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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 187/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 187/01

BESCHLUSS

vom

15. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 10. Oktober 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung "unter

Verwendung einer Waffe" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 2001 im wesentlichen zutref-

fend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch folgende Verfahrens-

rügen:

1. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 1 geltend gemachte Verletzung der

§§ 247, 240, 338 Nr. 5, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 des Grundgesetzes in der

Hauptverhandlung vom 28. Juli 2000 hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Anordnung des Strafkammervorsitzenden, daß sich der Angeklagte

während der Dauer der informatorischen Befragung der Zeugin aus dem Sit-

zungssaal entfernen soll, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der

Meinung der Revision war ein Gerichtsbeschluß gemäß § 247 Satz 1 StPO

dafür nicht erforderlich, weil die informatorische Befragung nur der Prüfung

diente, ob eine Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten statt-

finden konnte. Da diese Befragung auch im Wege des Freibeweises außerhalb

der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die Abwesenheit

des Angeklagten auf keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl.

BGHR StPO § 247 Anwesenheit 17). Da in einer solchen informatorischen Be-

fragung eine Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 1 StPO nicht zu sehen ist,

mußte der Angeklagte über ihr Ergebnis auch nicht förmlich gemäß § 247

Satz 4 StPO unterrichtet werden. Darüber hinaus erhielt er spätestens durch

den Beschluß des Landgerichts, durch den er während der Dauer der Verneh-

mung der Zeugin gemäß § 247 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlos-

sen worden ist, Kenntnis vom Ergebnis der informatorischen Befragung (vgl.

BGHR StPO § 247 Anwesenheit 17).

Der Verstoß gegen § 247 StPO, der darin liegt, daß am 28. Juli 2000

über die Vereidigung der Zeugin zunächst während der Abwesenheit des An-

geklagten entschieden worden ist (vgl. BGHR StPO § 247 Anwesenheit 1, 2

und 8), ist geheilt worden, da die Verhandlung und Entscheidung über die Ver-

eidigung der Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 3).

Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß an diesem Tage die

in § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten über

den wesentlichen Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenen

Zeugin N. nicht vor deren Vereidigung und Entlassung erfolgt ist (vgl. BGHR

StPO § 247 Anwesenheit 1 und § 247 Satz 4 Unterrichtung 6; BGH NStZ 1997,

402; BGH StV 1992, 550). Der Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO ist lediglich

ein relativer Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, aaO § 247 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Der Senat kann ausschließen, daß

das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da die Zeugin am 10. Oktober 2000

von der Strafkammer nochmals vernommen worden ist, hatte der Angeklagte

Gelegenheit, an die Zeugin ergänzende Fragen zu stellen und auf ihre Vereidi-

gung hinzuwirken. Die Revision behauptet nicht, daß dies bei der zweiten Ver-

nehmung nicht möglich gewesen wäre.

2. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 2 gerügte weitere Verletzung der

§§ 247, 242, 240, 338 Nr. 5, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 des Grundgesetzes in

der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2000 ist unzulässig.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Rüge

nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Da die

Revision weder den Beweisantrag auf erneute Vernehmung der Zeugin N.

noch den Gegenstand der zweiten Vernehmung mitteilt, kann der Senat nicht

beurteilen, ob das Urteil auf dem - ausweislich der formellen Beweiskraft des

Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) - erfolgten Verstoß gegen die Unterrichtungs-

pflicht gemäß § 247 Satz 4 StPO beruhen kann.

3. Die Rüge Nr. 3, mit der eine Verletzung der Vorschriften über die Öf-

fentlichkeit (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) geltend gemacht wird, ist zumindest

unbegründet.

Der Rüge liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung vom

28. August 2000 hatte die Strafkammer dem Beweisantrag des Angeklagten

auf Inaugenscheinnahme eines Fahrzeugs stattgegeben und Termin für den

Augenschein bestimmt auf Dienstag, 29. August 2000, 10.00 Uhr bei der Firma

Auto B. in D. . Außerhalb der Hauptverhandlung hat dann der Vor-

sitzende am selben Tag verfügt, daß der Augenschein am 29. August 2000 im

Rahmen der Hauptverhandlung um 10.00 Uhr im Brunnenhof des Landge-

richtsgebäudes in Düsseldorf stattfindet.

Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Vorgehensweise einen Verstoß

gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Entgegen der Behauptung der Revi-

sion war am 29. August 2000 am Sitzungssaal des Landgerichts ein deutlicher

Hinweis auf den Augenschein im Brunnenhof des Landgerichtsgebäudes an-

gebracht. Aus den dienstlichen Äußerungen des VRiLG S. , des EJHW

K. und des JHS Ne. ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß auf

den Ortstermin nicht nur durch Aushänge vor dem Sitzungssaal sowie am Zu-

schauereingang, sondern auch am Brunnenhof selbst hingewiesen worden ist.

Somit konnte sich die interessierte Öffentlichkeit ohne besondere Schwierig-

keiten über den Augenscheinstermin informieren und an diesem teilnehmen

(vgl. BGH NStZ 1982, 476, 477). Ein Hinweis beim Firmengelände des Auto-

hauses B. auf den neuen Augenscheinsort war nicht erforderlich. Auch

mußte der geänderte Augenscheinstermin nicht zu einem späteren Zeitpunkt

stattfinden als der ursprünglich bestimmte Termin, um dadurch Zuhörern, die

wegen der Terminsankündigung in der Hauptverhandlung an dem Augenschein

beim Autohaus B. teilnehmen wollten, die Teilnahme an dem Augenschein

im Brunnenhof des Landgerichts zu ermöglichen. Der Schutz des Vertrauens in

Terminsankündigungen wird nämlich vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfaßt

(vgl. BGH StV 1984, 146). Ein so weitgehender Schutz des Öffentlichkeits-

interesses würde das Gericht praktisch an jede einmal bekanntgegebene Ter-

minsplanung binden und damit eine flexible und zügige Durchführung der

Hauptverhandlung behindern. Der ungestörte und zügige Ablauf des Verfah-

rens ist aber ebenso wichtig wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die

Allgemeinheit.

4. Die auf einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrens-

rüge ist unzulässig, weil die Revision die Tatsachen, aus denen sich eine vor-

schriftswidrige Besetzung der Strafkammer ergibt, nicht darlegt, sondern ledig-

lich vorträgt, in der Hauptverhandlung habe der Schöffe G. mitgewirkt,

obwohl in der schriftlichen Mitteilung der Gerichtsbesetzung vom 3. Juli 2000

(§ 222 a Abs. 1 StPO) ein anderer Schöffe benannt gewesen sei.

Die Revision trägt nicht vor, daß der Schöffe G. bei richtiger Geset-

zesanwendung nicht zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen und des-

halb nicht der gesetzliche Richter war (vgl. BGHSt 22, 169; Kuckein in KK

4. Aufl. § 338 Rdn. 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 338

Rdn. 21). Mit der Revision kann eine fehlerhafte Mitteilung über die Gerichts-

besetzung nicht gerügt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 222 a

Rdn. 25).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen