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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 12/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/01
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 2. Februar 2001 ergangenen Beschluß des Se-
nats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 77.094,87 DM.
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Aus-
scheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Land-
wirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 77.627,24 DM nebst Zinsen
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 77.094,87 DM nebst
Zinsen stattgegeben. Mit der – nicht zugelassenen – Rechtsbeschwerde er-
strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Land-
wirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist am 12. April 2001 eingelegt worden. Die Be-
gründung ist am 28. Mai 2001 und damit nach Ablauf der Frist beim Bundesge-
richtshof eingegangen. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag ist der Antrags-
gegnerin gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung der
Frist weder auf ihrem Verschulden noch auf einem Verschulden ihrer Verfah-
rensbevollmächtigten beruht, das der Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 5
LwVG, § 22 Satz 2 FGG zuzurechnen ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Da das Beschwerdege-
richt sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht
sei von eigenen Entscheidungen (OLG Naumburg, 2 Ww 11/94, 2 Ww 69/97
und 2 Ww 46/97) abgewichen, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen die Entscheidung
2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat
(Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwaige Abweichung des Be-
schwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichung
von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der Bun-
desgerichtshof nimmt zur Sache nicht Stellung, wenn er die Rechtsbeschwerde
als nicht statthaft verwirft.
2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom
20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. Weder hat das Oberlandegericht Dres-
den einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Amtsermittlung aufgestellt,
noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden
Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungen
im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prüfung. Darin läge keine
Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von jedoch nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Klein