Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 1 StR 328/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 328/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 auf die

Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-

Fürth vom 13. Februar 2001 beschlossen:

1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem An-

geklagten Betrug zum Nachteil der Firma T. hinsicht-

lich eines Betrages von 29.926,78 DM

(brutto:

34.415 DM; Rechnung vom 21. Juli 1997) und eines Be-

trages von 1.145,12 DM (brutto: 1.316,89 DM; Rechnung

vom 27. Juli 1997) zur Last liegt; insoweit fallen die Ko-

sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt wor-

den ist, wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und

der Angeklagte freigesprochen; auch insoweit fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte des Betrugs in

45 Fällen, der vorsätzlichen verspäteten Konkursanmel-

dung

und

der Unterschlagung

schuldig

ist.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und seine verbleibenden notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen, vorsätzlich verspä-

teter Konkursanmeldung, Bankrotts und Unterschlagung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision führt zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsicht-

lich zweier Vorwürfe des Betrugs und zum Freispruch vom Vorwurf des Bank-

rotts, bleibt aber im übrigen erfolglos.

1. Die Urteilsgründe ergeben nur 46 Fälle des Betrugs. Dies hängt mit

den Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. zusam-

men:

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte unter Vorspiege-

lung seiner Zahlungsfähigkeit bei dieser Firma insgesamt achtmal von dieser

dann erbrachte Fuhrunternehmerleistungen in Auftrag gegeben hatte, wodurch

dieser ein Gesamtschaden von netto 208.082,54 DM entstanden ist. Aufge-

schlüsselt ist dies in sieben Fälle mit einem Gesamtschaden von (netto)

178.084,66 DM.

Von einer Differenz über 71,10 DM abgesehen, der nachzugehen der

Senat keine Veranlassung sieht, erklärt sich all dies damit, daß die Strafkam-

mer zwei Vorwürfe miteinander vermengt hat. Dem Angeklagten lag zur Last, er

habe sowohl die am 21. Juli 1997 mit (netto) 29.926,78 DM in Rechnung ge-

stellten Leistungen als auch die am 27. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in

Rechnung gestellten Leistungen bestellt. Die Strafkammer führt dagegen aus,

der Angeklagte habe die am 21. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in Rechnung

gestellten Leistungen bestellt.

Die ausweislich des Urteilstenors abgeurteilte Zahl von 47 Betrugstaten

entspricht in Verbindung mit den übrigen Feststellungen der Annahme von acht

Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. ; dementsprechend sprechen die

Urteilsgründe nicht nur von acht Bestellungen, sondern es sind auch wegen

der Taten zum Nachteil der Firma T. acht Einzelstrafen verhängt. Damit sind

sämtliche acht Vorwürfe Gegenstand des Urteils, so daß dem Senat insoweit

eine Sachentscheidung möglich ist (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1

m.w.Nachw.).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat

das Verfahren hinsichtlich der den Rechnungen vom 21. Juli 1997 und 27. Juli

1997 zugrundeliegenden Bestellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.

2. Der Verurteilung wegen Bankrotts liegt zu Grunde, daß der Ange-

klagte als Verantwortlicher der H. Th. Bau GmbH keine Bilanz für

1996 aufgestellt hat (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB).

Diese Verurteilung kann keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Angeklagte wurde auch wegen vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung

verurteilt, da die H. Th. Bau GmbH jedenfalls seit Ende 1995 aus

"Mangel an Zahlungsmitteln" nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflich-

tungen nachzukommen, er aber erst im August 1997 einen Konkursantrag ge-

stellt hatte.

Darüber hinaus stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Steu-

erberater und Wirtschaftsprüfer S. , auf dessen Hilfe der Angeklagte bei der

Bilanzerstellung ersichtlich angewiesen war und der auch frühere Bilanzen der

Firma erstellt hatte, seine Arbeiten an der Bilanz 1996 nicht zuletzt deshalb

abgebrochen hatte, weil seine Honorarforderungen nicht beglichen wurden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Verur-

teilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB jedoch nicht in Betracht, wenn sich

der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines

Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht

aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192, 193; w.

Nachw. b. Achenbach NStZ 1998, 560, 562).

Da nicht erkennbar ist, daß noch Feststellungen getroffen werden

könnten, die eine entsprechende Verurteilung zu tragen vermögen, spricht der

Senat den Angeklagten insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder in den Schuldsprü-

chen noch hinsichtlich der Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-

neralbundesanwalts in seinem Antrag vom 23. Juli 2001, die auch durch die

vom Angeklagten eingereichte Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO)

nicht entkräftet werden.

4. Obwohl die Verfahrenseinstellung (oben 1.) und der Freispruch (oben

2.) zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen (6 Monate Freiheitsstrafe

hinsichtlich des Betrugsschadens über 29.926,78 DM, 3 Monate Freiheitsstrafe

hinsichtlich der unterlassenen Bilanzerstellung, 60 Tagessätze hinsichtlich des

Betrugsschadens über 1.145,12 DM) führt, kann die (im übrigen rechtsfehlerfrei

festgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach

Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen blei-

ben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der

übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28,

29 m.w.Nachw.).

Dies ist hier der Fall; die Strafkammer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus

35 Einzelfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Jahre und sieben Monate sowie 15

Einzelgeldstrafen über insgesamt 690 Tagessätze gebildet.

Ein Einfluß der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheits-

strafe ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

VRiBGH Dr. Schäfer ist wegen Nack Wahl

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Nack

Schluckebier Schaal