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BGH Urteil vom 22.08.2001 – 3 StR 120/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 120/01
URTEIL
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August
2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Hildesheim vom 13. April 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch
diese Revision entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, der als
Einzelstrafen Geldstrafen ab 70 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu einem
Jahr und drei Monaten zugrunde gelegt worden waren.
Die lediglich gegen die Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, vom General-
bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensicht-
lich unbegründet. Es liegt fern, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren
und neun Monaten, bei der die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt worden ist,
von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen