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BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 74/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 74/01

BESCHLUSS

vom

11. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser

am 11. September 2001

beschlossen:

Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 3. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2001 wird

auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

Nach dem Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts hat der Be-

klagte dem Kläger die durch Zuschätzungen des Finanzamts aufgrund des Be-

triebsprüfungsberichts entstandenen Schäden zu ersetzen. Damit sind, wie

sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen läßt, die erfahrungs-

gemäß durch eine zu hohe Schätzung bewirkten Nachteile sowie Zinsschäden

wegen verspäteter Zahlung und Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber den

Finanzbehörden gemeint. Die Steuernachforderungen sollen nach dem Vor-

bringen des Klägers rund 6 Mio. DM betragen. Schon eine Abweichung von

1 % vom "richtigen" steuerlichen Ergebnis zu Ungunsten der Gesellschaft und

ihrer Mitglieder macht 60.000 DM aus. Hinzu kommen die Zinsen, die nach den

vorgelegten Bescheiden allein für die nachzuentrichtende Gewerbesteuer für

die Jahre 1986 bis 1989 rund 53.000 DM betragen, sowie die "Honorare in Mil-

lionenhöhe für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", die die Betroffenen nach

der Behauptung des Klägers zur Prüfung und Anfechtung der von den Finanz-

behörden erlassenen Nachforderungsbescheide aufgewandt haben. Dies alles

ergibt ungeachtet des bei der Bewertung von Feststellungsansprüchen übli-

chen Abschlags einen Wert von jedenfalls mehr als 60.000 DM.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Ganter

Kayser