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BGH Beschluss vom 12.09.2001 – 2 StR 323/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 323/01
BESCHLUSS
vom
12. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 be-
schlossen:
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsin-
stanz Rechtsanwalt K. aus H. als Beistand
bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen.
Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-
gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-
gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßko-
stenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf