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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – StB 15/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 4/94 StB 15/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 22. Au-

gust 2001 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli

2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Schleswig-Holsteinische

Oberlandesgericht die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil dieses

Gerichts vom 13. April 1995 widerrufen. Der Beschluß ist dem Verurteilten am

25. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden. Die auf den 30. Juli 2001

datierte sofortige Beschwerde (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist erst am 6. August

2001 und damit nach Ablauf der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO einge-

gangen. Sie ist deshalb wegen Verspätung unzulässig.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

führt, hätte die Beschwerde - wäre sie fristgerecht eingelegt worden - ebenfalls

keinen Erfolg, denn das Oberlandesgericht hat die Bewährung aus zutreffen-

den Gründen widerrufen. Diese sind durch das Beschwerdevorbringen nicht

entkräftet worden.

Rissing-van Saan Winkler Pfister