BGH Beschluss vom 22.08.2001 – StB 15/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 4/94 StB 15/01
BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 22. Au-
gust 2001 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli
2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil dieses
Gerichts vom 13. April 1995 widerrufen. Der Beschluß ist dem Verurteilten am
25. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden. Die auf den 30. Juli 2001
datierte sofortige Beschwerde (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist erst am 6. August
2001 und damit nach Ablauf der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO einge-
gangen. Sie ist deshalb wegen Verspätung unzulässig.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
führt, hätte die Beschwerde - wäre sie fristgerecht eingelegt worden - ebenfalls
keinen Erfolg, denn das Oberlandesgericht hat die Bewährung aus zutreffen-
den Gründen widerrufen. Diese sind durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräftet worden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister