Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 21/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 21/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

30. März 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-

tragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 82.582,58 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1993 verstorbenen Ehe-

mannes einen Anspruch auf bare Zuzahlung wegen dessen Mitgliedschaft in

der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsge-

richt hat den Antrag auf Zahlung von 88.149,36 DM nebst Zinsen abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 82.582,58 DM nebst Zinsen statt-

gegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-

tragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsge-

richts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht

sei von eigenen Entscheidungen

(OLG Naumburg, 2 Ww 46/97 und

2 Ww 54/94) abgewichen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt

dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat

die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als

unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwai-

ge Abweichung des Beschwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht

zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs er-

scheinen; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechts-

beschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung.

2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des

Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. We-

der hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-

ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben

Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte un-

terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht

der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG.

3. Soweit schließlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe

gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend

zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge eines Ver-

stoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe-

schwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97,

AgrarR 1997, 319 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel Krüger Klein