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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 13/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 13/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Auskunft und Feststellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-

ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

16. März 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der

Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin aus abgetre-

tenem Recht Ansprüche auf Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend zu machen.

Hierzu hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über ihre Bi-

lanz zum Ende des Jahres 1990 sowie über die zugrundeliegenden Unterlagen

Auskunft zu gewähren. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Antrags-

gegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) L. sei, sondern daß sich diese

LPG in Liquidation befinde.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Be-

schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelas-

senen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Zurückverweisung der

Sache an das Beschwerdegericht, hilfsweise, nach seinen im ersten Rechtszug

gestellten Anträgen zu erkennen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Voraussetzungen einer Zulässigkeit

der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG macht der Antragsteller

nicht geltend.

Entgegen seiner Meinung folgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

auch nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die Be-

schwerde nicht verworfen, sondern mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es

die gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat, weil es an der für

eine Entscheidung in der Sache notwendigen Angabe einer ladungsfähigen

Anschrift des Antragstellers fehlt. Damit hat das Beschwerdegericht über eine

schon im ersten Rechtszug zu beachtende Verfahrensvoraussetzung zum

Nachteil des Antragstellers entschieden. Daß der Mangel erst im Beschwerde-

verfahren entdeckt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, son-

dern, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, zur Unbegründe-

theit des Rechtsmittels.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Klein