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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – AK 13/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. August
2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf übertragen.
Gründe:
Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und be-
findet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haft-
befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997
- 2 BGs 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der Zeit von 22. oder 24. April
1994 bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren Zwek-
ke und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.F. (= §§ 306 bis 306 b StGB
n.F.) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderen
zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem versuchten
Mord - Hilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage des
Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der PKK/ERNK täti-
gen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben.
Dieser sollte den früheren PKK-Führungsfunktionär A. für die Parteiarbeit
zurückgewinnen oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Auf-
trags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der
PKK/ERNK war, den "H. " mit dem ihr bekannten A. zusammengebracht
und mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Flucht
erörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpers
der PKK/ERNK schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf
A. . Er verletzte A. mit zwei Schüssen lebensgefährlich.
Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatver-
dacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr be-
legenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der Anklage-
schrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl des
Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 1997 Bezug. Danach
ergibt sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller Ka-
der der PKK aus einer sichergestellten Notiz aus dem Jahr 1993, einem Fern-
sehbericht aus dem Jahr 1995 und aus Erkenntnissen, die im Wege der Tele-
fonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen worden
sind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des Mordanschlags
werden durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur Beherber-
gung des Attentäters durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung des
Attentäters liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der
Angeschuldigten vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den Attentäter
und das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensge-
fährtin geschildert worden.
Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichts
der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die Angeschul-
digte bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der PKK/ERNK
erfahren hat, nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für er-
forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen Be-
schleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf
lediglich allgemein bestreitend eingelassen. Der Generalbundesanwalt hat als-
bald nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50
Urkunden bzw. Augenscheinsobjekte. Der 6. Strafsenat des Oberlandesge-
richts Düsseldorf hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Ange-
schuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der übersetzten
Anklage eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab.
Rissing-van Saan
Miebach
Pfister