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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – StB 14/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 11/00 StB 14/01

BESCHLUSS

vom

23. August 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2001 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß

des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2001 wird ver-

worfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. April 2000 auf Grund des Haft-

befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2000

unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Herbei-

führung einer Sprengstoffexplosion und einer versuchten Sprengstoffexplosion

in Untersuchungshaft. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs und des drin-

genden Tatverdachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 Bezug ge-

nommen. Der Senat hatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 (AK

5/01) und vom 23. Mai 2001 (StB 9/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antrag

des Angeklagten hat das Kammergericht im Wege der Haftprüfung mit Be-

schluß vom 20. Juli 2001 die Haftfortdauer angeordnet, weil die bisher durch-

geführte Hauptverhandlung den Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haft-

gründe fortbestehen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die angefoch-

tene Entscheidung des Kammergerichts ist dahin zu verstehen, daß auch nach

Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001 nach

wie vor dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, der auch

durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist.

Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahr

und vier Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigt

und die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. Trotz

des lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in Anbe-

tracht ihrer Schwere und der führenden Rolle, die der Angeklagte innerhalb der

Berliner Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rech-

nen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die Verhältnismä-

ßigkeit weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die ver-

übten Schußwaffenanschläge auf H. und Dr. K. dem Tatvorwurf

der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, auch

wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzung

verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzere

Verjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.F.

zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGB

i.d.F. des 6. StrRG korrigiert worden ist.

Rissing-van Saan Winkler Pfister