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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – StB 13/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 11/00 StB 13/01

BESCHLUSS

vom

23. August 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. August 2001 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des

Kammergerichts in Berlin vom 27. Juli 2001 wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Angeklagte befindet sich seit dem 19. Dezember 1999 auf Grund

des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. De-

zember 1999 unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung

in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Untersuchungs-

haft. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs und des dringenden Tatver-

dachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 und den eingehenden Be-

schluß des Kammergerichts vom 12. April 2001 Bezug genommen. Der Senat

hatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 (AK 3/01) und vom 23. Mai

2001 (StB 8/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antrag der Angeklagten hat

das Kammergericht im Wege der Haftprüfung mit Beschluß vom 27. Juli 2001

die Haftfortdauer angeordnet, weil die bisher durchgeführte Hauptverhandlung

den Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haftgründe fortbestehen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die ange-

fochtene Entscheidung des Kammergerichts ist dahin zu verstehen, daß auch

nach Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001

nach wie vor dringender Tatverdacht gegen die Angeklagte besteht, der auch

durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist, nach Auffas-

sung des Generalbundesanwalts sogar erhärtet worden ist. Dies wird auch in

der Beschwerdebegründung nicht bestritten, mit der die Unverhältnismäßigkeit

weiterer Untersuchungshaft geltend gemacht wird.

Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahr

und neun Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigt

und die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. Trotz

des lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in Anbe-

tracht ihrer Schwere und der führenden Rolle, die die Angeklagte innerhalb der

Berliner Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rech-

nen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die Verhältnismä-

ßigkeit weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die ver-

übten Schußwaffenanschläge auf H. und Dr. K. dem Tatvorwurf

der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, auch

wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzung

verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzere

Verjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.F.

zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGB

i.d.F. des 6. StrRG korrigiert worden ist.

Rissing-van Saan Winkler Pfister