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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 2 ARs 280/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 280/00 2 AR 182/00
BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Antragssache
des
auf Zuständigkeitsbestimmung
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 be-
schlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom
18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 die Bestimmung
des zuständigen Gerichts abgelehnt.
Gegen diesen Beschluß erhebt Herr M. Gegenvorstellung mit der Be-
gründung, § 13 a StPO sei falsch verneint worden. Weiter begehrt er Auskunft,
warum der Beschluß ihm nicht "zugestellt" worden sei.
Zu letzterem merkt der Senat an, daß gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO
die formlose Mitteilung genügt, wenn - wie hier - durch die Bekanntgabe der
Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.
Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Herr M. hat keine neuen
Tatsachen und Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine Überprüfung
der nicht anfechtbaren Entscheidung geboten hätten.
Weitere - vergleichbare - Eingaben des Herrn M. in dieser Sache wird
der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.
Bode RiBGH Dr. h.c. Detter Rothfuß ist wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Elf