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BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 46/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 46/01

BESCHLUSS

vom

11. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof,

Dr. Ganter und Kayser

beschlossen:

1) Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das

am 15. November 2000 verkündete Urteil des 25. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen haben, die-

ses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 566, 515

Abs. 3 ZPO).

2) Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertfest-

setzungsbeschluß vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe (zu 2):

Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. August

2001 vermögen eine von dem Beschluß vom 19. Juli 2001 abweichende Streit-

wertfestsetzung nicht zu rechtfertigen. Die der Entscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zugrundelie-

gende Fallgestaltung ist der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar.

Die Entscheidung hatte nicht - wie hier - eine Zahlungsklage, sondern eine

Klage auf Herausgabe von Wertpapieren zum Gegenstand, deren Wert gesun-

ken war. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel auch nicht teilweise für erledigt

erklärt. Eine derartige Auslegung ihres Antrags auf Streitwertfestsetzung ist

angesichts der eindeutigen Erklärung der Rücknahme der Revision nicht mög-

lich. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht läßt sich eine gerin-

gere Festsetzung des Streitwerts angesichts der klaren gesetzlichen Regelung

(§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG) auch nicht auf den Gedanken der Prozeßökonomie

stützen.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Ganter

Kayser