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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 3 StR 120/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 120/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2001

gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren auf den Vorwurf der Untreue beschränkt und

b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000

dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in

38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachrüge in erster Linie die

Verurteilung wegen Betrugs. Sie führt in den abgeurteilten 38 Fällen zu einer

Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der

Untreue und einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Dem steht

der Beschränkungsbeschluß des Landgerichts (Anlage I zum Protokoll vom

6. April 2000) nicht entgegen, da er ersichtlich nur der Kennzeichnung der ab-

geurteilten Fälle, nicht aber die Abschichtung einzelner Aspekte innerhalb die-

ser Fälle zum Ausdruck bringen wollte. Die Annahme des Tatbestandes des

Betrugs in diesen Fällen begegnet rechtlichen Bedenken, da das Vorliegen des

Tatbestandsmerkmales der Bereicherungsabsicht den Urteilsgründen auch

nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang entnommen werden kann. Insbesonde-

re bleibt unklar, ob die Strafkammer lediglich von einem auf die Erlangung der

Beurkundungsgebühren gerichteten eigennützigen Betrug oder einem

fremdnützigen Betrug hinsichtlich der übrigen von den Erwerbern gezahlten

Gelder zugunsten der Mitbeteiligten H. und P. ausgegangen ist. Bei

der erstgenannten Möglichkeit hätte sich die Strafkammer damit auseinander-

setzen müssen, daß der Angeklagte bereits aufgrund der Beurkundung des

Angebots einen Gebührenanspruch gegen die I. OHG hatte und des-

halb an sich der Täuschung der Erwerber gar nicht bedurfte, um an diesen

Vermögensvorteil zu gelangen. Ein fremdnütziger Betrug, bei dem der Ange-

klagte ein mittäterschaftliches Interesse hatte, die Beteiligten H. und

P. um die von den Erwerbern gezahlten Gelder zu bereichern, liegt eher

fern, hätte aber jedenfalls ausreichend belegt und begründet werden müssen.

Das insoweit rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten

erfüllt jedoch den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, weil er sei-

ne Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag vorsätzlich verletzte, indem er

die Gelder der Erwerber bereits vor Eintritt der Auszahlungsbedingungen aus

dem Treuhandvertrag an die I. OHG weiterleitete und die Erwerber

dadurch schädigte. Dies hat das Landgericht auch selbst so gewertet, wie die

Urteilsausführungen UA S. 28, 35, 36 belegen. Der Senat hat daher den

Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abgeändert und das Ver-

fahren unter Ausscheidung des Vorwurfs des Betrugs nach § 154 a Abs. 2

StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Untreue be-

schränkt. Da der Schwerpunkt des strafrechtlichen Verhaltens des Angeklagten

ohnehin auf dem Gebiet der Untreue zum Nachteil der Erwerber liegt, erschien

es unwirtschaftlich, das Verfahren zur weiteren tatrichterlichen Klärung des

Vorliegens eines tateinheitlich begangenen Betrugs zurückzuverweisen. Der

Senat sieht dabei davon ab, entsprechend der geänderten rechtlichen Beur-

teilung auch das Konkurrenzverhältnis der Fälle zu ändern, denen an einem

Tag in einem Akt beurkundete Angebote zugrundeliegen, da der Angeklagte

durch die Annahme nur einer Tat insoweit nicht beschwert wird.

Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entge-

gen, da zum einen bereits die Anklage von Untreue ausgegangen und im übri-

gen die Verteidigung am 16. August 2001 auf die mögliche Änderung hinge-

wiesen worden war. Der Strafausspruch wird durch die Änderung nicht berührt,

da beide Strafvorschriften den gleichen Strafrahmen haben und der

Schuldumfang durch die geänderte rechtliche Bewertung nur unwesentlich be-

rührt wird. Angesichts der ohnehin milden Strafen kann ausgeschlossen wer-

den, daß der Tatrichter bei Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB zu niedrigeren

Strafen gelangt wäre.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen