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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 1 StR 198/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 198/01
BESCHLUSS
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des
Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeich-
nung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf
Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern
"Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwalt-
schaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt,
die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Er-
öffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung
zur falschen uneidlichen Aussage".
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