Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZR 307/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 307/98

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 wird an-

genommen, soweit ihre Berufung und Klageerweiterung in der Be-

rufungsinstanz hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM

nebst Zinsen erfolglos geblieben ist.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Streitwert: bis 100.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Senat

die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht

auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.

§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980

- 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Blumenröhr Gerber Sprick

Wagenitz Bundesrichter Fuchs ist im Urlaub und

verhindert zu unterschreiben.

Blumenröhr