BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 46/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 46/01
BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof,
Dr. Ganter und Kayser
beschlossen:
1) Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das
am 15. November 2000 verkündete Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen haben, die-
ses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 566, 515
Abs. 3 ZPO).
2) Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertfest-
setzungsbeschluß vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe (zu 2):
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. August
2001 vermögen eine von dem Beschluß vom 19. Juli 2001 abweichende Streit-
wertfestsetzung nicht zu rechtfertigen. Die der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zugrundelie-
gende Fallgestaltung ist der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar.
Die Entscheidung hatte nicht - wie hier - eine Zahlungsklage, sondern eine
Klage auf Herausgabe von Wertpapieren zum Gegenstand, deren Wert gesun-
ken war. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel auch nicht teilweise für erledigt
erklärt. Eine derartige Auslegung ihres Antrags auf Streitwertfestsetzung ist
angesichts der eindeutigen Erklärung der Rücknahme der Revision nicht mög-
lich. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht läßt sich eine gerin-
gere Festsetzung des Streitwerts angesichts der klaren gesetzlichen Regelung
(§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG) auch nicht auf den Gedanken der Prozeßökonomie
stützen.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Ganter
Kayser