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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 5 StR 330/01

5. Strafsenat

5 StR 330/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten E gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat

an:

1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der Grundlage

mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der Verhand-

lungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung durch

das Landgericht zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der Ver-

handlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Sit-

zungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung ange-

messen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandensein

der im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen

nach dem Maßstab von BGHSt 41, 16 nicht.

2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1

– Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsi-

dent des Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportkom-

mission maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis der

DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von Anabolika

an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige

Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt verur-

sachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren Un-

rechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die

um der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben

war. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperver-

letzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, nichts

anderes als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.

Harms Basdorf Tepperwien

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