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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 18/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 18/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der

Antragsgegnerin etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 102.588 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche auf bare Zuzahlung aus abgetrete-

nem Recht seiner Mutter, hilfsweise der Erbengemeinschaft nach seinem Vater

und gestützt auf ein eigenes Erbrecht nach seinem Vater, geltend. Das Land-

wirtschaftsgericht hat den auf Zahlung von 102.588 DM nebst Zinsen gerich-

teten Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller

seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht habe ver-

kannt, daß seine Mutter in die sich aus der LPG-Mitgliedschaft seines Vaters

ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung eingetreten sei. Er zeigt aber

keinen Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-

richtshofes auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Die zitierten

Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg

im Beschluß vom

19. November 1999 (2 Ww 46/99) geben lediglich die Rechtslage nach § 24

Abs. 2 LPGG 1959 wieder, die das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht.

Auch eine Abweichung von Rechtssätzen, die der Bundesgerichtshof in den

Beschlüssen vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139, 394, 396) und vom 16. Juni

2000 (BLw 12/99, WM 2000, 1760 = AgrarR 2001, 21) aufgestellt hat, kommt

nicht in Betracht, da sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Dort geht es um

ein Einrücken in die genossenschaftliche Rechtsstellung infolge Erbgangs oder

Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Beschwer-

degericht hat festgestellt, daß solche Umstände im vorliegenden Fall nicht ge-

geben sind.

2. Auf weitere Fragen kommt es nicht an. Sie würden erst entschei-

dungserheblich, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Klein