfolglos geblieben ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Streitwert: bis 100.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Senat
die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht
auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980
- 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Blumenröhr Gerber Sprick
Wagenitz Bundesrichter Fuchs ist im Urlaub und
verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr