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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 16/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 16/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-

ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche

Verhandlung vom 16. und 26. März 2001 ergangenen Beschluß

des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts

Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antrag-

stellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 43.440,30 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1994 verstorbenen Ehe-

mannes Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

wegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin

geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von

94.431,76 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in

Höhe von 43.440,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - nicht zugelasse-

nen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung

der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht

sei von einer eigenen Entscheidung (OLG Naumburg, 2 Ww 46/97) abgewi-

chen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt dies nicht die Vor-

aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen diese

Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat

(Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwaige Abweichung des Be-

schwerdegerichts von der eigenen Entscheidung nicht zugleich als Abwei-

chung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der

Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht

statthaft verwirft, nicht Stellung.

2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des

Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. We-

der hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-

ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben

Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte un-

terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht

der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG.

3. Soweit schließlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe

gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend

zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge des Ver-

stoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe-

schwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97,

AgrarR 1997, 319 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel Krüger Klein