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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 2 StR 167/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 167/01
BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in dieser Sa- che in Bosnien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.
Jähnke
Detter
Bode
Otten
Fischer