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BGH Urteil vom 22.08.2001 – 3 StR 120/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 120/01

URTEIL

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August

2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Hildesheim vom 13. April 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch

diese Revision entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, der als

Einzelstrafen Geldstrafen ab 70 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu einem

Jahr und drei Monaten zugrunde gelegt worden waren.

Die lediglich gegen die Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, vom General-

bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensicht-

lich unbegründet. Es liegt fern, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren

und neun Monaten, bei der die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt worden ist,

von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen