Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2001 – StB 12/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 9/99 StB 12/01

BESCHLUSS

vom 26. Juli 2001 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

wegen Verabredung zum Totschlag

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwaltes sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 26. Juli 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 2001 wird aus den zutref- fenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Be- schwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verwor- fen.

Auch der Senat vermag trotz der positiven Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug und seiner schon in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Ausdruck gebrachten Distanzierung zur DHKP- C bei Berücksichtigung des Gewichts der vom Verurteilten begangenen Tat keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erkennen, die es gestatten würden, schon nach Verbüßung der Halbstrafe die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszuset- zen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Becker