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BGH Urteil vom 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiSt (R) 1/00
URTEIL
Verkündet am: 10. August 2001
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
vom
10. August 2001
in dem Disziplinarverfahren
Kläger, Berufungsbeklagter und Revi- sionsbeklagter,
Beklagter, Berufungskläger und Revi- sionskläger,
g e g e n
den Richter
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-
richtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher, den Vorsitzenden
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bun-
desverwaltungsgericht Gödel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für
Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. Sep-
tember 1999 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat mit der
am 22. Mai 1998 erhobenen Disziplinarklage dem Revisionskläger zur Last
gelegt,
(1) sich pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben,
(2) über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf
als "Finanzberater" tätig gewesen zu sein und gegen hohe Provisio-
nen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt zu haben,
(3) für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung
betrieben zu haben und
(4) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als "Finanzberater" und der un-
zulässigen Erstattung von Rechtsgutachten bzw. der unzulässigen
Rechtsberatung die Richteramtsbezeichnung rechtsmißbräuchlich
verwendet zu haben.
Das Ministerium der Justiz hat beantragt, den Revisionskläger aus dem
Dienst zu entfernen.
2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht
Zweibrücken hat mit Urteil vom 14. Dezember 1998 entschieden, daß der Revi-
sionskläger aus dem Dienst entfernt wird. Mit Urteil vom 13. September 1999
hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz die
Berufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
(1) Der am geborene, verheiratete Revisionskläger, der drei
in den Jahren 1970, 1974 und 1978 geborene Kinder hat, erwarb mit seiner
Ehefrau im Oktober 1987 ein bebautes Grundstück in S. - als Anwe-
sen "F. " bezeichnet - zum Preis von 330 000 DM. Die Belastung
durch die für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Kredite entsprach
etwa der bis dahin gezahlten Miete. Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hat-
te er bereits Schulden aus Privat- und Bankdarlehen in Höhe von etwa
300 000 DM. Die Schulden erhöhten sich bis 1990 auf 850 000 DM. Sein Ge-
halt betrug in den Jahren 1985 bis 1996 monatlich ca. 7 000 bis 7 500 DM net-
to. Die monatliche Belastung hat er in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 an
einen Empfänger namens T. mit monatlich etwa 7 500 DM, soweit es
die "offiziellen Schulden" betreffe, und mit monatlich etwa 9 000 DM unter Be-
rücksichtigung des "inoffiziellen Schuldenbergs" angegeben. Wie es in diesem
Schreiben weiter heißt, habe er dieses Defizit (zuzüglich Lebenshaltungsko-
sten) in der Vergangenheit aus seinen finanziellen Reserven wie aus privaten
Mitteln (Rückforderung von Außenständen, Kleindarlehen bei Verwandten und
Bekannten usw.) gedeckt. In einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1996 an
einen Empfänger namens R. hat der Revisionskläger ausgeführt, daß er
und seine Ehefrau ohne eine Umfinanzierung das Haus verkaufen müßten,
wodurch sie sich wieder "glattstellen könnten", was sie aber gerne verhindern
würden. Er bat deshalb mehrere private Ansprechpartner, denen er seine
finanzielle Situation schilderte, um finanzielle Unterstützung.
Im Jahr 1992 kündigte die Volksbank in M. ein Darlehen in Höhe
von 65 000 DM, weil der Revisionskläger die vereinbarten Raten nicht zahlte.
Ebenso konnte eine monatliche Zins- und Tilgungslastschrift zugunsten der
Hypothekenbank L. über 1 600 DM im Monat Mai 1993 mangels Dek-
kung des Kontos nicht eingelöst werden. Aus einem Schreiben der W. -
Bank vom 3. August 1993 geht hervor, daß ein Zahlungsrückstand von
2 715,84 DM bestand. In einem Schreiben der V. bank AG vom
15. Dezember 1995 wurde der Revisionskläger darauf hingewiesen, daß er
sich mit "Raten und Kosten" in Höhe von 1 249,68 DM im Zahlungsverzug be-
finde; der rückständige Betrag wurde am 27. Januar 1996 von dem Revisions-
kläger überwiesen. Die Bank hatte von Juni 1994 bis Januar 1996
21 Mahnungen ausgesprochen; die monatlichen Raten wurden im Zeitraum
Mai bis Oktober 1995 bis auf eine Rate verspätet gezahlt. Wie der Dienstge-
richtshof festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die darge-
stellten Rückstände nicht ausgeglichen worden sind; das Darlehen der Volks-
bank ist nach den Angaben des Revisionsklägers umgeschuldet worden.
Eine wesentliche Verringerung der Schulden trat seit Ende 1997 durch
den Verkauf des Hauses zum Preis von 700 000 DM, die Schenkung einer
Tante der Ehefrau in Höhe von 120 000 DM und die Auflösung einer Lebens-
versicherung ein, die zur Auszahlung eines Betrages von ca. 125 000 DM
führte.
(2) Der Revisionskläger hatte mit Schreiben vom 4. Juni 1984 die Ertei-
lung einer Genehmigung für die Tätigkeit als Finanzberater (Finanzkaufmann)
beantragt. Die Genehmigung wurde ihm von dem Präsidenten des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 28. Juni 1984 zunächst
erteilt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberver-
waltungsgerichts die Genehmigung wieder zurück; Rechtsmittel des Revisions-
führers gegen den Rücknahmebescheid vom 9. Oktober 1984 blieben ohne
Erfolg.
Der Dienstgerichtshof hat zu dem Vorwurf, ohne die erforderliche Ge-
nehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben, folgendes festgestellt:
a) Der Revisionskläger erbrachte in den Jahren 1988 bis 1992 für die
Gesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) juristische Tätigkeiten, et-
wa das Fertigen von Schriftsatzentwürfen und die Begleitung zu Gerichtsver-
handlungen. Als Abfindung erließ ihm die GTM die Rückzahlung eines Darle-
hens in Höhe von 24 050 DM. Darüber hinaus erhielt er in den Jahren 1988 bis
1991 eine "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 78 000 DM (1988: 30 000
DM; 1989 und 1990: je 18 000 DM; 1991: 12 000 DM). Die GTM bestätigte mit
Schreiben vom 15. Oktober 1997, daß der Revisionskläger diese Beträge als
Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zur Rehabilitation der Transzendenta-
len Meditation in Deutschland erhalten habe.
b) Mit seinem Bekannten D. , der Geschäftsführer der Dacon Ltd.
war, die Geldanlagen tätigte, vereinbarte der Revisionskläger, daß er für Ge-
schäfte, die über seine Kontakte zustande kamen, eine Provision erhalte. Er
berichtete daraufhin D. von einem sog. "Dollar-Yen-Trading", über das der
Revisionskläger wiederum von Ru. informiert worden war. Aufgrund
eines Treffens mit D. , Ru. und dem Initiator des "Dollar-Yen-
Trading" namens G. im Haus des Revisionsklägers im Dezember 1992 in-
vestierte D. zunächst 250 000 US-Dollar in das "Trading"; insgesamt wur-
den über D. 2,7 Millionen US-Dollar in dieses Projekt eingezahlt. Der Revi-
sionskläger erhielt aus diesem Projekt in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt
760 000 DM an Provision. Einen Teil des Betrags zahlte die Dacon Ltd. auf-
grund der mit D. geschlossenen Provisionsvereinbarung. Einen weiteren
Teil erhielt er von der Firma Finanz- und Commerz-Treuhand AG dafür, daß er
D. für dieses Geschäft gewonnen hatte. Der Revisionskläger hatte Ru.
über das Interesse von D. an dem Geschäft berichtet und mit
Ru. vereinbart, daß er für die von D. erbrachten Einlagen eine
Provision erhalte. Nach dem "Zusammenbruch" des "Dollar-Yen-Trading" Ende
1994/Anfang 1995 forderte die Dacon Ltd. den Revisionsführer zur Zurückzah-
lung der Provisionen von 540 000 US-Dollar auf, die später bis zum Jahr 2007
gestundet wurde.
c) Der Dienstgerichtshof hat außerdem als erwiesen angesehen, daß
der Revisionskläger in den nachfolgenden Fällen als Makler tätig war und
D. beim Anlageprojekt N. unterstützte. In keinem Fall kam es zu einer
Provisionszahlung.
aa) Der Revisionskläger prüfte auf Bitte von D. im Jahr 1993 einen
Vertrag für ein Anlageprojekt N. und begleitete D. zu einer Verhand-
lung mit Rechtsanwalt Me. , der Ansprechpartner dieses Projekts war. Fer-
ner erörterte er auf Bitte von D. mit Rechtsanwalt Me. das Projekt in
einem Gespräch am 7. Februar 1994 und außerdem
telefonisch am
16. Februar 1994, als es zu Schwierigkeiten bei dem Anlageprojekt gekommen
war. Gegenstand des Gesprächs mit Rechtsanwalt Me. am 7. Februar 1994
war eine mögliche Kündigung des Vertrages durch die Dacon Ltd. D. hatte
dem Revisionskläger eine Provision für Geschäfte mit N. zugesagt, die
sich auf 50 % bzw. 25 % des Gewinns belaufen sollte.
bb) Der Revisionskläger empfahl D. an den Finanzmakler Tk. ,
wobei er darauf hinwies, daß der Finanzmakler große Umsätze mit der Finan-
zierung von Wechseln mache. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 23. April
1994 verabredeten der Revisionskläger und die Dacon Ltd. Provisionen für den
Fall, daß Geschäfte zwischen D. und dem Finanzmakler zustande kom-
men. Ferner enthielt die Vereinbarung folgenden Passus: "X. versichert,
daß er sich vergewissert hat, daß dieser Finanzmakler einer der ersten priva-
ten Finanziers der Bundesrepublik ist und Milliardenumsätze macht, also ohne
weiteres in der Lage ist, diese Geschäfte durchzuführen. X. wird Da-
con Ltd. in jeder Weise unterstützen, die beabsichtigten Geschäfte durchzufüh-
ren. Insbesondere wird er immer bereit sein, mit dem Finanzmakler in Kontakt
zu treten, wenn es erforderlich ist". Zu Geschäften zwischen D. oder der
Dacon Ltd. mit dem Finanzmakler kam es nicht.
cc) Eine weitere Maklertätigkeit hat der Dienstgerichtshof darin gesehen,
daß der Revisionskläger seinen Bekannten Gr. auf einen Handel mit
Grundschuldbriefen hinwies, zu dem ein Gü. Zugang hatte. Er gab
Gr. dessen Telefonnummer und traf mit diesem eine Provisionsabrede
für den Fall des Zustandekommens eines Geschäfts mit Gü. .
(3) Der Revisionskläger nahm in zwei Schreiben an seinen behandeln-
den Arzt Dr. Lo. zu den Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrags des
Arztes Stellung. Sein Schreiben vom 4. Dezember 1995 enthält auf vier Seiten
unter Nachweis von Gerichtsentscheidungen eine rechtliche Würdigung des
Einbürgerungsantrags, wobei er Dr. Lo. anheim stellte, das Schreiben der
Bezirksregierung Koblenz vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom
13. Februar 1996 stellte er nochmals über drei Seiten die nach seiner Auffas-
sung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen dar; abschließend wies er darauf
hin, daß Dr. Lo. von dem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen
könne.
(4) In beiden Schreiben gab der Revisionskläger seine Richteramtsbe-
zeichnung in dem Briefkopf an. Auch ein Schreiben des Revisionsklägers vom
16. Januar 1996 an die zuständige Richterin in einem strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren gegen den bereits erwähnten Gr. enthielt seine Richter-
amtsbezeichnung in dem Briefkopf. In diesem Schreiben setzte er sich dafür
ein, daß der in Untersuchungshaft befindliche Gr. freigelassen werde.
3. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Revisions-
kläger die Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs einschließlich der
zugrunde liegenden Feststellungen. Zur Begründung führt er aus, daß formel-
les Recht insofern verletzt sei, als der Dienstgerichtshof Tatsachen und Urkun-
den verwertet habe, die im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungs-
verfahrens bekannt geworden oder sichergestellt worden seien. Dadurch sei
das Verwertungsverbot verletzt worden, das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie
aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ergebe. Ferner habe der Dienstgerichtshof die
Aufklärungspflicht verletzt, weil er die von ihm zum Vorwurf des leichtfertigen
Schuldenmachens benannten Zeugen nicht vernommen habe.
Außerdem sei materielles Recht verletzt. Der Dienstgerichtshof habe die
Voraussetzungen verkannt, die vorliegen müßten, damit die Eingehung von
Schulden disziplinarrechtlich relevant sei. Insbesondere sei unberücksichtigt
geblieben, daß er und seine Ehefrau mit dem Haus und einer Lebensversiche-
rung Vermögen besessen hätten, mit dessen Verwertung der wesentliche Teil
der Schulden hätte abgedeckt werden können. Von Abwicklungsstörungen
könne noch nicht gesprochen werden, wenn es lediglich zu Mahnungen und in
einem Fall zur Kündigung eines Darlehens gekommen sei. Auch sei es nicht
ansehensschädigend, wenn er an zwei zu seinem engeren Bekanntenkreis ge-
hörende Personen die Bitte um finanzielle Hilfe gerichtet und zu diesem Zweck
seine finanzielle Situation geschildert habe. Die Voraussetzungen einer unge-
nehmigten Nebentätigkeit seien ebenfalls nicht erfüllt. Er sei Präsident des
Vereins der meditierenden Juristen in Deutschland e.V. gewesen und habe als
solcher die zur Rehabilitation der Gesellschaft für Transzendentale Meditation
geführten Prozesse begleitend unterstützt; für seinen erheblichen finanziellen
Aufwand sei ihm eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Zudem unter-
liege diese Tätigkeit wegen des Zeitablaufs dem Disziplinarmaßnahmeverbot
nach § 12 Abs. 2 und 3 LDG. Die ihm vorgeworfene Maklertätigkeit liege nicht
vor; es fehle bereits an den Voraussetzungen einer Maklertätigkeit nach § 652
BGB. Zudem setze eine "Nebenbeschäftigung" eine Tätigkeit voraus, die auf
eine gewisse Stetigkeit ausgerichtet sei, an der es fehle. Soweit es die Ver-
wendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, habe der Gesetzgeber mit der
Erlaubnis, den Titel auch außerhalb des Dienstes zu führen, bewußt in Kauf
genommen, daß im privaten Briefverkehr die mit dem Richteramt verbundene
Autorität zur Geltung gebracht werden könne. Der Vorwurf, unzulässig ein
Rechtsgutachten erstattet zu haben, sei nicht gerechtfertigt. Ein Rechtsgutach-
ten im Sinne des § 41 DRiG setze einen Auftrag voraus, der im vorliegenden
Fall nicht erteilt worden sei. Die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinar-
maßnahme verstoße gegen die Maßnahmebemessungskriterien des § 11 Abs.
1 LDG.
Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur
Begründung führt er aus: Die Rüge der Verletzung des § 30 AO und des § 393
Abs. 2 AO sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit das angefoch-
tene Urteil die Komplexe Verschuldung, Nebentätigkeit und mißbräuchliche
Verwendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, seien Rechtsverstöße nicht
zu erkennen. Die verhängte Disziplinarmaßnahme bewege sich in dem Spiel-
raum, der dem Tatrichter bei der Zumessung eingeräumt sei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Dienstgerichtshofs für
Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 beruht
nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm
(§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 DRiG); soweit es von unzutreffenden
Voraussetzungen der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung aus-
gegangen ist, erweist sich die Annahme einer Pflichtverletzung aufgrund ande-
rer rechtlicher Erwägungen als richtig.
Es besteht kein Verwertungsverbot für die in dem Disziplinarverfahren
zu Grunde gelegten Tatsachen und Beweismittel (1). Der Dienstgerichtshof hat
zum Vorwurf der leichtfertigen Überschuldung seine Aufklärungspflicht nicht
verletzt. Er ist insoweit im Ergebnis zu Recht von einer schuldhaften Pflichtver-
letzung ausgegangen (2). Ohne Rechtsverstoß hat er in der Ausübung von Ne-
bentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung (3), der Erstattung eines
Rechtsgutachtens (4) und in der unzulässigen Verwendung der Richteramtsbe-
zeichnung Pflichtverletzungen gesehen; der Revisionskläger ist insoweit ledig-
lich in einem Nebenpunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen
(5). Auch die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist ohne Verstoß gegen
revisibles Recht erfolgt (6).
1. Der Dienstgerichtshof konnte die Tatsachen, die der Revisionskläger
im Besteuerungsverfahren offenbart hat, verwerten. Ebenso besteht kein Ver-
wertungsverbot für die im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat er-
hobenen Beweismittel; ein Verwertungsverbot kann insbesondere nicht daraus
hergeleitet werden, daß nach der Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahrens im Dezember 1996 erst am 12. August 1997 die Unterlagen
vom Richterdienstgericht beschlagnahmt worden sind. Es kann deshalb dahin-
gestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der Verfahrensrüge
gewahrt sind.
a) Ein Verwertungsverbot ergibt sich nicht aus § 393 Abs. 2 AO. Nach
dieser Vorschrift dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige
der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der
Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart hat
und die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus
den Steuerakten bekannt werden, nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet
werden, die keine Steuerstraftat ist; das Verwertungsverbot gilt nicht für Straf-
taten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4
Nr. 5 AO) besteht. § 393 Abs. 2 AO, der nach dem Wortlaut nur für Straftaten
gilt, ist auf die Verfolgung eines Dienstvergehens entsprechend anwendbar. Es
besteht insoweit eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen
ist. § 393 Abs. 2 AO bezweckt, die Konfliktsituation für den Betroffenen zu ver-
meiden, die sich daraus ergibt, daß dieser auf Grund der Auskunftspflicht im
Besteuerungsverfahren gezwungen sein kann, sich selbst einer Straftat zu be-
zichtigen, obwohl er im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht hat.
Eine derartige Konfliktsituation und damit ein gleicher Regelungsbedarf besteht
mit Blick auf die Verfolgung von Dienstvergehen im Disziplinarrecht. Ebenso
wie im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren ein Recht zur Aussage-
verweigerung für den Betroffenen; durch die Auskunftspflicht im Besteuerungs-
verfahren kann er verpflichtet sein, Tatsachen mitzuteilen, die ihn eines Dienst-
vergehens mit unter Umständen weitreichenden beruflichen Konsequenzen
überführen können. Die Ergänzung der Auskunftspflicht durch ein Verwer-
tungsverbot für die Verfolgung von Dienstvergehen ist zudem zum Schutz des
Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfGE 56,
37 <50> zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkurs).
Vor der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Vorermittlungsverfahrens
hatte der Revisionskläger dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren mitgeteilt,
daß er im Kalenderjahr 1993 Provisionseinnahmen in Höhe von 280 000 DM
und im Kalenderjahr 1994 in Höhe von 480 000 DM hatte. Einer näheren Be-
stimmung der weiteren Tatsachen und Beweismittel zum "Dollar-Yen-Trading",
die er vor Einleitung des Vorermittlungsverfahrens dem Finanzamt offenbart
hatte, bedarf es nicht. Denn das Verwertungsverbot kommt nicht zur Anwen-
dung. Es gilt, wie dargelegt, in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2
Satz 2 AO nicht für Dienstvergehen, an deren Verfolgungen ein zwingendes
öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Ein zwingen-
des öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwer-
tung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl ein-
treten (BFHE 149, 387 <393>). Die in den Buchstaben a bis c des § 30 Abs. 4
Nr. 5 AO genannten Beispielsfälle, die unmittelbar nicht einschlägig sind, ge-
ben Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile
für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Über die genannten Beispielsfälle
hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes
öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht
werden (BFHE 149, 387 <393>).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Einen Anhaltspunkt für eine
Verwertungsbefugnis bietet der Buchstabe b des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, der,
wenn auch verknüpft mit zusätzlichen Voraussetzungen, die Gefahr der Er-
schütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit
der Behörden als Grund für eine entsprechende Befugnis nennt. § 30 Abs. 4
Nr. 5 Buchst. b AO sieht eine Offenbarungsbefugnis bei Wirtschaftsstraftaten
vor, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie
verursachten Schadens geeignet sind, die Wirtschaft erheblich zu stören oder
das Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden
erheblich zu erschüttern (vgl. auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO). Ein zumin-
dest ähnliches Gewicht wie die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Arbeit
der Behörden hat die Gefahr einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens
der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz und der Richterschaft. Diese Ge-
fahr ist (aber nur) bei schwerwiegenden Dienstvergehen gegeben, die die Ent-
fernung des Richters aus dem Dienst oder dessen Zurückstufung erwarten las-
sen, weil das Vertrauen in die Amtsführung des Richters zerstört oder jeden-
falls erheblich beeinträchtigt ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß
vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.0 -; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder,
StGB, 26. Aufl., 2001, § 355 Rn. 32 a.E.; Weyand, wistra 1988, 13). Diese
Voraussetzung ist erfüllt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Akten an das Ju-
stizministerium bestand der Verdacht, daß der Revisionskläger sich leichtfertig
in hohem Maß verschuldet und sich auf Spekulationsgeschäfte mit ungewöhn-
lich hohen Provisionseinnahmen eingelassen hatte, die die Gefahr von (finan-
ziellen) Abhängigkeiten des Richters begründen konnten. Als Disziplinarmaß-
nahme war bereits im Zeitpunkt der Übermittlung die Entfernung aus dem
Dienst oder eine Zurückstufung bzw. die Versetzung in ein anderes Amt mit
gleichem Endgrundgehalt zu erwarten. Dies wird dadurch bestätigt, daß sowohl
die erste als auch die zweite Instanz im wesentlichen auf der Grundlage der
übermittelten Unterlagen auf die Höchstmaßnahme erkannt haben.
Für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als
Parallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zu-
rückbleibend, auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE 149, 387 <393
ff.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, 694 <697>) zur Offenba-
rungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreiben-
den verwiesen werden. Beide Gerichte haben die Mitteilung erheblicher Steu-
erschulden durch das Finanzamt an die Gewerbebehörden im Rahmen eines
Gewerbeuntersagungsverfahrens durch zwingende öffentliche Gründe im Sin-
ne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO als gerechtfertigt angesehen, wenn sich aus den
Steuerschulden die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 35 Abs. 1 GewO ergibt (vgl. auch BVerfGE 67, 100 <142> zur verfassungs-
konformen Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO im Fall des Aktenvor-
lageverlangens eines Untersuchungsausschusses des Bundestages). Der Ge-
neralbundesanwalt hat zu Recht auch auf § 10 des Steuerberatungsgesetzes
in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2736) als Beispiel dafür hin-
gewiesen, welche Bedeutung der Gesetzgeber Verletzungen der Berufspflicht
zumißt. Nach § 10 StBerG teilen die Finanzbehörden die ihnen bekanntgewor-
denen Tatsachen, die den Verdacht begründen, daß ein Steuerberater eine
Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mit, soweit ihre Kenntnisse
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen
erforderlich sind; § 30 AO steht, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt, dem nicht
entgegen (vgl. auch § 125 c Abs. 6 BRRG, der mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in
Kraft getreten ist).
Entgegen der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (z.B.
Joecks, in: Gast-de Haan/Joecks/Voss, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 2001, § 393
AO Rn. 72 ff.; Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 393 Rn. 180 bis 182) verstößt § 393 Abs. 2
Satz 2 AO nicht gegen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist die Aufer-
legung einer Auskunftspflicht, durch die der Steuerpflichtige in die Konflikt-
situation geraten kann, sich selbst eines Dienstvergehens zu bezichtigen, als
Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlich-
keitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerfGE 56, 37 <49 f.>;
BVerfG, NJW 1999, 779) und berührt zugleich die Würde des Menschen, wenn
der Betroffene zur Erfüllung der Auskunftspflicht Zwangsmitteln ausgesetzt wird
(nicht eindeutig BVerfGE 56, 37 <41 f.>, das allgemein von einem "Zwang" zur
Selbstbezichtigung spricht). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall gewesen;
die Beschlagnahme der Unterlagen im Steuerstrafverfahren ist kein Zwang zur
Erfüllung der Auskunftspflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Aus-
kunftspflicht - in dem entschiedenen Fall: des Gemeinschuldners im Konkurs-
verfahren - nur unter der Voraussetzung mit Art. 2 Abs. 1 GG als vereinbar an-
gesehen, wenn die Auskunftspflicht durch ein strafrechtliches Verwertungsver-
bot ergänzt wird (BVerfGE 56, 50). Ob das strafrechtliche Verwertungsverbot
Einschränkungen unterliegt oder der verfassungsrechtlich gebotenen Absiche-
rung der Auskunftspflicht nur dann Rechnung trägt, wenn es unbegrenzt gilt,
bedurfte in dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keiner
Entscheidung (vgl. aber BVerfGE 56, 37 <51> zur Aufgabe des Gesetzgebers,
das Verwertungsverbot näher auszugestalten und durch Offenbarungsverbote
abzusichern). Diese Frage ist im ersteren Sinn zu beantworten. Die Durchbre-
chung des Verwertungsverbots, die nicht isoliert, sondern nur im Zusammen-
hang mit der Auskunftspflicht zu würdigen ist, ist auf die Fälle beschränkt, in
denen die Verwertung zur Erfüllung eines zwingenden öffentlichen Interesses
unerläßlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der Ver-
wertung der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere
Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 <393>). Unter
diesen engen Voraussetzungen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt.
b) Ein Verwertungsverbot wäre entgegen der Auffassung der Revision
auch nicht anzunehmen, wenn die beschlagnahmten Unterlagen nach der Ein-
stellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Dezember 1996 an den
Revisionskläger herauszugeben gewesen wären. Abgesehen davon, daß ein
Verstoß gegen eine zwischenzeitliche Herausgabepflicht kein Verwertungsver-
bot begründet, sind die Beweisunterlagen durch Beschluß des Dienstgerichts
vom 12. August 1997 - DG 3/97 -, mit dem das förmliche Dienstordnungsver-
fahren gegen den Revisionskläger eingeleitet worden ist, (erneut) beschlag-
nahmt worden; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Revisionsklägers
blieb ohne Erfolg.
2. In der Sache hat der Dienstgerichtshof zwar § 5 Abs. 1 des Landes-
richtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) in der Fassung vom 16. März 1975
(GVBl. S. 117) i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Rhein-
land-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) insofern un-
richtig angewendet, als er in der Offenlegung der finanziellen Situation gegen-
über Dritten ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung
gesehen hat. Es ist weder ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen
Überschuldung noch stellt es eine eigenständige Pflichtverletzung dar, wenn
ein Richter Dritte in persönlichen Schreiben um finanzielle Hilfe bittet und zu
diesem Zweck seine finanzielle Situation offen legt. Das Bemühen, eine drän-
gende finanzielle Situation zu mildern und sei es auch in der Form von privaten
Krediten, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung des Rich-
ters oder das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen. Eine andere Beur-
teilung würde darauf hinauslaufen, dem Richter wesentliche Möglichkeiten zur
Behebung der finanziellen Schwierigkeiten abzuschneiden, weil diese regel-
mäßig die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erfordern werden.
Die unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3
LBG führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs, weil
sich die Annahme einer Pflichtverletzung ohne das Erfordernis der Änderung
oder Ergänzung der getroffenen Feststellungen als richtig erweist. Insofern be-
ruht das Urteil nicht auf der unrichtigen Rechtsanwendung. Auch nach den Vor-
schriften der Strafprozeßordnung (vgl. § 354 StPO), die ergänzend heranzu-
ziehen sind (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Satz 1
BDO; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., 1995, § 82 Rn. 2), sind Schuldspruch-
berichtigungen in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. z.B. BGH, NJW 1994, 395
<396>; BGHSt 33, 4 <8>; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4.
Aufl., 1999, § 354 Rn. 12 ff.; auch § 144 Abs. 4 VwGO).
a) § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ist verletzt, wenn das
Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen ge-
recht geworden ist, die der Beruf erfordert. Achtung und Vertrauen beziehen
sich bei einem Richter darauf, daß er bei seiner Amtsführung die Gesetze be-
achtet und sein Amt unabhängig ausübt. Die Überzeugungskraft richterlicher
Entscheidungen stützt sich in hohem Maße auf das Vertrauen, das den Rich-
tern von der Bevölkerung entgegengebracht wird (BVerfG, Beschluß vom
6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - DVBl 1988, 782). Dieses Vertrauen hat zur
Grundlage, daß die Rechtsprechung Personen anvertraut ist, die sich dem
Recht verpflichtet fühlen. Das außerdienstliche Verhalten eines Richters ist
deshalb geeignet, die Achtung und das Vertrauen in das Amt des Richters oder
das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen, wenn es mit erheblichen
Rechtsverstößen verbunden ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen gegen Beamte ist deshalb
eine Pflichtverletzung zu bejahen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder
Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält (BVerwGE 93,
78 <84 f.>). Hierbei handelt es sich regelmäßig um strafrechtlich sanktionierte
Rechtsverstöße, die die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen
oder zumindest betrugsähnlich sind.
Eine Pflichtverletzung ist ferner anzunehmen, wenn sich ein Richter
leichtfertig durch die Eingehung erheblicher Schulden in eine Situation bringt,
die die Gefahr begründet, daß er sich, um die Schuldenlast auch nur abzumil-
dern, über Gesetze hinwegsetzt oder sich in (geschäftliche) Bereiche begibt, in
denen es zu Abhängigkeiten oder Einflußmöglichkeiten von Gläubigern oder
Dritten sowie zu Rücksichtnahmen des Richters auf diese kommen kann, die
aus der Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf die äußere und innere Unab-
hängigkeit des Richters haben können. Der Richter muß bei der rechtspre-
chenden Tätigkeit stets in der Lage sein, frei von außerrechtlichen Einflüssen,
Zwängen und Rücksichtnahmen Gesetz und Recht Geltung zu verschaffen
(BVerwGE 78, 216 <219>).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Revisionskläger eine schwerwiegen-
de Pflichtverletzung begangen. Er hat sich finanziell in eine Situation gebracht,
die er ohne Hilfe Dritter nicht mehr beheben konnte und die ihn der Versu-
chung aussetzte, sich unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf un-
seriöse Geldgeschäfte einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geld-
beträge zu kommen.
Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß sich die Schulden des Revi-
sionsklägers bis zum Jahr 1990 auf 850 000 DM erhöht hatten. Dieser Schul-
denberg führte zu einer Belastung mit Zinsen und Tilgung, die von dem Rich-
tergehalt nicht mehr zu bezahlen waren. Wie der Dienstgerichtshof auf Grund
der Schreiben des Revisionsklägers festgestellt hat, betrugen die monatlichen
Belastungen durch die Schulden ca. 9 000 DM im Jahr 1996, neben denen
noch weitere etwa 3 500 DM für die Lebenshaltung der Familie aufzubringen
waren. Aus den im Tatbestand des Urteils wiedergegeben Schreiben ergibt
sich, daß die finanzielle Situation nicht erst seit 1996, sondern bereits seit An-
fang der 90-iger Jahre bestand. Das Richtergehalt betrug - nach den Feststel-
lungen des Dienstgerichtshofs - in dem Zeitraum von 1985 bis 1996 etwa 7 000
bis 7 500 DM netto. Danach hatte der Revisionskläger monatlich über sein
Richtergehalt hinaus weitere 5 000 bis 5 500 DM aufzubringen. Angesichts die-
ser monatlichen Belastungen kamen Bankkredite nicht mehr in Betracht; der
Revisionskläger hat sich hierauf in dem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof
auch nicht berufen. Dementsprechend hat er sich auch an private Geldgeber
mit der Bitte um finanzielle Hilfe gewandt.
Durch die herbeigeführte Überschuldung geriet der Revisionskläger in
eine Situation, die die Gefahr begründete und die sich auch realisiert hat, daß
er sich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich auf unseriöse Ge-
schäfte einließ, nur um seiner Schulden Herr zu werden. Eine solche Gefahr
ergibt sich ohne weiteres daraus, daß bereits die monatlichen Belastungen mit
Schulden das monatliche Nettogehalt überstiegen und zusätzlich noch die er-
forderlichen Mittel für die Lebenshaltungskosten der Familie zu beschaffen wa-
ren. In einer solchen Situation bestand die Notwendigkeit, sich anderweitig
Geld zu beschaffen. Dies war für den Revisionskläger als Richter in der Weise
möglich, daß er genehmigte Nebentätigkeiten ausübte. Dieser Weg war ihm
jedoch für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Finanzberater mit der Ver-
sagung der Genehmigung seit 1984 versperrt. Davon abgesehen war der er-
hebliche monatliche Finanzbedarf nur durch Tätigkeiten zu decken, die er ne-
ben seiner Richtertätigkeit ausüben konnte. Der erforderliche Geldbedarf belief
sich allerdings auf eine Höhe, die in die Nähe seines Richtergehalts kam. Da
ein zweiter Beruf ausschied, blieben nur Geschäfte, die kurzfristig erhebliche
Erträge abwarfen. Auch dies begründete angesichts der Höhe des zusätzlichen
Finanzbedarfs die Gefahr, daß er sich in geschäftliche Bereiche begeben muß-
te, die zu Abhängigkeiten oder Einflußnahmen Dritter oder zu Rücksichtnah-
men des Revisionsklägers auf Dritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen
konnten.
Ergänzender Feststellungen hierzu bedarf es nicht. Denn nach den
Feststellungen des Dienstgerichtshofs hat sich die beschriebene Gefahr da-
durch realisiert, daß sich der Revisionskläger über das Genehmigungserfor-
dernis für Nebentätigkeiten hinwegsetzte und sich auf spekulative Geschäfte
einließ, die Provisionsversprechen zum Gegenstand hatten, die durch die von
dem Dienstgerichtshof festgestellte Vermittlungstätigkeit nicht mehr zu rechtfer-
tigen waren, und die zu Provisionen führten. So erhielt der Revisionskläger aus
dem sog. "Dollar-Yen-Trading" in den Jahren 1993 und 1994 Provisionen in
Höhe von 760 000 DM, deren Rückzahlung in Höhe von 540 000 US-Dollar ihm
nach dem Zusammenbruch des Projektes bis zum 1. Januar 2007 gestundet
ist.
Bereits mit Blick hierauf kann es an der disziplinarrechtlichen Beurtei-
lung nichts ändern, daß der Revisionskläger sich darauf beruft, er habe andere
Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt. Das Vorhan-
densein eines Hausgrundstücks, das zur Tilgung eines Teils der Schulden hät-
te verkauft werden können, könnte zudem nur dann den Schluß widerlegen,
daß der Richter sich in eine finanzielle Situation mit der oben beschriebenen
Gefahr gebracht hat, wenn er den Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel
ernsthaft in Betracht gezogen hätte, was nach den Feststellungen des Dienst-
gerichtshofs nicht der Fall war. Er hat trotz der erheblichen finanziellen Schwie-
rigkeiten erst Ende 1997 das Haus verkauft und zwar, wie der Dienstgerichts-
hof festgestellt hat, unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens. Ent-
sprechendes gilt für die Hilfe durch Verwandte. Der Revisionskläger müßte
- ebenso wie bei dem Verkauf des Hauses - diese Möglichkeit der finanziellen
Hilfe ernsthaft in Erwägung gezogen haben und zwar dazu, um seine Schwie-
rigkeiten auf Dauer zu beheben und nicht nur um den Belastungen in einem
Monat Rechnung zu tragen. Der Revisionskläger hat in den Jahren eine solche
finanzielle Hilfe von Verwandten, die seine Schuldensituation abgemildert hät-
te, über mehrere Jahre nicht in Anspruch genommen; in einem Schreiben vom
29. Mai 1996 erwähnt er lediglich "Kleindarlehen bei Verwandten". Eine solche
finanzielle Hilfe hat er erst Ende 1997 in Anspruch genommen, als das förmli-
che Disziplinarverfahren bereits eingeleitet war.
c) Die Rüge der Revision, der Dienstgerichtshof habe zur Leichtfertigkeit
der Überschuldung die angebotenen Zeugen nicht vernommen und dadurch
seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Maßstab für die Prüfung, ob
der Dienstgerichtshof Verfahrensvorschriften verletzt hat, sind nicht die revi-
sionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern der Verwal-
tungsgerichtsordnung. Nach § 57 LRiG i.V.m. § 21 LDG gilt für das erst- und
zweitinstanzliche Disziplinarverfahren ergänzend die Verwaltungsgerichtsord-
nung.
Der Dienstgerichtshof hat nicht gegen § 21 LDG i.V.m. § 86 Abs. 1
VwGO verstoßen. Der anwaltlich vertretene Revisionskläger hat in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof ausweislich des Protokolls keine
Beweisanträge gestellt; auch die Vernehmung der Ehefrau als präsente Zeugin
ist jedenfalls nicht ausdrücklich beantragt worden. Die Beweiserhebung mußte
sich dem Dienstgerichtshof auch nicht aufdrängen. Die Vernehmung der Ehe-
frau des Klägers sollte dazu erfolgen, daß es ohne weiteres möglich gewesen
wäre, das Haus zu verkaufen und daß sie beim Einsetzen von Zwangsmaß-
nahmen das Haus verkauft hätten. Von der Möglichkeit des Hausverkaufs ist
der Dienstgerichtshof ausgegangen. Für ihn war entscheidend, daß der Revi-
sionskläger den Verkauf des Hauses nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat
und erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens zum Verkauf
bereit war. Eine Bereitschaft, beim Einsetzen von Vollstreckungsmaßnahmen
einen Hausverkauf vorzunehmen, ändert nichts daran, daß der Revisionskläger
mit der Überschuldung eine Situation herbeigeführt hat, die die beschriebenen
Gefahren begründete; die Herbeiführung einer solchen Situation kann bereits
erfolgt sein, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt.
Auch die Vernehmung der Zeugen dazu, daß der Bruder und die Tante
der Ehefrau des Revisionsklägers zur finanziellen Hilfe bereit und in der Lage
gewesen seien, war nicht geboten. Die Revision verweist selbst darauf, daß für
den Revisionskläger die Inanspruchnahme der weiteren Verwandtschaft seiner
Ehefrau die "ultima ratio" gewesen wäre und daß er deshalb zunächst einmal
auf andere Art und Weise versucht habe, seine schwierige Situation zu mei-
stern.
3. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, daß der Revisionsführer ohne
die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt hat, begegnet kei-
nen rechtlichen Bedenken.
a) Dies gilt für die juristischen Tätigkeiten, etwa das Fertigen von Schrift-
satzentwürfen oder die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen, die der Revisi-
onskläger für die GTM ausgeübt hat; für diese Tätigkeiten hat der Revisions-
führer von der GTM einen Betrag in Höhe von 102 050 DM erhalten. Nach der
insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Dienstge-
richtshofs war die Tätigkeit zumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet. Aus-
nahmen von der Genehmigungspflicht (vgl. § 74 LBG) kamen nicht in Betracht.
Für diese Nebentätigkeiten, die der Revisionskläger in dem Zeitraum
von 1988 bis 1992 wahrgenommen hat, besteht entgegen der Auffassung der
Revision auch kein Disziplinarmaßnahmeverbot gemäß § 12 LDG. Nach dieser
Vorschrift darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zu-
rückstufung nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen
mehr als 3 Jahre oder - im Fall der Zurückstufung - mehr als 7 Jahre verstri-
chen sind. Für die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gilt
§ 12 LDG nicht.
Eine isolierte Beurteilung dieser Nebentätigkeit ist nicht zulässig. Die
Nebentätigkeit für die GTM bildete zusammen mit den übrigen Pflichtverletzun-
gen ein einheitliches Dienstvergehen. § 12 LDG stellt nicht auf die einzelnen
Pflichtverletzungen, sondern auf das Dienstvergehen ab. An der Einheit des
Dienstvergehens hält der Senat fest (kritisch Jähnke, in: Festschrift für Pfeiffer,
1988, 941 <insbes. 948 ff.>; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114
Rn. 70 ff.). Das Prinzip, daß die einzelnen Pflichtverletzungen nicht getrennt zu
beurteilen sind (z.B. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 1 D 70.87 - ZBR
1989, 245), hat seinen Grund darin, daß für das Disziplinarrecht nicht die ein-
zelnen Pflichtverletzungen im Vordergrund stehen, sondern die Beurteilung
danach vorzunehmen ist, ob durch die Pflichtverletzungen das Vertrauen in die
Amtsführung des Richters beeinträchtigt oder gar zerstört ist (vgl. § 57 LRiG
i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LDG).
Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine eigenständige
Pflichtverletzung handelt (vgl. BVerwGE 73, 166 <168>, st.Rspr.). Dem steht
bereits entgegen, daß der Revisionskläger auch nach 1992, wenn auch auf
anderem Gebiet, weiterhin ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkei-
ten ausgeübt hat. Außerdem sind die Nebentätigkeiten für die GTM wie auch
die anderen Nebentätigkeiten, die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutach-
tens und die mißbräuchliche Verwendung der Richteramtsbezeichnung über-
einstimmend auf die Haltung des Revisionsklägers zurückzuführen, der sich
nach eigenen Maßstäben über die Dienstpflichten eines Richters hinwegge-
setzt hat und sich hiervon auch nicht durch die gerichtlich rechtskräftig bestä-
tigte Rücknahme der Genehmigung für Nebentätigkeiten abhalten ließ. Der
Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen kann sich aus einer
bestimmten Neigung oder Charaktereigenschaft des Betroffenen oder aus ei-
ner gemeinsamen Wurzel des Fehlverhaltens ergeben (vgl. Feuerich/Braun,
a.a.O. § 114 Rn. 56 m.w.N.), wie es hier der Fall ist.
b) Soweit der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung darin gesehen
hat, daß der Revisionskläger als Makler tätig war und seinen Bekannten D.
in der Sache N. unterstützt hat, stößt dies ebenfalls auf keine rechtlichen
Bedenken. Die Auffassung der Revision, daß die rechtlichen Voraussetzungen
einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB nicht erfüllt seien und eine "Ne-
benbeschäftigung" eine Tätigkeit von einer gewissen Stetigkeit voraussetze,
kann die Annahme einer Pflichtverletzung nicht in Frage stellen. Eine Nebentä-
tigkeit setzt nicht voraus, daß diese bestimmte Merkmale einer beruflichen Tä-
tigkeit - hier: eines Maklers - erfüllt. Entscheidend ist allein, daß der Revisions-
kläger nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs mit dem Ziel des (Pro-
visions-)Erwerbs Dritte dadurch in Verbindung zu möglichen Geschäftspartnern
gebracht hat, daß er über deren gewinnbringende Tätigkeiten informiert und
deren Anschriften weitergegeben hat.
Eine Nebentätigkeit setzt auch keine Beschäftigung von gewisser Stetig-
keit voraus; vielmehr kann auch eine einmalige Tätigkeit die Voraussetzungen
einer Nebenbeschäftigung erfüllen. Der Begriff der Nebentätigkeit ist, worauf
der Wortlaut des § 71 a Abs. 3 LBG ("jede nicht zu einem Haupt- oder Neben-
amt gehörende Tätigkeit...") hinweist, weit zu verstehen. Das Land sorgt in
Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den
angemessenen Lebensunterhalt des Richters und seiner Familie. Damit korre-
spondiert die Pflicht des Richters, seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienst-
herrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m.
§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG). Von daher ist das Interesse des Landes offenkundig,
ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob sich die
beabsichtigte Nebentätigkeit mit dem Richteramt vereinbaren
läßt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 73.96 -). Dies gilt nicht nur
mit Blick auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft, sondern auch zur Prüfung,
ob die Nebentätigkeit sonstige dienstliche Interessen beeinflussen kann (§ 73
LBG). Unter diesem Blickwinkel kann die Stetigkeit der Beschäftigung oder die
Dauer der Beschäftigung kein Maßstab dafür sein, ob eine Nebentätigkeit vor-
liegt.
Der Dienstgerichtshof hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
dender Weise festgestellt, daß sowohl die Maklertätigkeit als auch die Unter-
stützung von D. bei dem Anlageprojekt N. jeweils auf der Grundlage
einer Provisionsabrede erfolgte. Im Zusammenhang mit dem sog. "Dollar-Yen-
Trading" sind auch Provisionen in Höhe von 760 000 DM gezahlt worden. Daß
es im übrigen aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Revisionsklä-
gers lagen, nicht zu einer Provisionszahlung gekommen ist, ändert an dem
Genehmigungserfordernis nichts. Der Dienstgerichtshof hat auch ohne Rechts-
verstoß angenommen, daß es sich bei den näher festgestellten Tätigkeiten (im
angefochtenen Urteil S. 9 ff. und 30 ff.) nicht nur um belanglose Einzelfälle
handelte. Es hat insoweit angeführt, daß der Betroffene beginnend mit dem
"Dollar-Yen-Trading" Ende 1992 über den Fall N. im Herbst 1993/Frühjahr
1994 bis hin zu den Fällen Tk. und Gr. im Jahre 1994 immer wieder
versucht hat, aus seinen Kontakten und insbesondere aus seiner Bekannt-
schaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl der Umfang der Tätigkeiten als
auch die Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen zeigen, daß es sich
um eine Nebentätigkeit von ganz erheblichem Gewicht gehandelt hat.
4. Ebensowenig ist es im Ergebnis revisionsrechtlich zu beanstanden,
daß der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung in der außergerichtlichen Er-
stattung eines Rechtsgutachtens gesehen hat. Nach § 41 Abs. 1 DRiG darf ein
Richter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich
Rechtsauskünfte erteilen. Die Revision macht geltend, daß ein Rechtsgutach-
ten im Sinne des § 41 DRiG nur vorliege, wenn dazu ein Auftrag erteilt worden
ist; an einem Auftrag fehle es hier. Der Dienstgerichtshof ist ebenfalls von die-
ser Rechtsauffassung ausgegangen. Allerdings könne von einem "Auftrag"
auch gesprochen werden, wenn ein zunächst aus eigenem Antrieb verfaßtes
Gutachten einem anderen angeboten und von diesem angenommen werde.
Die Entgegennahme dieses Schriftstücks beinhalte die Erteilung des Auftrags
zur Erstattung des Gutachtens und zugleich die Annahme des fertigen Gutach-
tens.
Die Auffassungen des Dienstgerichtshofs und der Revision überzeugen
insoweit nicht. Zwar wird ein Rechtsgutachten im Sinne des § 41 DRiG regel-
mäßig mit einem Auftrag verbunden sein, aus dem sich der Schluß ziehen läßt,
daß der Richter sich bei seinem Rechtsgutachten an den Interessen des Auf-
traggebers ausgerichtet hat (vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, 1992, § 41
Rn. 2; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 1986 - 2 A 42/86 -).
Weder dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 DRiG noch dem Zweck der Vorschrift läßt
sich aber entnehmen, daß eine mit § 41 DRiG unvereinbare Erstattung eines
Gutachtens nur vorliegt, wenn ein Auftrag erteilt war. Ein Auftrag könnte zwar
wegen der Entgeltlichkeit für die Erteilung von Rechtsauskünften verlangt wer-
den. Für Rechtsgutachten gilt das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG dagegen auch
für die unentgeltliche Erstattung; bei der unentgeltlichen Erstattung eines Gut-
achtens wird ein Auftragsverhältnis aber häufig nicht vorliegen. Auch vom
Zweck der Vorschrift her läßt sich das Erfordernis eines Auftrages nicht be-
gründen. § 41 Abs. 1 DRiG will verhindern, daß sich Richter mit ihren richterli-
chen Erfahrungen und Kenntnissen in den Dienst eines Dritten stellen (vgl.
BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1987 - BVerwG 2 B 131.86 - Buchholz
236.2 § 41 DRiG Nr. 1; Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 41 Rn. 2). In den Dienst
einer Privatperson kann sich ein Richter aber auch dadurch stellen, daß er oh-
ne zuvor erteilten Auftrag zu einem rechtlichen Anliegen dieser Person ein
Rechtsgutachten erstattet und dieses Rechtsgutachten aus eigenem Antrieb so
abfaßt, daß es dem Interesse des Empfängers dient.
5. Der Dienstgerichtshof hat auch insoweit zu Recht eine Pflichtverlet-
zung bejaht, als der Revisionsführer in den gutachtlichen Stellungnahmen vom
4. Dezember 1995 und 13. Februar 1996 im Briefkopf seine Richteramtsbe-
zeichnung verwendet hat. Zwar darf der Richter auch außerhalb des Dienstes
seine Richteramtsbezeichnung führen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 91 Abs. 3
Satz 1 zweiter Halbsatz LBG). Die Erwähnung des Richteramtes ist demgemäß
in der Regel erlaubt (BVerwGE 78, 216 <221>). Eine Verpflichtung, auf die
Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstlichen Bereich zu ver-
zichten, kann sich insbesondere aus § 39 DRiG und hier aus § 5 LRiG i.V.m.
§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ergeben. So hat die Rechtsprechung aus § 39 DRiG
die Verpflichtung des Richters hergeleitet, eine klare Trennung zwischen Rich-
teramt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Der
Richter dürfe bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtli-
chen Stellungnahme erwecken. Er verletze seine sich aus dem ihm anvertrau-
ten Richteramt ergebende Pflicht, wenn er das Amt und das mit diesem auf-
grund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und
Vertrauen durch Hervorhebung seiner Richteramtsbezeichnung dazu benutzt
und einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr
Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Richteramtes eigene politi-
sche Auffassungen wirksamer durchzusetzen (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni
1988 - 2 BvR 111/88 - DVBl. 1988, 782; BVerwGE 78, 216 <222>).
Danach ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Richteramtsbezeichnung
im außerdienstlichen Verkehr dazu verwendet wird, die eigene berufliche Posi-
tion zu kennzeichnen. Sie stößt aber auf Bedenken, wenn das Richteramt und
die besondere Kompetenz des Richters dazu benutzt und eingesetzt wird, um
in einer konkreten Sache die Entscheidung einer Behörde in eine bestimmte
Richtung zu lenken. Hierfür ist dem Richter das Richteramt nicht anvertraut.
Diese Grenze hat der Revisionskläger überschritten. Er hat nicht nur seine
Stellung als Richter, sondern auch die besondere Fachkompetenz des Verwal-
tungsrichters in einer Angelegenheit hervorgehoben und eingesetzt, die, wenn
es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen wäre, zur Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört hätte und in der auch eine Befassung des
Oberverwaltungsgerichts mit dieser Angelegenheit möglich gewesen wäre. Ihm
war deshalb bewußt, daß die Richteramtsbezeichnung gegenüber der Behörde
dazu beitragen konnte, die von ihm vertretene Rechtsansicht wirksamer durch-
zusetzen. Dies war auch sein Zweck. In dem Schreiben vom 4. Dezem-ber
1995 hat er dem Arzt Dr. Lo. ausdrücklich anheim gestellt, das Schreiben
bei der Bezirksregierung vorzulegen; das ergänzende Schreiben vom
13. Februar 1996 endete mit dem Hinweis, daß der Arzt von diesem Schreiben
nach Belieben Gebrauch machen könne.
Dagegen ist entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs die Grenze
einer zulässigen Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstli-
chen Bereich noch nicht dadurch überschritten worden, daß der Revisionsklä-
ger in dem Schreiben vom 16. Januar 1996 an die zuständige Amtsrichterin im
Briefkopf seine Amtsbezeichnung verwendete. Die Stellung als Richter verlieh
ihm gegenüber der Richterin keine besondere Autorität. Die Ausführungen des
Dienstgerichtshofs, daß der Revisionskläger damit seine mit seinem Amt ver-
bundene Autorität zur Geltung bringen und durch diesen Hinweis Druck auf die
Richterin ausüben wollte, ist Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der tat-
sächlichen Feststellungen.
6. Die Disziplinarmaßnahme ist aufrechtzuerhalten, auch wenn der Se-
nat die Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung auf einen anderen
rechtlichen Gesichtspunkt als der Dienstgerichtshof gestützt hat. Einer Zurück-
verweisung an den Dienstgerichtshof zur erneuten Festsetzung der Diszipli-
narmaßnahme bedarf es nicht. Eine Aufrechterhaltung der Disziplinarmaßnah-
me ist zulässig, wenn das disziplinarische Gewicht der auf einen anderen
rechtlichen Gesichtspunkt gestützten Pflichtverletzung und damit des Dienst-
vergehens nicht hinter demjenigen zurückbleibt, das der Dienstgerichtshof der
von ihm angenommenen Pflichtverletzung zugemessen hat (für die revisions-
rechtliche Prüfung im Strafrecht vgl. BGH, NStZ 1996, 507 <508>; NJW 1994,
395 <396>; Kuckein, a.a.O. § 354 Rn. 18). Das ist hier der Fall. Insoweit ist
dem Revisionsgericht eine Bewertung der Pflichtverletzung nicht verwehrt (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 354 Rn. 19). Die vom Se-
nat bejahte Pflichtverletzung ist unter dem hier als maßgebend angesehenen
Gesichtspunkt sogar gewichtiger als die vom Dienstgerichtshof angenommene
Pflichtverletzung. Sie beschränkt sich nicht nur auf eine Ansehensschädigung,
sondern berücksichtigt den schwerwiegenden Vorwurf, daß der Revisionsklä-
ger durch leichtfertige Überschuldung, die der Dienstgerichtshof rechtsfehler-
frei als grob fahrlässig gewertet hat, in eine Situation geriet, die nicht nur die
Gefahr begründete, sondern auch dazu führte, daß er sich vorsätzlich über ge-
setzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich, nur um seiner Schulden Herr zu
werden, auf Geschäfte einließ, die sich nachträglich als dubios und unseriös
herausgestellt haben. Letzteres ergibt sich aus den Gründen, die zum Zusam-
menbruch des sog. "Dollar-Yen-Trading" und damit zur Rückforderung der Pro-
visionszahlungen in Höhe von 540 000 US-Dollar, deren Rückzahlung bis zum
1. Januar 2007 gestundet ist, führten. Die Annahme des Dienstgerichtshofs,
daß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkei-
ten besonders schwer wiegen (S. 39 des angefochtenen Urteils), erweist sich
gerade deshalb als gerechtfertigt, weil die leichtfertige Überschuldung ersicht-
lich die Ursache dafür war, daß sich der Revisionskläger in der beschriebenen
Weise unbedenklich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Durch
sein Verhalten ist der Revisionskläger nicht der Achtung und dem Vertrauen
gerecht geworden, die der Richterberuf erfordert. Er ist als Richter untragbar
geworden.
Die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof
ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt. Es ist grundsätzlich Sache des
Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs, die Umstände festzustellen und
abzuwägen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung
sind (für die Revision in berufsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 15, 372
<375>; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114 Rn. 6, § 147 Rn. 13). In
Anlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung im
Strafverfahren ist ein Eingriff in die Einzelakte der Festsetzung der Disziplinar-
maßnahme durch das Revisionsgericht in der Regel nur möglich, wenn die
Festsetzung den gesetzlichen Maßstab verkannt, die Bemessungserwägungen
in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme nach
oben oder unten von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren. Nur
in diesem Rahmen kann die Bemessung auf einer Nichtanwendung oder un-
richtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruhen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
§ 80 Abs. 3 DRiG). Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrol-
le ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345 <349>; Kuckein, a.a.O. § 337 Rn. 32;
Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 337 Rn. 180 ff., insbes.
Rn. 184 bis 204).
a) Die Revision rügt, daß der Dienstgerichtshof nicht auf die Art und
Schwere des Dienstvergehens abgestellt und damit auch nicht berücksichtigt
habe, daß es sich um ein außerdienstliches Verhalten handle; statt dessen ha-
be er die Zukunftsprognose in den Vordergrund gestellt. Dies stehe im Wider-
spruch zu den Bemessungskriterien des § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 LDG. Die
Rüge greift nicht durch. Maßstab für die Entfernung aus dem Dienst ist § 57
LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG, der bestimmt, daß ein Richter, der durch
ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-
gültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen ist. Die Beurteilung ist danach
vorzunehmen, ob sich die Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung des Per-
sönlichkeitsbildes dahin ausgewirkt haben, daß das Vertrauen endgültig zer-
stört ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG). Diesen Maßstäben trägt das Urteil des
Dienstgerichtshofs Rechnung. Es hat eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage
mit Blick darauf angenommen, daß das leichtfertige Schuldenmachen und die
ungenehmigten Nebentätigkeiten besonders schwerwiegende Pflichtverletzun-
gen seien. Ferner hat er darauf abgestellt, daß es sich bei der leichtfertigen
Überschuldung nicht nur um einen "einmaligen Fehler" gehandelt, sondern sich
das Fehlverhalten über mehrere Jahre erstreckt habe. Die Prüfung, ob nach
der Art des Dienstvergehens eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden
kann oder das Vertrauen endgültig zerstört ist, ist keine fehlerhafte "Bemes-
sungserwägung", sondern Bestandteil der nach § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2
Satz 1 LDG vorzunehmenden Prüfung.
Ebenso verstößt es nicht gegen § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 LDG, daß der Dienstgerichtshof bei den Disziplinarmaßerwägungen
nicht ausdrücklich den nach seiner Auffassung allein außerdienstlichen Cha-
rakter des Dienstvergehens erwähnt hat. Bei der Beurteilung dieser Revisions-
rüge ist von der Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs auszugehen, auch
wenn dieser die ungenehmigten Nebentätigkeiten zu Unrecht als außerdienstli-
che Pflichtverletzungen angesehen hat. Nach § 5 LRiG i.V.m. § 85 Abs. 1
Satz 2 LBG stellt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur unter engen Vor-
aussetzungen ein Dienstvergehen dar. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhal-
ten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist,
Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen der Richter-
schaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn ein außerdienstliches
Verhalten diese Voraussetzungen erfüllt, kann hierin kein Umstand gesehen
werden, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Re-
visionsklägers zu berücksichtigen gewesen wäre.
b) Die Revision rügt ferner, daß die vom Dienstgerichtshof festgesetzte
Disziplinarmaßnahme das Übermaßverbot (Art. 20 GG) verletze. Ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Wenn das Ver-
trauen in die Amtsführung des Richters zerstört ist, kommt als Disziplinarmaß-
nahme allein die Entfernung aus dem Dienst in Betracht; nach § 57 LRiG i.V.m.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG "ist" in diesem Fall der Richter aus dem Dienst zu ent-
fernen (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall der Entfernung eines Be-
amten aus dem Dienst vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D
46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; Urteil vom 27. September 2000
- BVerwG 1 D 24.98 - m.w.N.). Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß der
Revisionskläger durch das Dienstvergehen sowohl das Vertrauen des Dienst-
herrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig
verloren habe.
Die Rüge des Revisionsklägers zielt, wie deren weitere Begründung
zeigt, darauf, daß das Dienstvergehen entgegen der Würdigung des Dienstge-
richtshofs nicht das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig zerstört habe. Es
greift damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Dienstgerichtshofs an,
die der Senat nur auf Rechtsfehler überprüfen darf. Sie ist rechtsfehlerhaft,
wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder
der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft den für ihn geltenden Überzeu-
gungsgrundsatz des § 21 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat,
weil er auf der Grundlage eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts
entschieden hat (zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung
nach § 337 StPO vgl. BGH, NStZ 1987, 424; Hanack, a.a.O. § 337 Rn. 148).
Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist
nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch hat der Dienstgerichts-
hof nicht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wesentliche Zumes-
sungskriterien übergangen und deshalb unter Verstoß gegen § 21 LDG i.V.m.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ent-
schieden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen ei-
nen solchen Schluß nicht. Den vom Revisionskläger vorgenommenen weitge-
henden Abbau der Überschuldung hat der Dienstgerichtshof berücksichtigt,
ihm aber bei der Prognose zukünftigen Verhaltens kein Gewicht zugemessen,
weil der Abbau der Schulden lediglich unter dem Druck des Verfahrens erfolgt
sei. Der Dienstgerichtshof hat ferner ausdrücklich festgestellt, daß die Neben-
tätigkeiten nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Insoweit geht die Rüge
der Revision fehl, der Dienstgerichtshof habe nicht beachtet, daß die angebli-
chen Nebentätigkeiten genehmigungsfähig gewesen wären, jedenfalls aber
dienstliche Belange nicht berührt hätten. Die Berührung dienstlicher Belange
ergibt sich bereits daraus, daß der Richter, wie der Dienstgerichtshof festge-
stellt hat, der ihm obliegenden - dienstrechtlichen - Pflicht nicht nachgekommen
ist, eine Genehmigung zu beantragen. Die bisherigen dienstlichen Leistungen
des Richters waren Bestandteil der Abwägung durch den Dienstgerichtshof.
Ebenso hat sich der Dienstgerichtshof damit auseinander gesetzt, daß nach
dem Vorbringen des Revisionsklägers ein Zusammenhang zwischen seiner
Überschuldung und seinem Einsatz für die "Weltfriedensunion" bestanden ha-
be. Der Dienstgerichtshof hat offengelassen, ob und in welchem Umfang dieser
Einsatz tatsächlich zu seiner Überschuldung beigetragen hat. Es würde den
Betroffenen jedoch nicht "entschuldigen", wenn die Überschuldung durch die
Tätigkeit für die "Weltfriedensunion" oder durch die Verfolgung sonstiger idea-
listischer Ziele entstanden sei. Wenn in dem Urteil des Dienstgerichtshofs
selbst nicht darauf eingegangen ist, daß der Revisionskläger mit der Erstattung
der Rechtsgutachten altruistische Ziele verfolgt habe, begründet dies keinen
Rechtsfehler. Es müssen in dem Urteil nur die für die Bemessung der Diszipli-
narmaßnahme bestimmenden Gründe aufgeführt werden (vgl. auch § 267
Abs. 3 Satz 1 StPO); den Schwerpunkt des Dienstvergehens hat der Dienstge-
richtshof in dem leichtfertigen Schuldenmachen und den ungenehmigten Ne-
bentätigkeiten gesehen.
c) Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme verletzt entgegen der Auf-
fassung der Revision nicht den Grundsatz der stufenweisen Steigerung der
Disziplinarmaßnahmen, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in Disziplinarsachen gegen Beamte entwickelt worden ist. Er besagt, daß
die schwerste Disziplinarmaßnahme erst verhängt werden soll, wenn geringere
"erzieherische Mittel" versagt haben (Urteil vom 10. Dezember 1974 - BVerwG
1 D 65.74 - Dok.Ber. B 1975, 168; auch Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG
1 D 10.00 -; Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92). Dieser Grund-
satz kommt - wie hier - von vorneherein nicht zur Anwendung, wenn das Ver-
halten das Vertrauen in die Amtsführung des Betroffenen endgültig zerstört hat,
also für Maßnahmen der Pflichtenmahnung kein Raum ist (Urteil vom
10. Dezember 1974, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des
§ 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1
BDO).
Erdmann Solin-Stojanovi(cid:1) Büscher
Silberkuhl Gödel