Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 1 StR 227/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 227/01

BESCHLUSS

vom

4. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen Re. und Ro. S.

auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P.

aus T. wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten, den Ehemann bzw.

Stiefvater der Nebenklägerinnen, durch Urteil vom 11. Januar 2001 unter ande-

rem wegen sexueller Nötigung bzw. mehrfachen sexuellen Mißbrauchs der Ne-

benklägerinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen

dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 23. Juli 2001 gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

Mit ihrem an das Landgericht Mosbach gerichteten Antrag vom 19. Juli

2001, der am 25. Juli 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, begehren

die Nebenklägerinnen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisi-

onsinstanz unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin P. .

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er erst nach rechtskräftigem

Abschluß des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof eingegangen ist

und eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht

in Betracht kommt (BGHR StPO § 397a I Prozeßkostenhilfe 13). Der Antrag

muß bei dem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über die Bewil-

ligung zuständig ist. Nach der am 13. Juni 2001 erfolgten Vorlage der Akten

zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten war der Bundesgerichts-

hof nach § 397a Abs. 3 StPO "mit der Sache befaßt" (BGHR StPO § 397a

Abs. 3 Zuständigkeit 1) und auch für die Entscheidung über den Antrag auf

Prozeßkostenhilfe zuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.

§ 397a Rdn. 4, 10).

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Schaal