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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 1 StR 198/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 198/01

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des

Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeich-

nung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf

Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern

"Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwalt-

schaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt,

die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Er-

öffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung

zur falschen uneidlichen Aussage".

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