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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – V ZR 215/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 215/00

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung

am 22. August 2001

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPO

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß

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in I Satz 1 der Entscheidungsgründe es heißen muß:

"Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz

ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht ver-

treten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäum-

nisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO)."

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in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die

Stelle des Datums "16. März 1994"

jeweils das Datum

"16. März 1995" tritt,

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in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" ent-

fällt und es statt dessen heißt:

"Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des

Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grob

fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)."

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in III 1 Buchst. c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort

"Sachen" entfällt.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier