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BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 1 StR 534/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 534/00

BESCHLUSS

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten vom 28. Juni 2001 auf Nach-

holung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Se-

nats vom 14. Februar 2001 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte

keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte

nicht gehört worden wäre.

Soweit der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen

beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezia-

lität im Wege des Freibeweises geprüft hatte, ist dies ausschließlich anhand

von Unterlagen erfolgt, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren; weite-

re Beweise wurden nicht erhoben.

Zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist die Anwesenheit

des Verteidigers freibeweislich anhand des von der Beschwerdeführerin mit-

geteilten Protokolls der Hauptverhandlung und der in der Zuschrift des Gene-

ralbundes-

anwalts vom 5. Dezember 2000 genannten und der Beschwerdeführerin mit-

geteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden. Weitere Stellungnahmen

hatte der Senat nicht eingeholt.

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