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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 1 StR 352/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Entziehung Minderjähriger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 be-

schlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisi-

onsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des

Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird

abgelehnt.

Gründe:

Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni

2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt

und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt

indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklä-

gerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Vorausset-

zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO,

§ 114

Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Haupt-

verhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeß-

kostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).

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