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BGH Urteil vom 09.08.2001 – 4 StR 115/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 115/01

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August

2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein

und Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten F. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 14. November 2000 wer-

den verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem “des versuchten Mor-

des in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer

Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung” schuldig gesprochen

und sie zu Jugendstrafen verurteilt, den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. zu einer Jugend-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Nach den Feststellungen unternahmen die Angeklagten in der Tatnacht

gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten W. und Sch. einen Brand-

anschlag auf ein Ausländerwohnheim. Sie warfen Molotow-Cocktails in Richtung

eines beleuchteten Fensters dieses Heims. “Allen war klar, daß in dem beleuch-

teten Wohnraum mit Menschen zu rechnen war, die dort eng beisammen lebten.

Ihnen war weiter klar, daß wenigstens eine der Brandflaschen die Fensterscheibe

treffen und durchschlagen könne, daß es zur Explosion der Benzingase mit der

Folge tödlicher Brandverletzungen der Bewohner kommen könne und daß we-

sentliche Teile der Wohnung ... in Brand geraten könnten. Solche Folgen waren

ihnen aber gleichgültig, weil sie ihr Mütchen auch um einen solchen Preis kühlen

wollten”. Tatsächlich durchschlug eine der geworfenen Flaschen einen Fenster-

flügel. Sie traf auf den Tisch der Wohnküche, in der sich zur Tatzeit zwei Erwach-

sene und drei Kinder aufhielten, geriet anschließend auf den Schoß eines der

Kinder und rollte dann mit dem weiter brennenden Benzin auf den Teppichboden.

Die Kleidung des Kindes fing Feuer. Obwohl seine Mutter und eine Mitbewohnerin

des Heims die Flammen sofort erstickten, zog es sich am Bauch und an den In-

nenseiten der Oberschenkel Brandwunden zweiten und dritten Grades zu, die

eine dreiwöchige stationäre Behandlung erforderlich machten. Zwei weitere Per-

sonen erlitten leichtere Verletzungen. Das Feuer konnte gelöscht werden, bevor

weiterer Schaden entstand.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen

Rechts; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die Rechtsmittel haben kei-

nen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch richten, sind sie

aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

b) Auch die Strafaussprüche halten der rechtlichen Überprüfung stand. Der

Erörterung bedarf nur, ob die Feststellungen der Jugendkammer zum Vorliegen

schädlicher Neigungen, die eine Jugendstrafe erfordern, bei den Angeklagten –

anders als bei den früheren Mitangeklagten - nicht ausreichend sind und die je-

weils verhängten Jugendstrafen auf einer etwa fehlerhaften Annahme schädlicher

Neigungen beruhen. Das ist nicht der Fall.

Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte,

seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel

zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weite-

rer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter

von Bagatelldelikten haben (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche

Neigungen 5 m.w.N; Eisenberg, JGG, 8. Aufl. Rdn. 18a). Sie können sich auch

schon in der ersten Straftat des Jugendlichen zeigen. Es bedarf dann aber regel-

mäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die – wenn auch verborgen -

schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluß gehabt haben und weitere

Taten befürchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 3,

7).

Bei einer derart schwer wiegenden Tat wie der von den Angeklagten be-

gangenen sind die Anforderungen an die schon vor der Tatbegehung entwickel-

ten Persönlichkeitsmängel, auch dann, wenn es sich um die erste Straftat handelt,

nicht zu hoch anzusetzen. Wer die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten

überwindet, wird in aller Regel, wenn die Tat nicht durch außergewöhnliche Um-

stände geprägt ist, erhebliche Persönlichkeitsmängel aufweisen, die Anlaß zu der

Befürchtung weiterer gravierender Straftaten geben und – unabhängig davon,

daß auch die Schwere der Schuld Jugendstrafe rechtfertigt – die Ahndung nur mit

Zuchtmitteln als nicht ausreichend und verfehlt erscheinen ließen. Solche Um-

stände sind dem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Im

Gegenteil sprechen gewichtige zusätzliche Indizien für das Vorliegen schädlicher

Neigungen bei beiden Angeklagten:

So sind beide Angeklagten dem erzieherischen Einfluß ihrer Eltern weitge-

hend entglitten. Der zur Tatzeit 16jährige Angeklagte S. war nach den Fest-

stellungen aus der Hauptschule ohne Abschlußzeugnis entlassen worden, nach-

dem er immer öfter unentschuldigt gefehlt hatte. Bei dem zur Tatzeit noch

14jährigen Angeklagten F. hatte häufiges unentschuldigtes Fernbleiben vom

Unterricht dazu geführt, daß er von der Realschule in die Hauptschule umge-

schult werden mußte. Beide Angeklagten konsumierten - der Angeklagte S.

unter anderem in Gesellschaft des früheren Mitangeklagten W. , der die trei-

bende Kraft bei dem Brandanschlag war – häufig Haschisch und Bier in nicht un-

beträchtlichen Mengen. Sie mußten in der Untersuchungshaft disziplinarisch ge-

maßregelt werden; der Angeklagte F. deshalb, weil er einen Mitgefangenen

getreten und geschlagen hat.

Dafür, daß der Brandanschlag Ausdruck schädlicher Neigungen ist, die bei

beiden Angeklagten schon vor der Tat angelegt waren, spricht auch, daß sie am

Nachmittag vor der Tatnacht ohne Zögern und Bedenken einem Vorschlag des

früheren Mitangeklagten W. zustimmten, der vorhatte, gemeinsam “nach Art

des ‚Ku-Klux-Klan‘ gegen einen farbigen US-Amerikaner vorzugehen,” der ihm –

W. – “unsympathisch (war), weil er immer so blöd guckte”. Nach W. s Vor-

stellung sollte in dem Garten “des Negers” ein Kreuz aufgestellt, mit Benzin über-

gossen und dann angezündet werden. Als am Abend Bedenken aufkamen, daß

das Entdeckungsrisiko beim Transport, Aufstellen und Inbrandsetzen des Kreuzes

zu hoch sei, und die früheren Mitangeklagten W. und Sch. die Vorstellung

entwickelten, es sollten statt dessen Brandflaschen gegen die Fenster und gegen

die Haustür “des Farbigen” geworfen werden, waren die Angeklagten S. und

F. zwar zunächst “dagegen und sagten, daß sie ‚nicht zu Mördern werden‘

wollten”. Als W. und Sch. sie darauf “als Feiglinge beschimpften und äußer-

ten, sie sollten ‚nicht so herumpiensen‘”, war dies für die Angeklagten hinreichen-

der Grund, ihre Bedenken sofort zurückzustellen und bei der Vorbereitung dieser

Tat, die schließlich wegen zu hohen Entdeckungsrisikos doch nicht durchgeführt

wurde, mitzumachen. Auch dies belegt – ebenso wie die später ausgeführte Tat -

die schon vorher angelegten Persönlichkeitsmängel. Nur mit solchen Mängeln

läßt es sich regelmäßig erklären, wenn ein Jugendlicher, nur um nicht als feige zu

gelten und einen dahingehenden Vorwurf sofort zu entkräften, ohne jedes Zögern

sogar zu einer Handlung bereit ist, die er selbst zutreffend als Mord erkannt hat.

Hiernach hat die Jugendkammer, auch wenn sie sich mit der Frage schäd-

licher Neigungen der Angeklagten nur knapp auseinandergesetzt hat, diese Vor-

aussetzung auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen im Ergebnis

zu Recht bejaht. Im übrigen hat sie die Verhängung von Jugendstrafe in rechtlich

nicht zu beanstandender Weise auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der

Schuld bejaht. Auch die Bemessung der Höhe der Strafen begegnet keinen recht-

lichen Bedenken; insbesondere hat das Landgericht dem Erziehungsgedanken

Rechnung getragen. Daneben hat es auch den Strafzweck des gerechten

Schuldausgleichs beachtet (vgl. BGH NStZ 1998, 39; BGH NStZ-RR 1996, 120;

BGH StV 1994, 598; BGH NJW 1992, 380; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke

4). Würde der von den Angeklagten mittäterschaftlich begangene Mordversuch in

fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wie sie es mit ihren Revisionen

anstreben, nur mit einer bewährungsfähigen Jugendstrafe geahndet, so würde

dies – unter Berücksichtigung aller von der Strafkammer festgestellten Umstän-

de - eine unangemessene und erziehungsschädliche Verharmlosung des verwirk-

lichten Unrechts und der Schwere ihrer Schuld bedeuten.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann