BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 21/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 21/01
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
30. März 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-
tragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 82.582,58 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1993 verstorbenen Ehe-
mannes einen Anspruch auf bare Zuzahlung wegen dessen Mitgliedschaft in
der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsge-
richt hat den Antrag auf Zahlung von 88.149,36 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 82.582,58 DM nebst Zinsen statt-
gegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-
tragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsge-
richts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht
sei von eigenen Entscheidungen
(OLG Naumburg, 2 Ww 46/97 und
2 Ww 54/94) abgewichen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt
dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat
die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als
unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwai-
ge Abweichung des Beschwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht
zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs er-
scheinen; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechts-
beschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung.
2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des
Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. We-
der hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-
ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben
Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte un-
terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht
der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG.
3. Soweit schließlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe
gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend
zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge eines Ver-
stoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe-
schwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97,
AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein