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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 2 ARs 280/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 280/00 2 AR 182/00

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Antragssache

des

auf Zuständigkeitsbestimmung

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 be-

schlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom

18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 die Bestimmung

des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Gegen diesen Beschluß erhebt Herr M. Gegenvorstellung mit der Be-

gründung, § 13 a StPO sei falsch verneint worden. Weiter begehrt er Auskunft,

warum der Beschluß ihm nicht "zugestellt" worden sei.

Zu letzterem merkt der Senat an, daß gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO

die formlose Mitteilung genügt, wenn - wie hier - durch die Bekanntgabe der

Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.

Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Herr M. hat keine neuen

Tatsachen und Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine Überprüfung

der nicht anfechtbaren Entscheidung geboten hätten.

Weitere - vergleichbare - Eingaben des Herrn M. in dieser Sache wird

der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.

Bode RiBGH Dr. h.c. Detter Rothfuß ist wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Elf