BGH Beschluss vom 22.08.2001 – V ZR 215/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 215/00
BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
am 22. August 2001
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPO
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß
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in I Satz 1 der Entscheidungsgründe es heißen muß:
"Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz
ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht ver-
treten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäum-
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in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die
Stelle des Datums "16. März 1994"
jeweils das Datum
"16. März 1995" tritt,
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in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" ent-
fällt und es statt dessen heißt:
"Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des
Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grob
fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)."
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in III 1 Buchst. c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort
"Sachen" entfällt.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier