BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 1 StR 352/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/01
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Entziehung Minderjähriger
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 5. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen
Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptver-
handlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das
Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche
Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der
Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er
bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat
(vgl. BGH NStZ 1998, 51).
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit