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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 1 StR 328/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 328/01
BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-
Fürth vom 13. Februar 2001 beschlossen:
1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem An-
geklagten Betrug zum Nachteil der Firma T. hinsicht-
lich eines Betrages von 29.926,78 DM
(brutto:
34.415 DM; Rechnung vom 21. Juli 1997) und eines Be-
trages von 1.145,12 DM (brutto: 1.316,89 DM; Rechnung
vom 27. Juli 1997) zur Last liegt; insoweit fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt wor-
den ist, wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und
der Angeklagte freigesprochen; auch insoweit fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte des Betrugs in
45 Fällen, der vorsätzlichen verspäteten Konkursanmel-
dung
und
der Unterschlagung
schuldig
ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und seine verbleibenden notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen, vorsätzlich verspä-
teter Konkursanmeldung, Bankrotts und Unterschlagung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision führt zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsicht-
lich zweier Vorwürfe des Betrugs und zum Freispruch vom Vorwurf des Bank-
rotts, bleibt aber im übrigen erfolglos.
1. Die Urteilsgründe ergeben nur 46 Fälle des Betrugs. Dies hängt mit
den Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. zusam-
men:
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte unter Vorspiege-
lung seiner Zahlungsfähigkeit bei dieser Firma insgesamt achtmal von dieser
dann erbrachte Fuhrunternehmerleistungen in Auftrag gegeben hatte, wodurch
dieser ein Gesamtschaden von netto 208.082,54 DM entstanden ist. Aufge-
schlüsselt ist dies in sieben Fälle mit einem Gesamtschaden von (netto)
178.084,66 DM.
Von einer Differenz über 71,10 DM abgesehen, der nachzugehen der
Senat keine Veranlassung sieht, erklärt sich all dies damit, daß die Strafkam-
mer zwei Vorwürfe miteinander vermengt hat. Dem Angeklagten lag zur Last, er
habe sowohl die am 21. Juli 1997 mit (netto) 29.926,78 DM in Rechnung ge-
stellten Leistungen als auch die am 27. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in
Rechnung gestellten Leistungen bestellt. Die Strafkammer führt dagegen aus,
der Angeklagte habe die am 21. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in Rechnung
gestellten Leistungen bestellt.
Die ausweislich des Urteilstenors abgeurteilte Zahl von 47 Betrugstaten
entspricht in Verbindung mit den übrigen Feststellungen der Annahme von acht
Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. ; dementsprechend sprechen die
Urteilsgründe nicht nur von acht Bestellungen, sondern es sind auch wegen
der Taten zum Nachteil der Firma T. acht Einzelstrafen verhängt. Damit sind
sämtliche acht Vorwürfe Gegenstand des Urteils, so daß dem Senat insoweit
eine Sachentscheidung möglich ist (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1
m.w.Nachw.).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat
das Verfahren hinsichtlich der den Rechnungen vom 21. Juli 1997 und 27. Juli
1997 zugrundeliegenden Bestellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.
2. Der Verurteilung wegen Bankrotts liegt zu Grunde, daß der Ange-
klagte als Verantwortlicher der H. Th. Bau GmbH keine Bilanz für
1996 aufgestellt hat (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB).
Diese Verurteilung kann keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Angeklagte wurde auch wegen vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung
verurteilt, da die H. Th. Bau GmbH jedenfalls seit Ende 1995 aus
"Mangel an Zahlungsmitteln" nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflich-
tungen nachzukommen, er aber erst im August 1997 einen Konkursantrag ge-
stellt hatte.
Darüber hinaus stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Steu-
erberater und Wirtschaftsprüfer S. , auf dessen Hilfe der Angeklagte bei der
Bilanzerstellung ersichtlich angewiesen war und der auch frühere Bilanzen der
Firma erstellt hatte, seine Arbeiten an der Bilanz 1996 nicht zuletzt deshalb
abgebrochen hatte, weil seine Honorarforderungen nicht beglichen wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Verur-
teilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB jedoch nicht in Betracht, wenn sich
der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines
Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht
aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192, 193; w.
Nachw. b. Achenbach NStZ 1998, 560, 562).
Da nicht erkennbar ist, daß noch Feststellungen getroffen werden
könnten, die eine entsprechende Verurteilung zu tragen vermögen, spricht der
Senat den Angeklagten insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder in den Schuldsprü-
chen noch hinsichtlich der Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-
neralbundesanwalts in seinem Antrag vom 23. Juli 2001, die auch durch die
vom Angeklagten eingereichte Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO)
nicht entkräftet werden.
4. Obwohl die Verfahrenseinstellung (oben 1.) und der Freispruch (oben
2.) zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen (6 Monate Freiheitsstrafe
hinsichtlich des Betrugsschadens über 29.926,78 DM, 3 Monate Freiheitsstrafe
hinsichtlich der unterlassenen Bilanzerstellung, 60 Tagessätze hinsichtlich des
Betrugsschadens über 1.145,12 DM) führt, kann die (im übrigen rechtsfehlerfrei
festgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach
Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen blei-
ben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der
übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28,
29 m.w.Nachw.).
Dies ist hier der Fall; die Strafkammer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus
35 Einzelfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Jahre und sieben Monate sowie 15
Einzelgeldstrafen über insgesamt 690 Tagessätze gebildet.
Ein Einfluß der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheits-
strafe ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
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Urlaubs an der Unterschrift
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