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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 1 StR 351/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Entziehung Minderjähriger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 5. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen

Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptver-

handlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das

Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche

Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der

Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er

bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat

(vgl. BGH NStZ 1998, 51).

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