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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – AK 13/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 4/01-6 AK 13/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. August

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und be-

findet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haft-

befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997

- 2 BGs 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der Zeit von 22. oder 24. April

1994 bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren Zwek-

ke und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährliche

Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.F. (= §§ 306 bis 306 b StGB

n.F.) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderen

zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem versuchten

Mord - Hilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage des

Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der PKK/ERNK täti-

gen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben.

Dieser sollte den früheren PKK-Führungsfunktionär A. für die Parteiarbeit

zurückgewinnen oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Auf-

trags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der

PKK/ERNK war, den "H. " mit dem ihr bekannten A. zusammengebracht

und mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Flucht

erörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpers

der PKK/ERNK schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf

A. . Er verletzte A. mit zwei Schüssen lebensgefährlich.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatver-

dacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr be-

legenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der Anklage-

schrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl des

Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 1997 Bezug. Danach

ergibt sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller Ka-

der der PKK aus einer sichergestellten Notiz aus dem Jahr 1993, einem Fern-

sehbericht aus dem Jahr 1995 und aus Erkenntnissen, die im Wege der Tele-

fonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen worden

sind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des Mordanschlags

werden durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur Beherber-

gung des Attentäters durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung des

Attentäters liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der

Angeschuldigten vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den Attentäter

und das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensge-

fährtin geschildert worden.

Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichts

der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die Angeschul-

digte bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der PKK/ERNK

erfahren hat, nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs

Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für er-

forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen Be-

schleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf

lediglich allgemein bestreitend eingelassen. Der Generalbundesanwalt hat als-

bald nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50

Urkunden bzw. Augenscheinsobjekte. Der 6. Strafsenat des Oberlandesge-

richts Düsseldorf hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Ange-

schuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der übersetzten

Anklage eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab.

Rissing-van Saan

Miebach

Pfister