BGH Urteil vom 17.08.2001 – 2 StR 167/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 167/01
URTEIL
vom
17. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
in der Verhandlung,
bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
als Nebenklägervertreterin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Trier vom 15. September 2000 aufgehoben, so-
weit von der Feststellung besonders schwerer Schuld des An-
geklagten abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
versuchtem Mord, räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit gefährlicher
Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ein-
gelegte, auf die Sachrüge gestützte und auf das Absehen von der Feststellung
besonders schwerer Schuld des Angeklagten beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am Abend des
9. Dezember 1995 zusammen mit drei Mittätern, mit denen zusammen er am
5. Dezember 1995 aus der Justizvollzugsanstalt Sch. in L. aus-
gebrochen war, nach K. , um dort eine Gaststätte zu überfallen, die dem An-
geklagten bekannt war; hierbei war geplant, sich des Gastwirts zu bemächtigen
und ihn zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, mit dem die weitere Flucht,
namentlich die Beschaffung falscher Papiere finanziert werden sollte.
Der geplante Überfall konnte nicht durchgeführt werden, weil die Gast-
stätte bei Ankunft der Täter bereits geschlossen hatte. Der Angeklagte, der
aufgrund seiner Erfahrung, Durchsetzungskraft und Entschlossenheit die Rolle
des Anführers der Gruppe innehatte und von dem im wesentlichen sämtliche
Initiativen ausgingen, ordnete daher an, daß nun von allen vier Tätern eine im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Gaststätte befindliche Dis-
kothek überfallen werden solle, in der sich noch zahlreiche Gäste aufhielten.
Der Angeklagte war mit einer Pistole Kaliber 9 mm bewaffnet, der Mittäter Ad.
mit einer Pistole Kaliber 7, 65 mm, der Mittäter K. mit einem langen Messer und
der Mitangeklagte C. mit einer Baseballkeule; alle Täter waren mit Masken und
Handschuhen ausgerüstet; die Beteiligten waren sich vor dem Eindringen in
die Diskothek darüber einig, daß bei Widerstand von den Waffen - auch unter
Inkaufnahme tödlicher Verletzungen - Gebrauch gemacht werden solle und
daß man sich keinesfalls festnehmen lassen werde. Alsbald nach dem Eintritt
in die Diskothek schoß der Angeklagte in die Decke, zwang die zahlreichen
Besucher der Diskothek, sich auf den Boden zu legen, und mißhandelte und
bedrohte diejenigen, die seinen Befehlen nicht alsbald Folge leisteten. Er
selbst hielt am Boden liegenden Personen die Pistole an den Kopf und forderte
sie zur Herausgabe von Geld und Wertsachen auf. Die Mittäter überwältigten
den Kassierer, bedrohten andere Gäste und Angestellte und sammelten von
den Opfern herausgegebene Wertsachen und Geldbeträge ein. Der Mittäter K.
stieß dem Kassierer H. sein Messer mit Tötungsvorsatz zweimal wuchtig in den
Bauch. Als der Mittäter Ad. die schwangere Ehefrau des Nebenklägers, eine
Angestellte der Diskothek, in einen Nebenraum zu ziehen versuchte, und diese
um Hilfe rief, eilte ihr der Nebenkläger zu Hilfe. Der Angeklagte schoß darauf-
hin von hinten auf den Nebenkläger - einen Tötungsvorsatz hat das Landge-
richt insoweit nicht festgestellt -, verfehlte ihn aber. Als der Nebenkläger nun in
einen Kampf mit dem Mittäter Ad. verwickelt wurde, kam diesem der Mittäter K.
zu Hilfe, der dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz sein Messer in den Ober-
bauch stieß. Etwa zehn Minuten nach Beginn des Überfalls flohen die Täter.
Die gesamte Beute bestand aus etwa 2.500,-- DM Bargeld und einigen
Schmuckstücken.
Der Angestellte H. verstarb noch am Tatort an den Folgen der Messer-
stiche; der Nebenkläger, der schwer verletzt war, konnte durch zwei Operatio-
nen gerettet werden. Er leidet bis heute an schweren psychischen Folgen der
Tat. Auch mehrere andere Tatopfer waren durch die Geschehnisse langfristig
erheblich beeinträchtigt.
Die vier Täter trennten sich später, nachdem sie weitere Straftaten be-
gangen hatten; einer von ihnen ist bis heute flüchtig. Der Angeklagte, der sich
am 30. Januar 1996 seiner Festnahme unter Schußwaffeneinsatz gegen zwei
Polizeibeamte entzog, entkam zunächst über Italien in seine Heimat in Monte-
negro. Dort wurde er im Mai 1996 wegen Diebstahls von zwei Pkw während
seiner Flucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; vom Vorwurf
des versuchten Mordes an einem Polizisten wurde er freigesprochen. Nach
seiner vorzeitigen Entlassung im Dezember 1998 wurde er im Mai 1999 erneut
in Sarajevo festgenommen und im Juli 1999 in die Bundesrepublik ausgeliefert.
Im Dezember 2000, also nach dem Urteil in der vorliegenden Sache, ist er er-
neut mit einem anderen Häftling aus der Justizvollzugsanstalt in T. entwi-
chen und seither flüchtig.
2. Die Ablehnung der Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne
des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, auf welche die Revision der Staatsan-
waltschaft wirksam beschränkt ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, daß "Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer besonders schweren Schuld nicht gegeben" seien (UA S. 288).
Dem Revisionsgericht ist zwar bei der Nachprüfung der gemäß § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung eine ins einzelne gehen-
de Richtigkeitskontrolle versagt; zu prüfen ist aber, ob der Tatrichter die ihm
obliegende Aufgabe erfüllt hat, die für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeb-
lichen Umstände umfassend zu bewerten und im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung von Tat und Täterpersönlichkeit eine Abwägung der für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (vgl. BGHSt 40, 360, 370;
BGHSt 41, 57, 62; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10).
Diese Prüfung ist dem Senat nicht möglich. Das Landgericht hat eine
Vielzahl von Umständen festgestellt, auf welche es seine Charakterisierung
des Angeklagten als "ungewöhnlich skrupellosen Menschen" stützt, "der sich
ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz und auf die berechtigten Interessen an-
derer Menschen das nimmt, was er zu brauchen glaubt" (UA S. 186). Hierzu
zählen unter anderem die festgestellten zahlreichen gravierenden Vorstrafen
sowie die mehrfachen Ausbrüche und Fluchtversuche aus Haftanstalten, wei-
terhin der Umstand, daß der Angeklagte auch nach seiner neuerlichen Flucht
seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch fortgesetzte Begehung von
Straftaten auch der schweren Gewaltkriminalität bestritt. Die umfangreichen
Feststellungen des Landgerichts zu den Einzelheiten der dem Tatgeschehen
vorausgehenden und nachfolgenden Flucht zeigen, daß der Angeklagte - etwa
bei Polizeikontrollen - bedenkenlos bereit war, sein Entkommen auch durch
gegebenenfalls tödlichen Einsatz von Schußwaffen zu erzwingen. Schwerwie-
gende, den Angeklagten belastende Gesichtspunkte ergeben sich auch aus
den Umständen der verfahrensgegenständlichen Tat. Der Angeklagte hat nicht
nur tateinheitlich die Tatbestände des vollendeten und des versuchten Mordes
sowie der räuberischen Erpressung mit Todesfolge verwirklicht, sondern dar-
über hinaus durch sein ungewöhnlich brutales und rücksichtsloses Vorgehen
gegen eine Vielzahl von Opfern, die teilweise langdauernde psychische Beein-
trächtigungen erlitten haben, besonders gravierendes Unrecht verwirklicht,
welches sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, von
den gewöhnlich vorkommenden Fällen des Mordes deutlich abhebt. Die dem
Nebenkläger Z. zugefügten schweren körperlichen und seelischen Schäden,
die bis heute andauern, fallen hier ebenso gravierend ins Gewicht wie der Um-
stand, daß der Angeklagte bei der gesamten Tatausführung eine führende
Rolle innehatte und daß sich die Mittäter von Anfang an einig waren, daß jeder
Widerstand von Seiten der Opfer unter - unter Umständen tödlichem - Waffen-
einsatz gebrochen werden müsse.
Angesichts der Vielzahl der zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fal-
lenden Umstände und der ausführlichen Feststellungen des Landgerichts zu
seiner weiter fortbestehenden besonderen Gefährlichkeit mußte sich eine um-
fassende Erörterung der besonderen Schuldschwere hier aufdrängen; die Er-
wägung, es lägen "keine Anhaltspunkte" vor, ist jedenfalls unrichtig und läßt
nicht erkennen, ob der Tatrichter die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt
und seine Entscheidung auf eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung gestützt
hat.
3. Die Fassung des 292 Seiten umfassenden schriftlichen Urteils gibt
Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den
Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeur-
teilten Tat nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzel-
heiten wiederzugeben (vgl. BGH NStZ 1995, 20; BGHR StPO § 267 Darstel-
lung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 1 und 12). Ha-
ben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe des Verfahrens bei mehreren Ver-
nehmungen unterschiedliche Angaben gemacht, so ist deren Darstellung in
den Urteilsgründen auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu be-
schränken; die Erörterung ist auf sachlich erhebliche Abweichungen zu kon-
zentrieren. Eine bloße detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aussageinhalte - hier
unter anderem von zehn Vernehmungen des Mitangeklagten C. - ist regelmä-
ßig nicht veranlaßt; sie kann die dem Tatrichter obliegende Darstellung der
wesentlichen Entscheidungsgründe nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1985, 184;
1997, 377; 1998, 51; NStZ-RR 2000, 293; vgl. auch Meyer-Goßner NStZ 1988,
532) und den Bestand des Urteils gefährden.
Jähnke
Detter
Bode
Otten
Fischer