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BGH Beschluss vom 12.09.2001 – 2 StR 323/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 323/01

BESCHLUSS

vom

12. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 be-

schlossen:

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsin-

stanz Rechtsanwalt K. aus H. als Beistand

bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen.

Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-

gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a

Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-

gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßko-

stenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf