BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 1 StR 227/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 227/01
BESCHLUSS
vom
4. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen Re. und Ro. S.
auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P.
aus T. wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten, den Ehemann bzw.
Stiefvater der Nebenklägerinnen, durch Urteil vom 11. Januar 2001 unter ande-
rem wegen sexueller Nötigung bzw. mehrfachen sexuellen Mißbrauchs der Ne-
benklägerinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen
dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 23. Juli 2001 gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen.
Mit ihrem an das Landgericht Mosbach gerichteten Antrag vom 19. Juli
2001, der am 25. Juli 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, begehren
die Nebenklägerinnen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisi-
onsinstanz unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin P. .
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er erst nach rechtskräftigem
Abschluß des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof eingegangen ist
und eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht
in Betracht kommt (BGHR StPO § 397a I Prozeßkostenhilfe 13). Der Antrag
muß bei dem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über die Bewil-
ligung zuständig ist. Nach der am 13. Juni 2001 erfolgten Vorlage der Akten
zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten war der Bundesgerichts-
hof nach § 397a Abs. 3 StPO "mit der Sache befaßt" (BGHR StPO § 397a
Abs. 3 Zuständigkeit 1) und auch für die Entscheidung über den Antrag auf
Prozeßkostenhilfe zuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
§ 397a Rdn. 4, 10).
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Schaal