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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 256/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 256/01

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 2001 gemäß §§ 44,

349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung

der Frist zur Erhebung der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W.

in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2001 vorgetragenen Verfah-

rensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit

einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß sein Wahlverteidiger,

Rechtsanwalt U. , zu den Hauptverhandlungsterminen am 2., 7., 13. und

20. Februar 2001 nicht geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 16. November 2000,

eingegangen am 17. November 2000, zeigte Rechtsanwalt U. unter

Vorlage einer Vollmacht dem Landgericht an, daß ihn der Angeklagte mit sei-

ner Verteidigung beauftragt habe. Er wurde zur Hauptverhandlung auf den 10.,

17. und 24. Januar 2001 geladen. Seinen Antrag vom 11. Dezember 2000, die

anberaumten Termine wegen seiner Verhinderung am 10. und 17. Januar 2001

aufzuheben, lehnte der Vorsitzende am 2. Januar 2001 im Hinblick auf das be-

sondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ab. Zu den mitgeteilten Haupt-

verhandlungsterminen erschien Rechtsanwalt U. nicht. Der Angeklagte

wurde durch Rechtsanwalt G. verteidigt, welcher am 25. August 2000 ge-

mäß § 140 Abs. 1 StPO zum Verteidiger bestellt worden war. Vor der Verneh-

mung des Angeklagten zur Sache beantragten sowohl der Pflichtverteidiger als

auch der Angeklagte selbst die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Ver-

hinderung des Wahlverteidigers. Mit Beschluß vom 10. Januar 2001 lehnte die

Strafkammer die Vertagungsanträge - rechtsfehlerfrei - ab. Die Fortsetzungs-

termine vom 2., 7., 13. und 20. Februar 2001, die infolge des Nichterscheinens

geladener Zeugen und durch die erforderliche, weil beantragte, Ladung und

Vernehmung weiterer Zeugen notwendig wurden, bestimmte der Vorsitzende

durch Verkündung in der Hauptverhandlung. Ladungen zu diesen weiteren

Terminen erhielt Rechtsanwalt U. nicht mehr.

Darin liegt ein Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO. Hat der Angeklagte

mehrere Verteidiger, muß - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer So-

zietät handelt - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1

StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 36, 259, 260; BGH NStZ

1995, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 218 Rdn. 5). Rechts-

anwalt U. hätte deshalb auch zu den Fortsetzungsterminen geladen wer-

den müssen.

Ein Verzicht des Verteidigers auf Terminsladung ist zwar grundsätzlich

möglich (BGHSt 36, 259, 261), auch stillschweigend und ohne Zustimmung des

Angeklagten

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 218 Rdn. 9

m.w.Nachw.). Ein solcher Verzicht - oder auch eine Verwirkung des Rüge-

rechts - kann aber nicht bereits deshalb angenommen werden, weil Rechtsan-

walt U. dem Termin vom 24. Januar 2001 ohne Angabe von Gründen

ferngeblieben ist. Der Angeklagte hat ebenfalls nicht - auch nicht konkludent -

auf die Verteidigung durch Rechtsanwalt U. verzichtet, wie sein Ausset-

zungsantrag vom 10. Januar 2001 wegen Verhinderung seines gewählten

Verteidigers eindeutig belegt. Auch sonst sind Umstände, die einen Verzicht

des Angeklagten begründen könnten, nicht ersichtlich.

Die Revision legt im übrigen dar, daß Rechtsanwalt U. auch nicht

auf andere Weise rechtzeitig von den weiteren Terminen zuverlässig Kenntnis

erlangt hatte (vgl. BGH NStZ 1995, 298, 299). Aus den Akten ergibt sich nichts

Gegenteiliges.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht

ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsan-

walt U. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Rissing-van Saan Pfister RiBGH von Lienen ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

Rissing-van Saan

Becker Sost-Scheible