BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 14/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 14/01
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Zahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-
ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
16. März 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der
Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Abfin-
dung nach § 44 LwAnpG geltend. Hierzu hat er beantragt, die Antragsgegnerin
zu verpflichten, ihm über ihre Bilanz zum Ende des Jahres 1990, die zugrunde
liegenden Unterlagen und die Höhe des Abfindungsanspruchs des Zedenten
Auskunft zu erteilen, um einen angekündigten Zahlungsanspruch beziffern zu
können.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Auskunftsanträge zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblie-
ben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt er die Zurück-
verweisung der Sache an das Beschwerdegericht, hilfsweise, nach seinen im
ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat sie
nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Voraussetzungen einer Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG macht der Antragsteller
nicht geltend.
Entgegen seiner Meinung folgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde
nicht verworfen, sondern mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die g e-
stellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat, weil es an der für eine
Entscheidung in der Sache notwendigen Angabe einer ladungsfähigen An-
schrift des Antragstellers fehlt. Damit hat das Beschwerdegericht über eine
schon im ersten Rechtszug zu beachtende Verfahrensvoraussetzung zum
Nachteil des Antragstellers entschieden. Daß der Mangel erst im Beschwerde-
verfahren entdeckt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, son-
dern, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, zur Unbegründe-
theit des Rechtsmittels.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Klein