BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 74/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 74/01
BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
am 11. September 2001
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2001 wird
auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach dem Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts hat der Be-
klagte dem Kläger die durch Zuschätzungen des Finanzamts aufgrund des Be-
triebsprüfungsberichts entstandenen Schäden zu ersetzen. Damit sind, wie
sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen läßt, die erfahrungs-
gemäß durch eine zu hohe Schätzung bewirkten Nachteile sowie Zinsschäden
wegen verspäteter Zahlung und Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber den
Finanzbehörden gemeint. Die Steuernachforderungen sollen nach dem Vor-
bringen des Klägers rund 6 Mio. DM betragen. Schon eine Abweichung von
1 % vom "richtigen" steuerlichen Ergebnis zu Ungunsten der Gesellschaft und
ihrer Mitglieder macht 60.000 DM aus. Hinzu kommen die Zinsen, die nach den
vorgelegten Bescheiden allein für die nachzuentrichtende Gewerbesteuer für
die Jahre 1986 bis 1989 rund 53.000 DM betragen, sowie die "Honorare in Mil-
lionenhöhe für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", die die Betroffenen nach
der Behauptung des Klägers zur Prüfung und Anfechtung der von den Finanz-
behörden erlassenen Nachforderungsbescheide aufgewandt haben. Dies alles
ergibt ungeachtet des bei der Bewertung von Feststellungsansprüchen übli-
chen Abschlags einen Wert von jedenfalls mehr als 60.000 DM.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Ganter
Kayser