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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 5 StR 276/01
5. Strafsenat
5 StR 276/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen
Svetlan D j u r i c i c,
geboren am 10. Oktober 1966 in Belgrad (Jugoslawien),
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel hat
im Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts unbegründet
im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landge-
richt hat zwar einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB rechts-
fehlerfrei abgelehnt. Es hätte jedoch zusätzlich prüfen müssen, ob eine
Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB
in Verbindung mit § 49
Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Dies hat das Landgericht unterlassen. Der
Senat kann nicht ausschließen, daß andernfalls eine geringere Strafe ver-
hängt worden wäre.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch
die weitere strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte ha-
be die Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen, auf der Grundlage der
bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist. Da die dreijährige Bewäh-
rungszeit am 18. Juni 2000, 24.00 Uhr, abgelaufen gewesen sein dürfte, lä-
ge die am 19. Juni 2000 gegen 0.25 Uhr vom Angeklagten mit der Schuß-
waffe begangene Verletzungshandlung außerhalb der ursprünglich festge-
setzten Bewährungszeit. Hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten Waf-
fendelikts hat das Landgericht bislang keine näheren Feststellungen darüber
getroffen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, daß es sich bei
der ihm übergebenen Pistole um eine scharfe Schußwaffe gehandelt hatte.
Harms Häger Tepperwien
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