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BGH Beschluss vom 27.07.2001 – 2 StR 276/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 276/01
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2001 beschlossen:
Der Nebenklägerin Z. wird Rechtsanwältin Dr.
S. aus T. als Beistand bestellt.
Gründe:
Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-
stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. zu gewähren, ist als
Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.
Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzun-
gen der §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO erfüllt sind.
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-
reits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Denn eine
Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige In-
stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisions-
hauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 – 2 StR 52/00 und v.
30. Mai 2000 – 4 StR 24/00). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das
Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 le-
diglich Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf