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BGH Urteil vom 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiSt (R) 1/00

URTEIL

Verkündet am: 10. August 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

vom

10. August 2001

in dem Disziplinarverfahren

Kläger, Berufungsbeklagter und Revi- sionsbeklagter,

Beklagter, Berufungskläger und Revi- sionskläger,

g e g e n

den Richter

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-

richtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher, den Vorsitzenden

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bun-

desverwaltungsgericht Gödel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für

Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. Sep-

tember 1999 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat mit der

am 22. Mai 1998 erhobenen Disziplinarklage dem Revisionskläger zur Last

gelegt,

(1) sich pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben,

(2) über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf

als "Finanzberater" tätig gewesen zu sein und gegen hohe Provisio-

nen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt zu haben,

(3) für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung

betrieben zu haben und

(4) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als "Finanzberater" und der un-

zulässigen Erstattung von Rechtsgutachten bzw. der unzulässigen

Rechtsberatung die Richteramtsbezeichnung rechtsmißbräuchlich

verwendet zu haben.

Das Ministerium der Justiz hat beantragt, den Revisionskläger aus dem

Dienst zu entfernen.

2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht

Zweibrücken hat mit Urteil vom 14. Dezember 1998 entschieden, daß der Revi-

sionskläger aus dem Dienst entfernt wird. Mit Urteil vom 13. September 1999

hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz die

Berufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

(1) Der am geborene, verheiratete Revisionskläger, der drei

in den Jahren 1970, 1974 und 1978 geborene Kinder hat, erwarb mit seiner

Ehefrau im Oktober 1987 ein bebautes Grundstück in S. - als Anwe-

sen "F. " bezeichnet - zum Preis von 330 000 DM. Die Belastung

durch die für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Kredite entsprach

etwa der bis dahin gezahlten Miete. Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hat-

te er bereits Schulden aus Privat- und Bankdarlehen in Höhe von etwa

300 000 DM. Die Schulden erhöhten sich bis 1990 auf 850 000 DM. Sein Ge-

halt betrug in den Jahren 1985 bis 1996 monatlich ca. 7 000 bis 7 500 DM net-

to. Die monatliche Belastung hat er in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 an

einen Empfänger namens T. mit monatlich etwa 7 500 DM, soweit es

die "offiziellen Schulden" betreffe, und mit monatlich etwa 9 000 DM unter Be-

rücksichtigung des "inoffiziellen Schuldenbergs" angegeben. Wie es in diesem

Schreiben weiter heißt, habe er dieses Defizit (zuzüglich Lebenshaltungsko-

sten) in der Vergangenheit aus seinen finanziellen Reserven wie aus privaten

Mitteln (Rückforderung von Außenständen, Kleindarlehen bei Verwandten und

Bekannten usw.) gedeckt. In einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1996 an

einen Empfänger namens R. hat der Revisionskläger ausgeführt, daß er

und seine Ehefrau ohne eine Umfinanzierung das Haus verkaufen müßten,

wodurch sie sich wieder "glattstellen könnten", was sie aber gerne verhindern

würden. Er bat deshalb mehrere private Ansprechpartner, denen er seine

finanzielle Situation schilderte, um finanzielle Unterstützung.

Im Jahr 1992 kündigte die Volksbank in M. ein Darlehen in Höhe

von 65 000 DM, weil der Revisionskläger die vereinbarten Raten nicht zahlte.

Ebenso konnte eine monatliche Zins- und Tilgungslastschrift zugunsten der

Hypothekenbank L. über 1 600 DM im Monat Mai 1993 mangels Dek-

kung des Kontos nicht eingelöst werden. Aus einem Schreiben der W. -

Bank vom 3. August 1993 geht hervor, daß ein Zahlungsrückstand von

2 715,84 DM bestand. In einem Schreiben der V. bank AG vom

15. Dezember 1995 wurde der Revisionskläger darauf hingewiesen, daß er

sich mit "Raten und Kosten" in Höhe von 1 249,68 DM im Zahlungsverzug be-

finde; der rückständige Betrag wurde am 27. Januar 1996 von dem Revisions-

kläger überwiesen. Die Bank hatte von Juni 1994 bis Januar 1996

21 Mahnungen ausgesprochen; die monatlichen Raten wurden im Zeitraum

Mai bis Oktober 1995 bis auf eine Rate verspätet gezahlt. Wie der Dienstge-

richtshof festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die darge-

stellten Rückstände nicht ausgeglichen worden sind; das Darlehen der Volks-

bank ist nach den Angaben des Revisionsklägers umgeschuldet worden.

Eine wesentliche Verringerung der Schulden trat seit Ende 1997 durch

den Verkauf des Hauses zum Preis von 700 000 DM, die Schenkung einer

Tante der Ehefrau in Höhe von 120 000 DM und die Auflösung einer Lebens-

versicherung ein, die zur Auszahlung eines Betrages von ca. 125 000 DM

führte.

(2) Der Revisionskläger hatte mit Schreiben vom 4. Juni 1984 die Ertei-

lung einer Genehmigung für die Tätigkeit als Finanzberater (Finanzkaufmann)

beantragt. Die Genehmigung wurde ihm von dem Präsidenten des Oberver-

waltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 28. Juni 1984 zunächst

erteilt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberver-

waltungsgerichts die Genehmigung wieder zurück; Rechtsmittel des Revisions-

führers gegen den Rücknahmebescheid vom 9. Oktober 1984 blieben ohne

Erfolg.

Der Dienstgerichtshof hat zu dem Vorwurf, ohne die erforderliche Ge-

nehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben, folgendes festgestellt:

a) Der Revisionskläger erbrachte in den Jahren 1988 bis 1992 für die

Gesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) juristische Tätigkeiten, et-

wa das Fertigen von Schriftsatzentwürfen und die Begleitung zu Gerichtsver-

handlungen. Als Abfindung erließ ihm die GTM die Rückzahlung eines Darle-

hens in Höhe von 24 050 DM. Darüber hinaus erhielt er in den Jahren 1988 bis

1991 eine "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 78 000 DM (1988: 30 000

DM; 1989 und 1990: je 18 000 DM; 1991: 12 000 DM). Die GTM bestätigte mit

Schreiben vom 15. Oktober 1997, daß der Revisionskläger diese Beträge als

Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zur Rehabilitation der Transzendenta-

len Meditation in Deutschland erhalten habe.

b) Mit seinem Bekannten D. , der Geschäftsführer der Dacon Ltd.

war, die Geldanlagen tätigte, vereinbarte der Revisionskläger, daß er für Ge-

schäfte, die über seine Kontakte zustande kamen, eine Provision erhalte. Er

berichtete daraufhin D. von einem sog. "Dollar-Yen-Trading", über das der

Revisionskläger wiederum von Ru. informiert worden war. Aufgrund

eines Treffens mit D. , Ru. und dem Initiator des "Dollar-Yen-

Trading" namens G. im Haus des Revisionsklägers im Dezember 1992 in-

vestierte D. zunächst 250 000 US-Dollar in das "Trading"; insgesamt wur-

den über D. 2,7 Millionen US-Dollar in dieses Projekt eingezahlt. Der Revi-

sionskläger erhielt aus diesem Projekt in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt

760 000 DM an Provision. Einen Teil des Betrags zahlte die Dacon Ltd. auf-

grund der mit D. geschlossenen Provisionsvereinbarung. Einen weiteren

Teil erhielt er von der Firma Finanz- und Commerz-Treuhand AG dafür, daß er

D. für dieses Geschäft gewonnen hatte. Der Revisionskläger hatte Ru.

über das Interesse von D. an dem Geschäft berichtet und mit

Ru. vereinbart, daß er für die von D. erbrachten Einlagen eine

Provision erhalte. Nach dem "Zusammenbruch" des "Dollar-Yen-Trading" Ende

1994/Anfang 1995 forderte die Dacon Ltd. den Revisionsführer zur Zurückzah-

lung der Provisionen von 540 000 US-Dollar auf, die später bis zum Jahr 2007

gestundet wurde.

c) Der Dienstgerichtshof hat außerdem als erwiesen angesehen, daß

der Revisionskläger in den nachfolgenden Fällen als Makler tätig war und

D. beim Anlageprojekt N. unterstützte. In keinem Fall kam es zu einer

Provisionszahlung.

aa) Der Revisionskläger prüfte auf Bitte von D. im Jahr 1993 einen

Vertrag für ein Anlageprojekt N. und begleitete D. zu einer Verhand-

lung mit Rechtsanwalt Me. , der Ansprechpartner dieses Projekts war. Fer-

ner erörterte er auf Bitte von D. mit Rechtsanwalt Me. das Projekt in

einem Gespräch am 7. Februar 1994 und außerdem

telefonisch am

16. Februar 1994, als es zu Schwierigkeiten bei dem Anlageprojekt gekommen

war. Gegenstand des Gesprächs mit Rechtsanwalt Me. am 7. Februar 1994

war eine mögliche Kündigung des Vertrages durch die Dacon Ltd. D. hatte

dem Revisionskläger eine Provision für Geschäfte mit N. zugesagt, die

sich auf 50 % bzw. 25 % des Gewinns belaufen sollte.

bb) Der Revisionskläger empfahl D. an den Finanzmakler Tk. ,

wobei er darauf hinwies, daß der Finanzmakler große Umsätze mit der Finan-

zierung von Wechseln mache. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 23. April

1994 verabredeten der Revisionskläger und die Dacon Ltd. Provisionen für den

Fall, daß Geschäfte zwischen D. und dem Finanzmakler zustande kom-

men. Ferner enthielt die Vereinbarung folgenden Passus: "X. versichert,

daß er sich vergewissert hat, daß dieser Finanzmakler einer der ersten priva-

ten Finanziers der Bundesrepublik ist und Milliardenumsätze macht, also ohne

weiteres in der Lage ist, diese Geschäfte durchzuführen. X. wird Da-

con Ltd. in jeder Weise unterstützen, die beabsichtigten Geschäfte durchzufüh-

ren. Insbesondere wird er immer bereit sein, mit dem Finanzmakler in Kontakt

zu treten, wenn es erforderlich ist". Zu Geschäften zwischen D. oder der

Dacon Ltd. mit dem Finanzmakler kam es nicht.

cc) Eine weitere Maklertätigkeit hat der Dienstgerichtshof darin gesehen,

daß der Revisionskläger seinen Bekannten Gr. auf einen Handel mit

Grundschuldbriefen hinwies, zu dem ein Gü. Zugang hatte. Er gab

Gr. dessen Telefonnummer und traf mit diesem eine Provisionsabrede

für den Fall des Zustandekommens eines Geschäfts mit Gü. .

(3) Der Revisionskläger nahm in zwei Schreiben an seinen behandeln-

den Arzt Dr. Lo. zu den Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrags des

Arztes Stellung. Sein Schreiben vom 4. Dezember 1995 enthält auf vier Seiten

unter Nachweis von Gerichtsentscheidungen eine rechtliche Würdigung des

Einbürgerungsantrags, wobei er Dr. Lo. anheim stellte, das Schreiben der

Bezirksregierung Koblenz vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom

13. Februar 1996 stellte er nochmals über drei Seiten die nach seiner Auffas-

sung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen dar; abschließend wies er darauf

hin, daß Dr. Lo. von dem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen

könne.

(4) In beiden Schreiben gab der Revisionskläger seine Richteramtsbe-

zeichnung in dem Briefkopf an. Auch ein Schreiben des Revisionsklägers vom

16. Januar 1996 an die zuständige Richterin in einem strafrechtlichen Ermitt-

lungsverfahren gegen den bereits erwähnten Gr. enthielt seine Richter-

amtsbezeichnung in dem Briefkopf. In diesem Schreiben setzte er sich dafür

ein, daß der in Untersuchungshaft befindliche Gr. freigelassen werde.

3. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Revisions-

kläger die Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs einschließlich der

zugrunde liegenden Feststellungen. Zur Begründung führt er aus, daß formel-

les Recht insofern verletzt sei, als der Dienstgerichtshof Tatsachen und Urkun-

den verwertet habe, die im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungs-

verfahrens bekannt geworden oder sichergestellt worden seien. Dadurch sei

das Verwertungsverbot verletzt worden, das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie

aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ergebe. Ferner habe der Dienstgerichtshof die

Aufklärungspflicht verletzt, weil er die von ihm zum Vorwurf des leichtfertigen

Schuldenmachens benannten Zeugen nicht vernommen habe.

Außerdem sei materielles Recht verletzt. Der Dienstgerichtshof habe die

Voraussetzungen verkannt, die vorliegen müßten, damit die Eingehung von

Schulden disziplinarrechtlich relevant sei. Insbesondere sei unberücksichtigt

geblieben, daß er und seine Ehefrau mit dem Haus und einer Lebensversiche-

rung Vermögen besessen hätten, mit dessen Verwertung der wesentliche Teil

der Schulden hätte abgedeckt werden können. Von Abwicklungsstörungen

könne noch nicht gesprochen werden, wenn es lediglich zu Mahnungen und in

einem Fall zur Kündigung eines Darlehens gekommen sei. Auch sei es nicht

ansehensschädigend, wenn er an zwei zu seinem engeren Bekanntenkreis ge-

hörende Personen die Bitte um finanzielle Hilfe gerichtet und zu diesem Zweck

seine finanzielle Situation geschildert habe. Die Voraussetzungen einer unge-

nehmigten Nebentätigkeit seien ebenfalls nicht erfüllt. Er sei Präsident des

Vereins der meditierenden Juristen in Deutschland e.V. gewesen und habe als

solcher die zur Rehabilitation der Gesellschaft für Transzendentale Meditation

geführten Prozesse begleitend unterstützt; für seinen erheblichen finanziellen

Aufwand sei ihm eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Zudem unter-

liege diese Tätigkeit wegen des Zeitablaufs dem Disziplinarmaßnahmeverbot

nach § 12 Abs. 2 und 3 LDG. Die ihm vorgeworfene Maklertätigkeit liege nicht

vor; es fehle bereits an den Voraussetzungen einer Maklertätigkeit nach § 652

BGB. Zudem setze eine "Nebenbeschäftigung" eine Tätigkeit voraus, die auf

eine gewisse Stetigkeit ausgerichtet sei, an der es fehle. Soweit es die Ver-

wendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, habe der Gesetzgeber mit der

Erlaubnis, den Titel auch außerhalb des Dienstes zu führen, bewußt in Kauf

genommen, daß im privaten Briefverkehr die mit dem Richteramt verbundene

Autorität zur Geltung gebracht werden könne. Der Vorwurf, unzulässig ein

Rechtsgutachten erstattet zu haben, sei nicht gerechtfertigt. Ein Rechtsgutach-

ten im Sinne des § 41 DRiG setze einen Auftrag voraus, der im vorliegenden

Fall nicht erteilt worden sei. Die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinar-

maßnahme verstoße gegen die Maßnahmebemessungskriterien des § 11 Abs.

1 LDG.

Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur

Begründung führt er aus: Die Rüge der Verletzung des § 30 AO und des § 393

Abs. 2 AO sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit das angefoch-

tene Urteil die Komplexe Verschuldung, Nebentätigkeit und mißbräuchliche

Verwendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, seien Rechtsverstöße nicht

zu erkennen. Die verhängte Disziplinarmaßnahme bewege sich in dem Spiel-

raum, der dem Tatrichter bei der Zumessung eingeräumt sei.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Dienstgerichtshofs für

Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 beruht

nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm

(§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 DRiG); soweit es von unzutreffenden

Voraussetzungen der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung aus-

gegangen ist, erweist sich die Annahme einer Pflichtverletzung aufgrund ande-

rer rechtlicher Erwägungen als richtig.

Es besteht kein Verwertungsverbot für die in dem Disziplinarverfahren

zu Grunde gelegten Tatsachen und Beweismittel (1). Der Dienstgerichtshof hat

zum Vorwurf der leichtfertigen Überschuldung seine Aufklärungspflicht nicht

verletzt. Er ist insoweit im Ergebnis zu Recht von einer schuldhaften Pflichtver-

letzung ausgegangen (2). Ohne Rechtsverstoß hat er in der Ausübung von Ne-

bentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung (3), der Erstattung eines

Rechtsgutachtens (4) und in der unzulässigen Verwendung der Richteramtsbe-

zeichnung Pflichtverletzungen gesehen; der Revisionskläger ist insoweit ledig-

lich in einem Nebenpunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen

(5). Auch die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist ohne Verstoß gegen

revisibles Recht erfolgt (6).

1. Der Dienstgerichtshof konnte die Tatsachen, die der Revisionskläger

im Besteuerungsverfahren offenbart hat, verwerten. Ebenso besteht kein Ver-

wertungsverbot für die im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat er-

hobenen Beweismittel; ein Verwertungsverbot kann insbesondere nicht daraus

hergeleitet werden, daß nach der Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermitt-

lungsverfahrens im Dezember 1996 erst am 12. August 1997 die Unterlagen

vom Richterdienstgericht beschlagnahmt worden sind. Es kann deshalb dahin-

gestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der Verfahrensrüge

gewahrt sind.

a) Ein Verwertungsverbot ergibt sich nicht aus § 393 Abs. 2 AO. Nach

dieser Vorschrift dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige

der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der

Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart hat

und die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus

den Steuerakten bekannt werden, nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet

werden, die keine Steuerstraftat ist; das Verwertungsverbot gilt nicht für Straf-

taten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4

Nr. 5 AO) besteht. § 393 Abs. 2 AO, der nach dem Wortlaut nur für Straftaten

gilt, ist auf die Verfolgung eines Dienstvergehens entsprechend anwendbar. Es

besteht insoweit eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen

ist. § 393 Abs. 2 AO bezweckt, die Konfliktsituation für den Betroffenen zu ver-

meiden, die sich daraus ergibt, daß dieser auf Grund der Auskunftspflicht im

Besteuerungsverfahren gezwungen sein kann, sich selbst einer Straftat zu be-

zichtigen, obwohl er im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht hat.

Eine derartige Konfliktsituation und damit ein gleicher Regelungsbedarf besteht

mit Blick auf die Verfolgung von Dienstvergehen im Disziplinarrecht. Ebenso

wie im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren ein Recht zur Aussage-

verweigerung für den Betroffenen; durch die Auskunftspflicht im Besteuerungs-

verfahren kann er verpflichtet sein, Tatsachen mitzuteilen, die ihn eines Dienst-

vergehens mit unter Umständen weitreichenden beruflichen Konsequenzen

überführen können. Die Ergänzung der Auskunftspflicht durch ein Verwer-

tungsverbot für die Verfolgung von Dienstvergehen ist zudem zum Schutz des

Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfGE 56,

37 <50> zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkurs).

Vor der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Vorermittlungsverfahrens

hatte der Revisionskläger dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren mitgeteilt,

daß er im Kalenderjahr 1993 Provisionseinnahmen in Höhe von 280 000 DM

und im Kalenderjahr 1994 in Höhe von 480 000 DM hatte. Einer näheren Be-

stimmung der weiteren Tatsachen und Beweismittel zum "Dollar-Yen-Trading",

die er vor Einleitung des Vorermittlungsverfahrens dem Finanzamt offenbart

hatte, bedarf es nicht. Denn das Verwertungsverbot kommt nicht zur Anwen-

dung. Es gilt, wie dargelegt, in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2

Satz 2 AO nicht für Dienstvergehen, an deren Verfolgungen ein zwingendes

öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Ein zwingen-

des öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwer-

tung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl ein-

treten (BFHE 149, 387 <393>). Die in den Buchstaben a bis c des § 30 Abs. 4

Nr. 5 AO genannten Beispielsfälle, die unmittelbar nicht einschlägig sind, ge-

ben Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile

für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Über die genannten Beispielsfälle

hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes

öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht

werden (BFHE 149, 387 <393>).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Einen Anhaltspunkt für eine

Verwertungsbefugnis bietet der Buchstabe b des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, der,

wenn auch verknüpft mit zusätzlichen Voraussetzungen, die Gefahr der Er-

schütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit

der Behörden als Grund für eine entsprechende Befugnis nennt. § 30 Abs. 4

Nr. 5 Buchst. b AO sieht eine Offenbarungsbefugnis bei Wirtschaftsstraftaten

vor, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie

verursachten Schadens geeignet sind, die Wirtschaft erheblich zu stören oder

das Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden

erheblich zu erschüttern (vgl. auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO). Ein zumin-

dest ähnliches Gewicht wie die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Arbeit

der Behörden hat die Gefahr einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens

der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz und der Richterschaft. Diese Ge-

fahr ist (aber nur) bei schwerwiegenden Dienstvergehen gegeben, die die Ent-

fernung des Richters aus dem Dienst oder dessen Zurückstufung erwarten las-

sen, weil das Vertrauen in die Amtsführung des Richters zerstört oder jeden-

falls erheblich beeinträchtigt ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß

vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.0 -; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder,

StGB, 26. Aufl., 2001, § 355 Rn. 32 a.E.; Weyand, wistra 1988, 13). Diese

Voraussetzung ist erfüllt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Akten an das Ju-

stizministerium bestand der Verdacht, daß der Revisionskläger sich leichtfertig

in hohem Maß verschuldet und sich auf Spekulationsgeschäfte mit ungewöhn-

lich hohen Provisionseinnahmen eingelassen hatte, die die Gefahr von (finan-

ziellen) Abhängigkeiten des Richters begründen konnten. Als Disziplinarmaß-

nahme war bereits im Zeitpunkt der Übermittlung die Entfernung aus dem

Dienst oder eine Zurückstufung bzw. die Versetzung in ein anderes Amt mit

gleichem Endgrundgehalt zu erwarten. Dies wird dadurch bestätigt, daß sowohl

die erste als auch die zweite Instanz im wesentlichen auf der Grundlage der

übermittelten Unterlagen auf die Höchstmaßnahme erkannt haben.

Für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als

Parallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zu-

rückbleibend, auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE 149, 387 <393

ff.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, 694 <697>) zur Offenba-

rungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreiben-

den verwiesen werden. Beide Gerichte haben die Mitteilung erheblicher Steu-

erschulden durch das Finanzamt an die Gewerbebehörden im Rahmen eines

Gewerbeuntersagungsverfahrens durch zwingende öffentliche Gründe im Sin-

ne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO als gerechtfertigt angesehen, wenn sich aus den

Steuerschulden die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des

§ 35 Abs. 1 GewO ergibt (vgl. auch BVerfGE 67, 100 <142> zur verfassungs-

konformen Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO im Fall des Aktenvor-

lageverlangens eines Untersuchungsausschusses des Bundestages). Der Ge-

neralbundesanwalt hat zu Recht auch auf § 10 des Steuerberatungsgesetzes

in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2736) als Beispiel dafür hin-

gewiesen, welche Bedeutung der Gesetzgeber Verletzungen der Berufspflicht

zumißt. Nach § 10 StBerG teilen die Finanzbehörden die ihnen bekanntgewor-

denen Tatsachen, die den Verdacht begründen, daß ein Steuerberater eine

Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mit, soweit ihre Kenntnisse

aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen

erforderlich sind; § 30 AO steht, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt, dem nicht

entgegen (vgl. auch § 125 c Abs. 6 BRRG, der mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in

Kraft getreten ist).

Entgegen der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (z.B.

Joecks, in: Gast-de Haan/Joecks/Voss, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 2001, § 393

AO Rn. 72 ff.; Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,

Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 393 Rn. 180 bis 182) verstößt § 393 Abs. 2

Satz 2 AO nicht gegen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist die Aufer-

legung einer Auskunftspflicht, durch die der Steuerpflichtige in die Konflikt-

situation geraten kann, sich selbst eines Dienstvergehens zu bezichtigen, als

Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlich-

keitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerfGE 56, 37 <49 f.>;

BVerfG, NJW 1999, 779) und berührt zugleich die Würde des Menschen, wenn

der Betroffene zur Erfüllung der Auskunftspflicht Zwangsmitteln ausgesetzt wird

(nicht eindeutig BVerfGE 56, 37 <41 f.>, das allgemein von einem "Zwang" zur

Selbstbezichtigung spricht). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall gewesen;

die Beschlagnahme der Unterlagen im Steuerstrafverfahren ist kein Zwang zur

Erfüllung der Auskunftspflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Aus-

kunftspflicht - in dem entschiedenen Fall: des Gemeinschuldners im Konkurs-

verfahren - nur unter der Voraussetzung mit Art. 2 Abs. 1 GG als vereinbar an-

gesehen, wenn die Auskunftspflicht durch ein strafrechtliches Verwertungsver-

bot ergänzt wird (BVerfGE 56, 50). Ob das strafrechtliche Verwertungsverbot

Einschränkungen unterliegt oder der verfassungsrechtlich gebotenen Absiche-

rung der Auskunftspflicht nur dann Rechnung trägt, wenn es unbegrenzt gilt,

bedurfte in dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keiner

Entscheidung (vgl. aber BVerfGE 56, 37 <51> zur Aufgabe des Gesetzgebers,

das Verwertungsverbot näher auszugestalten und durch Offenbarungsverbote

abzusichern). Diese Frage ist im ersteren Sinn zu beantworten. Die Durchbre-

chung des Verwertungsverbots, die nicht isoliert, sondern nur im Zusammen-

hang mit der Auskunftspflicht zu würdigen ist, ist auf die Fälle beschränkt, in

denen die Verwertung zur Erfüllung eines zwingenden öffentlichen Interesses

unerläßlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der Ver-

wertung der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere

Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 <393>). Unter

diesen engen Voraussetzungen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

gewahrt.

b) Ein Verwertungsverbot wäre entgegen der Auffassung der Revision

auch nicht anzunehmen, wenn die beschlagnahmten Unterlagen nach der Ein-

stellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Dezember 1996 an den

Revisionskläger herauszugeben gewesen wären. Abgesehen davon, daß ein

Verstoß gegen eine zwischenzeitliche Herausgabepflicht kein Verwertungsver-

bot begründet, sind die Beweisunterlagen durch Beschluß des Dienstgerichts

vom 12. August 1997 - DG 3/97 -, mit dem das förmliche Dienstordnungsver-

fahren gegen den Revisionskläger eingeleitet worden ist, (erneut) beschlag-

nahmt worden; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Revisionsklägers

blieb ohne Erfolg.

2. In der Sache hat der Dienstgerichtshof zwar § 5 Abs. 1 des Landes-

richtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) in der Fassung vom 16. März 1975

(GVBl. S. 117) i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Rhein-

land-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) insofern un-

richtig angewendet, als er in der Offenlegung der finanziellen Situation gegen-

über Dritten ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung

gesehen hat. Es ist weder ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen

Überschuldung noch stellt es eine eigenständige Pflichtverletzung dar, wenn

ein Richter Dritte in persönlichen Schreiben um finanzielle Hilfe bittet und zu

diesem Zweck seine finanzielle Situation offen legt. Das Bemühen, eine drän-

gende finanzielle Situation zu mildern und sei es auch in der Form von privaten

Krediten, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung des Rich-

ters oder das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen. Eine andere Beur-

teilung würde darauf hinauslaufen, dem Richter wesentliche Möglichkeiten zur

Behebung der finanziellen Schwierigkeiten abzuschneiden, weil diese regel-

mäßig die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erfordern werden.

Die unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3

LBG führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs, weil

sich die Annahme einer Pflichtverletzung ohne das Erfordernis der Änderung

oder Ergänzung der getroffenen Feststellungen als richtig erweist. Insofern be-

ruht das Urteil nicht auf der unrichtigen Rechtsanwendung. Auch nach den Vor-

schriften der Strafprozeßordnung (vgl. § 354 StPO), die ergänzend heranzu-

ziehen sind (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Satz 1

BDO; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., 1995, § 82 Rn. 2), sind Schuldspruch-

berichtigungen in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. z.B. BGH, NJW 1994, 395

<396>; BGHSt 33, 4 <8>; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4.

Aufl., 1999, § 354 Rn. 12 ff.; auch § 144 Abs. 4 VwGO).

a) § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ist verletzt, wenn das

Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen ge-

recht geworden ist, die der Beruf erfordert. Achtung und Vertrauen beziehen

sich bei einem Richter darauf, daß er bei seiner Amtsführung die Gesetze be-

achtet und sein Amt unabhängig ausübt. Die Überzeugungskraft richterlicher

Entscheidungen stützt sich in hohem Maße auf das Vertrauen, das den Rich-

tern von der Bevölkerung entgegengebracht wird (BVerfG, Beschluß vom

6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - DVBl 1988, 782). Dieses Vertrauen hat zur

Grundlage, daß die Rechtsprechung Personen anvertraut ist, die sich dem

Recht verpflichtet fühlen. Das außerdienstliche Verhalten eines Richters ist

deshalb geeignet, die Achtung und das Vertrauen in das Amt des Richters oder

das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen, wenn es mit erheblichen

Rechtsverstößen verbunden ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen gegen Beamte ist deshalb

eine Pflichtverletzung zu bejahen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder

Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält (BVerwGE 93,

78 <84 f.>). Hierbei handelt es sich regelmäßig um strafrechtlich sanktionierte

Rechtsverstöße, die die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen

oder zumindest betrugsähnlich sind.

Eine Pflichtverletzung ist ferner anzunehmen, wenn sich ein Richter

leichtfertig durch die Eingehung erheblicher Schulden in eine Situation bringt,

die die Gefahr begründet, daß er sich, um die Schuldenlast auch nur abzumil-

dern, über Gesetze hinwegsetzt oder sich in (geschäftliche) Bereiche begibt, in

denen es zu Abhängigkeiten oder Einflußmöglichkeiten von Gläubigern oder

Dritten sowie zu Rücksichtnahmen des Richters auf diese kommen kann, die

aus der Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf die äußere und innere Unab-

hängigkeit des Richters haben können. Der Richter muß bei der rechtspre-

chenden Tätigkeit stets in der Lage sein, frei von außerrechtlichen Einflüssen,

Zwängen und Rücksichtnahmen Gesetz und Recht Geltung zu verschaffen

(BVerwGE 78, 216 <219>).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Revisionskläger eine schwerwiegen-

de Pflichtverletzung begangen. Er hat sich finanziell in eine Situation gebracht,

die er ohne Hilfe Dritter nicht mehr beheben konnte und die ihn der Versu-

chung aussetzte, sich unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf un-

seriöse Geldgeschäfte einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geld-

beträge zu kommen.

Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß sich die Schulden des Revi-

sionsklägers bis zum Jahr 1990 auf 850 000 DM erhöht hatten. Dieser Schul-

denberg führte zu einer Belastung mit Zinsen und Tilgung, die von dem Rich-

tergehalt nicht mehr zu bezahlen waren. Wie der Dienstgerichtshof auf Grund

der Schreiben des Revisionsklägers festgestellt hat, betrugen die monatlichen

Belastungen durch die Schulden ca. 9 000 DM im Jahr 1996, neben denen

noch weitere etwa 3 500 DM für die Lebenshaltung der Familie aufzubringen

waren. Aus den im Tatbestand des Urteils wiedergegeben Schreiben ergibt

sich, daß die finanzielle Situation nicht erst seit 1996, sondern bereits seit An-

fang der 90-iger Jahre bestand. Das Richtergehalt betrug - nach den Feststel-

lungen des Dienstgerichtshofs - in dem Zeitraum von 1985 bis 1996 etwa 7 000

bis 7 500 DM netto. Danach hatte der Revisionskläger monatlich über sein

Richtergehalt hinaus weitere 5 000 bis 5 500 DM aufzubringen. Angesichts die-

ser monatlichen Belastungen kamen Bankkredite nicht mehr in Betracht; der

Revisionskläger hat sich hierauf in dem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof

auch nicht berufen. Dementsprechend hat er sich auch an private Geldgeber

mit der Bitte um finanzielle Hilfe gewandt.

Durch die herbeigeführte Überschuldung geriet der Revisionskläger in

eine Situation, die die Gefahr begründete und die sich auch realisiert hat, daß

er sich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich auf unseriöse Ge-

schäfte einließ, nur um seiner Schulden Herr zu werden. Eine solche Gefahr

ergibt sich ohne weiteres daraus, daß bereits die monatlichen Belastungen mit

Schulden das monatliche Nettogehalt überstiegen und zusätzlich noch die er-

forderlichen Mittel für die Lebenshaltungskosten der Familie zu beschaffen wa-

ren. In einer solchen Situation bestand die Notwendigkeit, sich anderweitig

Geld zu beschaffen. Dies war für den Revisionskläger als Richter in der Weise

möglich, daß er genehmigte Nebentätigkeiten ausübte. Dieser Weg war ihm

jedoch für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Finanzberater mit der Ver-

sagung der Genehmigung seit 1984 versperrt. Davon abgesehen war der er-

hebliche monatliche Finanzbedarf nur durch Tätigkeiten zu decken, die er ne-

ben seiner Richtertätigkeit ausüben konnte. Der erforderliche Geldbedarf belief

sich allerdings auf eine Höhe, die in die Nähe seines Richtergehalts kam. Da

ein zweiter Beruf ausschied, blieben nur Geschäfte, die kurzfristig erhebliche

Erträge abwarfen. Auch dies begründete angesichts der Höhe des zusätzlichen

Finanzbedarfs die Gefahr, daß er sich in geschäftliche Bereiche begeben muß-

te, die zu Abhängigkeiten oder Einflußnahmen Dritter oder zu Rücksichtnah-

men des Revisionsklägers auf Dritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen

konnten.

Ergänzender Feststellungen hierzu bedarf es nicht. Denn nach den

Feststellungen des Dienstgerichtshofs hat sich die beschriebene Gefahr da-

durch realisiert, daß sich der Revisionskläger über das Genehmigungserfor-

dernis für Nebentätigkeiten hinwegsetzte und sich auf spekulative Geschäfte

einließ, die Provisionsversprechen zum Gegenstand hatten, die durch die von

dem Dienstgerichtshof festgestellte Vermittlungstätigkeit nicht mehr zu rechtfer-

tigen waren, und die zu Provisionen führten. So erhielt der Revisionskläger aus

dem sog. "Dollar-Yen-Trading" in den Jahren 1993 und 1994 Provisionen in

Höhe von 760 000 DM, deren Rückzahlung in Höhe von 540 000 US-Dollar ihm

nach dem Zusammenbruch des Projektes bis zum 1. Januar 2007 gestundet

ist.

Bereits mit Blick hierauf kann es an der disziplinarrechtlichen Beurtei-

lung nichts ändern, daß der Revisionskläger sich darauf beruft, er habe andere

Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt. Das Vorhan-

densein eines Hausgrundstücks, das zur Tilgung eines Teils der Schulden hät-

te verkauft werden können, könnte zudem nur dann den Schluß widerlegen,

daß der Richter sich in eine finanzielle Situation mit der oben beschriebenen

Gefahr gebracht hat, wenn er den Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel

ernsthaft in Betracht gezogen hätte, was nach den Feststellungen des Dienst-

gerichtshofs nicht der Fall war. Er hat trotz der erheblichen finanziellen Schwie-

rigkeiten erst Ende 1997 das Haus verkauft und zwar, wie der Dienstgerichts-

hof festgestellt hat, unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens. Ent-

sprechendes gilt für die Hilfe durch Verwandte. Der Revisionskläger müßte

- ebenso wie bei dem Verkauf des Hauses - diese Möglichkeit der finanziellen

Hilfe ernsthaft in Erwägung gezogen haben und zwar dazu, um seine Schwie-

rigkeiten auf Dauer zu beheben und nicht nur um den Belastungen in einem

Monat Rechnung zu tragen. Der Revisionskläger hat in den Jahren eine solche

finanzielle Hilfe von Verwandten, die seine Schuldensituation abgemildert hät-

te, über mehrere Jahre nicht in Anspruch genommen; in einem Schreiben vom

29. Mai 1996 erwähnt er lediglich "Kleindarlehen bei Verwandten". Eine solche

finanzielle Hilfe hat er erst Ende 1997 in Anspruch genommen, als das förmli-

che Disziplinarverfahren bereits eingeleitet war.

c) Die Rüge der Revision, der Dienstgerichtshof habe zur Leichtfertigkeit

der Überschuldung die angebotenen Zeugen nicht vernommen und dadurch

seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Maßstab für die Prüfung, ob

der Dienstgerichtshof Verfahrensvorschriften verletzt hat, sind nicht die revi-

sionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern der Verwal-

tungsgerichtsordnung. Nach § 57 LRiG i.V.m. § 21 LDG gilt für das erst- und

zweitinstanzliche Disziplinarverfahren ergänzend die Verwaltungsgerichtsord-

nung.

Der Dienstgerichtshof hat nicht gegen § 21 LDG i.V.m. § 86 Abs. 1

VwGO verstoßen. Der anwaltlich vertretene Revisionskläger hat in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof ausweislich des Protokolls keine

Beweisanträge gestellt; auch die Vernehmung der Ehefrau als präsente Zeugin

ist jedenfalls nicht ausdrücklich beantragt worden. Die Beweiserhebung mußte

sich dem Dienstgerichtshof auch nicht aufdrängen. Die Vernehmung der Ehe-

frau des Klägers sollte dazu erfolgen, daß es ohne weiteres möglich gewesen

wäre, das Haus zu verkaufen und daß sie beim Einsetzen von Zwangsmaß-

nahmen das Haus verkauft hätten. Von der Möglichkeit des Hausverkaufs ist

der Dienstgerichtshof ausgegangen. Für ihn war entscheidend, daß der Revi-

sionskläger den Verkauf des Hauses nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat

und erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens zum Verkauf

bereit war. Eine Bereitschaft, beim Einsetzen von Vollstreckungsmaßnahmen

einen Hausverkauf vorzunehmen, ändert nichts daran, daß der Revisionskläger

mit der Überschuldung eine Situation herbeigeführt hat, die die beschriebenen

Gefahren begründete; die Herbeiführung einer solchen Situation kann bereits

erfolgt sein, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt.

Auch die Vernehmung der Zeugen dazu, daß der Bruder und die Tante

der Ehefrau des Revisionsklägers zur finanziellen Hilfe bereit und in der Lage

gewesen seien, war nicht geboten. Die Revision verweist selbst darauf, daß für

den Revisionskläger die Inanspruchnahme der weiteren Verwandtschaft seiner

Ehefrau die "ultima ratio" gewesen wäre und daß er deshalb zunächst einmal

auf andere Art und Weise versucht habe, seine schwierige Situation zu mei-

stern.

3. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, daß der Revisionsführer ohne

die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt hat, begegnet kei-

nen rechtlichen Bedenken.

a) Dies gilt für die juristischen Tätigkeiten, etwa das Fertigen von Schrift-

satzentwürfen oder die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen, die der Revisi-

onskläger für die GTM ausgeübt hat; für diese Tätigkeiten hat der Revisions-

führer von der GTM einen Betrag in Höhe von 102 050 DM erhalten. Nach der

insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Dienstge-

richtshofs war die Tätigkeit zumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet. Aus-

nahmen von der Genehmigungspflicht (vgl. § 74 LBG) kamen nicht in Betracht.

Für diese Nebentätigkeiten, die der Revisionskläger in dem Zeitraum

von 1988 bis 1992 wahrgenommen hat, besteht entgegen der Auffassung der

Revision auch kein Disziplinarmaßnahmeverbot gemäß § 12 LDG. Nach dieser

Vorschrift darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zu-

rückstufung nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen

mehr als 3 Jahre oder - im Fall der Zurückstufung - mehr als 7 Jahre verstri-

chen sind. Für die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gilt

§ 12 LDG nicht.

Eine isolierte Beurteilung dieser Nebentätigkeit ist nicht zulässig. Die

Nebentätigkeit für die GTM bildete zusammen mit den übrigen Pflichtverletzun-

gen ein einheitliches Dienstvergehen. § 12 LDG stellt nicht auf die einzelnen

Pflichtverletzungen, sondern auf das Dienstvergehen ab. An der Einheit des

Dienstvergehens hält der Senat fest (kritisch Jähnke, in: Festschrift für Pfeiffer,

1988, 941 <insbes. 948 ff.>; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114

Rn. 70 ff.). Das Prinzip, daß die einzelnen Pflichtverletzungen nicht getrennt zu

beurteilen sind (z.B. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 1 D 70.87 - ZBR

1989, 245), hat seinen Grund darin, daß für das Disziplinarrecht nicht die ein-

zelnen Pflichtverletzungen im Vordergrund stehen, sondern die Beurteilung

danach vorzunehmen ist, ob durch die Pflichtverletzungen das Vertrauen in die

Amtsführung des Richters beeinträchtigt oder gar zerstört ist (vgl. § 57 LRiG

i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LDG).

Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine eigenständige

Pflichtverletzung handelt (vgl. BVerwGE 73, 166 <168>, st.Rspr.). Dem steht

bereits entgegen, daß der Revisionskläger auch nach 1992, wenn auch auf

anderem Gebiet, weiterhin ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkei-

ten ausgeübt hat. Außerdem sind die Nebentätigkeiten für die GTM wie auch

die anderen Nebentätigkeiten, die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutach-

tens und die mißbräuchliche Verwendung der Richteramtsbezeichnung über-

einstimmend auf die Haltung des Revisionsklägers zurückzuführen, der sich

nach eigenen Maßstäben über die Dienstpflichten eines Richters hinwegge-

setzt hat und sich hiervon auch nicht durch die gerichtlich rechtskräftig bestä-

tigte Rücknahme der Genehmigung für Nebentätigkeiten abhalten ließ. Der

Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen kann sich aus einer

bestimmten Neigung oder Charaktereigenschaft des Betroffenen oder aus ei-

ner gemeinsamen Wurzel des Fehlverhaltens ergeben (vgl. Feuerich/Braun,

a.a.O. § 114 Rn. 56 m.w.N.), wie es hier der Fall ist.

b) Soweit der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung darin gesehen

hat, daß der Revisionskläger als Makler tätig war und seinen Bekannten D.

in der Sache N. unterstützt hat, stößt dies ebenfalls auf keine rechtlichen

Bedenken. Die Auffassung der Revision, daß die rechtlichen Voraussetzungen

einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB nicht erfüllt seien und eine "Ne-

benbeschäftigung" eine Tätigkeit von einer gewissen Stetigkeit voraussetze,

kann die Annahme einer Pflichtverletzung nicht in Frage stellen. Eine Nebentä-

tigkeit setzt nicht voraus, daß diese bestimmte Merkmale einer beruflichen Tä-

tigkeit - hier: eines Maklers - erfüllt. Entscheidend ist allein, daß der Revisions-

kläger nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs mit dem Ziel des (Pro-

visions-)Erwerbs Dritte dadurch in Verbindung zu möglichen Geschäftspartnern

gebracht hat, daß er über deren gewinnbringende Tätigkeiten informiert und

deren Anschriften weitergegeben hat.

Eine Nebentätigkeit setzt auch keine Beschäftigung von gewisser Stetig-

keit voraus; vielmehr kann auch eine einmalige Tätigkeit die Voraussetzungen

einer Nebenbeschäftigung erfüllen. Der Begriff der Nebentätigkeit ist, worauf

der Wortlaut des § 71 a Abs. 3 LBG ("jede nicht zu einem Haupt- oder Neben-

amt gehörende Tätigkeit...") hinweist, weit zu verstehen. Das Land sorgt in

Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den

angemessenen Lebensunterhalt des Richters und seiner Familie. Damit korre-

spondiert die Pflicht des Richters, seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienst-

herrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m.

§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG). Von daher ist das Interesse des Landes offenkundig,

ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob sich die

beabsichtigte Nebentätigkeit mit dem Richteramt vereinbaren

läßt (vgl.

BVerwG, Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 73.96 -). Dies gilt nicht nur

mit Blick auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft, sondern auch zur Prüfung,

ob die Nebentätigkeit sonstige dienstliche Interessen beeinflussen kann (§ 73

LBG). Unter diesem Blickwinkel kann die Stetigkeit der Beschäftigung oder die

Dauer der Beschäftigung kein Maßstab dafür sein, ob eine Nebentätigkeit vor-

liegt.

Der Dienstgerichtshof hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

dender Weise festgestellt, daß sowohl die Maklertätigkeit als auch die Unter-

stützung von D. bei dem Anlageprojekt N. jeweils auf der Grundlage

einer Provisionsabrede erfolgte. Im Zusammenhang mit dem sog. "Dollar-Yen-

Trading" sind auch Provisionen in Höhe von 760 000 DM gezahlt worden. Daß

es im übrigen aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Revisionsklä-

gers lagen, nicht zu einer Provisionszahlung gekommen ist, ändert an dem

Genehmigungserfordernis nichts. Der Dienstgerichtshof hat auch ohne Rechts-

verstoß angenommen, daß es sich bei den näher festgestellten Tätigkeiten (im

angefochtenen Urteil S. 9 ff. und 30 ff.) nicht nur um belanglose Einzelfälle

handelte. Es hat insoweit angeführt, daß der Betroffene beginnend mit dem

"Dollar-Yen-Trading" Ende 1992 über den Fall N. im Herbst 1993/Frühjahr

1994 bis hin zu den Fällen Tk. und Gr. im Jahre 1994 immer wieder

versucht hat, aus seinen Kontakten und insbesondere aus seiner Bekannt-

schaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl der Umfang der Tätigkeiten als

auch die Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen zeigen, daß es sich

um eine Nebentätigkeit von ganz erheblichem Gewicht gehandelt hat.

4. Ebensowenig ist es im Ergebnis revisionsrechtlich zu beanstanden,

daß der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung in der außergerichtlichen Er-

stattung eines Rechtsgutachtens gesehen hat. Nach § 41 Abs. 1 DRiG darf ein

Richter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich

Rechtsauskünfte erteilen. Die Revision macht geltend, daß ein Rechtsgutach-

ten im Sinne des § 41 DRiG nur vorliege, wenn dazu ein Auftrag erteilt worden

ist; an einem Auftrag fehle es hier. Der Dienstgerichtshof ist ebenfalls von die-

ser Rechtsauffassung ausgegangen. Allerdings könne von einem "Auftrag"

auch gesprochen werden, wenn ein zunächst aus eigenem Antrieb verfaßtes

Gutachten einem anderen angeboten und von diesem angenommen werde.

Die Entgegennahme dieses Schriftstücks beinhalte die Erteilung des Auftrags

zur Erstattung des Gutachtens und zugleich die Annahme des fertigen Gutach-

tens.

Die Auffassungen des Dienstgerichtshofs und der Revision überzeugen

insoweit nicht. Zwar wird ein Rechtsgutachten im Sinne des § 41 DRiG regel-

mäßig mit einem Auftrag verbunden sein, aus dem sich der Schluß ziehen läßt,

daß der Richter sich bei seinem Rechtsgutachten an den Interessen des Auf-

traggebers ausgerichtet hat (vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, 1992, § 41

Rn. 2; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 1986 - 2 A 42/86 -).

Weder dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 DRiG noch dem Zweck der Vorschrift läßt

sich aber entnehmen, daß eine mit § 41 DRiG unvereinbare Erstattung eines

Gutachtens nur vorliegt, wenn ein Auftrag erteilt war. Ein Auftrag könnte zwar

wegen der Entgeltlichkeit für die Erteilung von Rechtsauskünften verlangt wer-

den. Für Rechtsgutachten gilt das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG dagegen auch

für die unentgeltliche Erstattung; bei der unentgeltlichen Erstattung eines Gut-

achtens wird ein Auftragsverhältnis aber häufig nicht vorliegen. Auch vom

Zweck der Vorschrift her läßt sich das Erfordernis eines Auftrages nicht be-

gründen. § 41 Abs. 1 DRiG will verhindern, daß sich Richter mit ihren richterli-

chen Erfahrungen und Kenntnissen in den Dienst eines Dritten stellen (vgl.

BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1987 - BVerwG 2 B 131.86 - Buchholz

236.2 § 41 DRiG Nr. 1; Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 41 Rn. 2). In den Dienst

einer Privatperson kann sich ein Richter aber auch dadurch stellen, daß er oh-

ne zuvor erteilten Auftrag zu einem rechtlichen Anliegen dieser Person ein

Rechtsgutachten erstattet und dieses Rechtsgutachten aus eigenem Antrieb so

abfaßt, daß es dem Interesse des Empfängers dient.

5. Der Dienstgerichtshof hat auch insoweit zu Recht eine Pflichtverlet-

zung bejaht, als der Revisionsführer in den gutachtlichen Stellungnahmen vom

4. Dezember 1995 und 13. Februar 1996 im Briefkopf seine Richteramtsbe-

zeichnung verwendet hat. Zwar darf der Richter auch außerhalb des Dienstes

seine Richteramtsbezeichnung führen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 91 Abs. 3

Satz 1 zweiter Halbsatz LBG). Die Erwähnung des Richteramtes ist demgemäß

in der Regel erlaubt (BVerwGE 78, 216 <221>). Eine Verpflichtung, auf die

Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstlichen Bereich zu ver-

zichten, kann sich insbesondere aus § 39 DRiG und hier aus § 5 LRiG i.V.m.

§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ergeben. So hat die Rechtsprechung aus § 39 DRiG

die Verpflichtung des Richters hergeleitet, eine klare Trennung zwischen Rich-

teramt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Der

Richter dürfe bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtli-

chen Stellungnahme erwecken. Er verletze seine sich aus dem ihm anvertrau-

ten Richteramt ergebende Pflicht, wenn er das Amt und das mit diesem auf-

grund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und

Vertrauen durch Hervorhebung seiner Richteramtsbezeichnung dazu benutzt

und einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr

Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Richteramtes eigene politi-

sche Auffassungen wirksamer durchzusetzen (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni

1988 - 2 BvR 111/88 - DVBl. 1988, 782; BVerwGE 78, 216 <222>).

Danach ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Richteramtsbezeichnung

im außerdienstlichen Verkehr dazu verwendet wird, die eigene berufliche Posi-

tion zu kennzeichnen. Sie stößt aber auf Bedenken, wenn das Richteramt und

die besondere Kompetenz des Richters dazu benutzt und eingesetzt wird, um

in einer konkreten Sache die Entscheidung einer Behörde in eine bestimmte

Richtung zu lenken. Hierfür ist dem Richter das Richteramt nicht anvertraut.

Diese Grenze hat der Revisionskläger überschritten. Er hat nicht nur seine

Stellung als Richter, sondern auch die besondere Fachkompetenz des Verwal-

tungsrichters in einer Angelegenheit hervorgehoben und eingesetzt, die, wenn

es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen wäre, zur Zuständigkeit der

Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört hätte und in der auch eine Befassung des

Oberverwaltungsgerichts mit dieser Angelegenheit möglich gewesen wäre. Ihm

war deshalb bewußt, daß die Richteramtsbezeichnung gegenüber der Behörde

dazu beitragen konnte, die von ihm vertretene Rechtsansicht wirksamer durch-

zusetzen. Dies war auch sein Zweck. In dem Schreiben vom 4. Dezem-ber

1995 hat er dem Arzt Dr. Lo. ausdrücklich anheim gestellt, das Schreiben

bei der Bezirksregierung vorzulegen; das ergänzende Schreiben vom

13. Februar 1996 endete mit dem Hinweis, daß der Arzt von diesem Schreiben

nach Belieben Gebrauch machen könne.

Dagegen ist entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs die Grenze

einer zulässigen Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstli-

chen Bereich noch nicht dadurch überschritten worden, daß der Revisionsklä-

ger in dem Schreiben vom 16. Januar 1996 an die zuständige Amtsrichterin im

Briefkopf seine Amtsbezeichnung verwendete. Die Stellung als Richter verlieh

ihm gegenüber der Richterin keine besondere Autorität. Die Ausführungen des

Dienstgerichtshofs, daß der Revisionskläger damit seine mit seinem Amt ver-

bundene Autorität zur Geltung bringen und durch diesen Hinweis Druck auf die

Richterin ausüben wollte, ist Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der tat-

sächlichen Feststellungen.

6. Die Disziplinarmaßnahme ist aufrechtzuerhalten, auch wenn der Se-

nat die Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung auf einen anderen

rechtlichen Gesichtspunkt als der Dienstgerichtshof gestützt hat. Einer Zurück-

verweisung an den Dienstgerichtshof zur erneuten Festsetzung der Diszipli-

narmaßnahme bedarf es nicht. Eine Aufrechterhaltung der Disziplinarmaßnah-

me ist zulässig, wenn das disziplinarische Gewicht der auf einen anderen

rechtlichen Gesichtspunkt gestützten Pflichtverletzung und damit des Dienst-

vergehens nicht hinter demjenigen zurückbleibt, das der Dienstgerichtshof der

von ihm angenommenen Pflichtverletzung zugemessen hat (für die revisions-

rechtliche Prüfung im Strafrecht vgl. BGH, NStZ 1996, 507 <508>; NJW 1994,

395 <396>; Kuckein, a.a.O. § 354 Rn. 18). Das ist hier der Fall. Insoweit ist

dem Revisionsgericht eine Bewertung der Pflichtverletzung nicht verwehrt (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 354 Rn. 19). Die vom Se-

nat bejahte Pflichtverletzung ist unter dem hier als maßgebend angesehenen

Gesichtspunkt sogar gewichtiger als die vom Dienstgerichtshof angenommene

Pflichtverletzung. Sie beschränkt sich nicht nur auf eine Ansehensschädigung,

sondern berücksichtigt den schwerwiegenden Vorwurf, daß der Revisionsklä-

ger durch leichtfertige Überschuldung, die der Dienstgerichtshof rechtsfehler-

frei als grob fahrlässig gewertet hat, in eine Situation geriet, die nicht nur die

Gefahr begründete, sondern auch dazu führte, daß er sich vorsätzlich über ge-

setzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich, nur um seiner Schulden Herr zu

werden, auf Geschäfte einließ, die sich nachträglich als dubios und unseriös

herausgestellt haben. Letzteres ergibt sich aus den Gründen, die zum Zusam-

menbruch des sog. "Dollar-Yen-Trading" und damit zur Rückforderung der Pro-

visionszahlungen in Höhe von 540 000 US-Dollar, deren Rückzahlung bis zum

1. Januar 2007 gestundet ist, führten. Die Annahme des Dienstgerichtshofs,

daß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkei-

ten besonders schwer wiegen (S. 39 des angefochtenen Urteils), erweist sich

gerade deshalb als gerechtfertigt, weil die leichtfertige Überschuldung ersicht-

lich die Ursache dafür war, daß sich der Revisionskläger in der beschriebenen

Weise unbedenklich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Durch

sein Verhalten ist der Revisionskläger nicht der Achtung und dem Vertrauen

gerecht geworden, die der Richterberuf erfordert. Er ist als Richter untragbar

geworden.

Die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof

ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt. Es ist grundsätzlich Sache des

Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs, die Umstände festzustellen und

abzuwägen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung

sind (für die Revision in berufsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 15, 372

<375>; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114 Rn. 6, § 147 Rn. 13). In

Anlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung im

Strafverfahren ist ein Eingriff in die Einzelakte der Festsetzung der Disziplinar-

maßnahme durch das Revisionsgericht in der Regel nur möglich, wenn die

Festsetzung den gesetzlichen Maßstab verkannt, die Bemessungserwägungen

in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme nach

oben oder unten von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren. Nur

in diesem Rahmen kann die Bemessung auf einer Nichtanwendung oder un-

richtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruhen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.

§ 80 Abs. 3 DRiG). Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrol-

le ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345 <349>; Kuckein, a.a.O. § 337 Rn. 32;

Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 337 Rn. 180 ff., insbes.

Rn. 184 bis 204).

a) Die Revision rügt, daß der Dienstgerichtshof nicht auf die Art und

Schwere des Dienstvergehens abgestellt und damit auch nicht berücksichtigt

habe, daß es sich um ein außerdienstliches Verhalten handle; statt dessen ha-

be er die Zukunftsprognose in den Vordergrund gestellt. Dies stehe im Wider-

spruch zu den Bemessungskriterien des § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 LDG. Die

Rüge greift nicht durch. Maßstab für die Entfernung aus dem Dienst ist § 57

LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG, der bestimmt, daß ein Richter, der durch

ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-

gültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen ist. Die Beurteilung ist danach

vorzunehmen, ob sich die Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung des Per-

sönlichkeitsbildes dahin ausgewirkt haben, daß das Vertrauen endgültig zer-

stört ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG). Diesen Maßstäben trägt das Urteil des

Dienstgerichtshofs Rechnung. Es hat eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage

mit Blick darauf angenommen, daß das leichtfertige Schuldenmachen und die

ungenehmigten Nebentätigkeiten besonders schwerwiegende Pflichtverletzun-

gen seien. Ferner hat er darauf abgestellt, daß es sich bei der leichtfertigen

Überschuldung nicht nur um einen "einmaligen Fehler" gehandelt, sondern sich

das Fehlverhalten über mehrere Jahre erstreckt habe. Die Prüfung, ob nach

der Art des Dienstvergehens eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden

kann oder das Vertrauen endgültig zerstört ist, ist keine fehlerhafte "Bemes-

sungserwägung", sondern Bestandteil der nach § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2

Satz 1 LDG vorzunehmenden Prüfung.

Ebenso verstößt es nicht gegen § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und

Abs. 2 LDG, daß der Dienstgerichtshof bei den Disziplinarmaßerwägungen

nicht ausdrücklich den nach seiner Auffassung allein außerdienstlichen Cha-

rakter des Dienstvergehens erwähnt hat. Bei der Beurteilung dieser Revisions-

rüge ist von der Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs auszugehen, auch

wenn dieser die ungenehmigten Nebentätigkeiten zu Unrecht als außerdienstli-

che Pflichtverletzungen angesehen hat. Nach § 5 LRiG i.V.m. § 85 Abs. 1

Satz 2 LBG stellt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur unter engen Vor-

aussetzungen ein Dienstvergehen dar. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhal-

ten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist,

Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen der Richter-

schaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn ein außerdienstliches

Verhalten diese Voraussetzungen erfüllt, kann hierin kein Umstand gesehen

werden, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Re-

visionsklägers zu berücksichtigen gewesen wäre.

b) Die Revision rügt ferner, daß die vom Dienstgerichtshof festgesetzte

Disziplinarmaßnahme das Übermaßverbot (Art. 20 GG) verletze. Ein Verstoß

gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Wenn das Ver-

trauen in die Amtsführung des Richters zerstört ist, kommt als Disziplinarmaß-

nahme allein die Entfernung aus dem Dienst in Betracht; nach § 57 LRiG i.V.m.

§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG "ist" in diesem Fall der Richter aus dem Dienst zu ent-

fernen (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall der Entfernung eines Be-

amten aus dem Dienst vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D

46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; Urteil vom 27. September 2000

- BVerwG 1 D 24.98 - m.w.N.). Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß der

Revisionskläger durch das Dienstvergehen sowohl das Vertrauen des Dienst-

herrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig

verloren habe.

Die Rüge des Revisionsklägers zielt, wie deren weitere Begründung

zeigt, darauf, daß das Dienstvergehen entgegen der Würdigung des Dienstge-

richtshofs nicht das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig zerstört habe. Es

greift damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Dienstgerichtshofs an,

die der Senat nur auf Rechtsfehler überprüfen darf. Sie ist rechtsfehlerhaft,

wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder

der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft den für ihn geltenden Überzeu-

gungsgrundsatz des § 21 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat,

weil er auf der Grundlage eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts

entschieden hat (zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung

nach § 337 StPO vgl. BGH, NStZ 1987, 424; Hanack, a.a.O. § 337 Rn. 148).

Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist

nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch hat der Dienstgerichts-

hof nicht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wesentliche Zumes-

sungskriterien übergangen und deshalb unter Verstoß gegen § 21 LDG i.V.m.

§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ent-

schieden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen ei-

nen solchen Schluß nicht. Den vom Revisionskläger vorgenommenen weitge-

henden Abbau der Überschuldung hat der Dienstgerichtshof berücksichtigt,

ihm aber bei der Prognose zukünftigen Verhaltens kein Gewicht zugemessen,

weil der Abbau der Schulden lediglich unter dem Druck des Verfahrens erfolgt

sei. Der Dienstgerichtshof hat ferner ausdrücklich festgestellt, daß die Neben-

tätigkeiten nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Insoweit geht die Rüge

der Revision fehl, der Dienstgerichtshof habe nicht beachtet, daß die angebli-

chen Nebentätigkeiten genehmigungsfähig gewesen wären, jedenfalls aber

dienstliche Belange nicht berührt hätten. Die Berührung dienstlicher Belange

ergibt sich bereits daraus, daß der Richter, wie der Dienstgerichtshof festge-

stellt hat, der ihm obliegenden - dienstrechtlichen - Pflicht nicht nachgekommen

ist, eine Genehmigung zu beantragen. Die bisherigen dienstlichen Leistungen

des Richters waren Bestandteil der Abwägung durch den Dienstgerichtshof.

Ebenso hat sich der Dienstgerichtshof damit auseinander gesetzt, daß nach

dem Vorbringen des Revisionsklägers ein Zusammenhang zwischen seiner

Überschuldung und seinem Einsatz für die "Weltfriedensunion" bestanden ha-

be. Der Dienstgerichtshof hat offengelassen, ob und in welchem Umfang dieser

Einsatz tatsächlich zu seiner Überschuldung beigetragen hat. Es würde den

Betroffenen jedoch nicht "entschuldigen", wenn die Überschuldung durch die

Tätigkeit für die "Weltfriedensunion" oder durch die Verfolgung sonstiger idea-

listischer Ziele entstanden sei. Wenn in dem Urteil des Dienstgerichtshofs

selbst nicht darauf eingegangen ist, daß der Revisionskläger mit der Erstattung

der Rechtsgutachten altruistische Ziele verfolgt habe, begründet dies keinen

Rechtsfehler. Es müssen in dem Urteil nur die für die Bemessung der Diszipli-

narmaßnahme bestimmenden Gründe aufgeführt werden (vgl. auch § 267

Abs. 3 Satz 1 StPO); den Schwerpunkt des Dienstvergehens hat der Dienstge-

richtshof in dem leichtfertigen Schuldenmachen und den ungenehmigten Ne-

bentätigkeiten gesehen.

c) Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme verletzt entgegen der Auf-

fassung der Revision nicht den Grundsatz der stufenweisen Steigerung der

Disziplinarmaßnahmen, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-

richts in Disziplinarsachen gegen Beamte entwickelt worden ist. Er besagt, daß

die schwerste Disziplinarmaßnahme erst verhängt werden soll, wenn geringere

"erzieherische Mittel" versagt haben (Urteil vom 10. Dezember 1974 - BVerwG

1 D 65.74 - Dok.Ber. B 1975, 168; auch Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG

1 D 10.00 -; Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92). Dieser Grund-

satz kommt - wie hier - von vorneherein nicht zur Anwendung, wenn das Ver-

halten das Vertrauen in die Amtsführung des Betroffenen endgültig zerstört hat,

also für Maßnahmen der Pflichtenmahnung kein Raum ist (Urteil vom

10. Dezember 1974, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des

§ 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1

BDO).

Erdmann Solin-Stojanovi(cid:1) Büscher

Silberkuhl Gödel