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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 22/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 22/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 30. März 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Land-

wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf

Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten

haben, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

55.866 DM.

Gründe:

I.

Die Antragssteller sind aus der Antragsgegnerin ausgeschieden. Im

Hinblick auf ihr Ausscheiden haben sie mit der Antragsgegnerin eine Vereinba-

rung über die Höhe ihrer Abfindung geschlossen. Den auf der Grundlage die-

ser Einigung von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag halten sie für zu ge-

ring. Sie haben die Zahlung weiterer 55.866 DM zuzüglich Zinsen verlangt.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen ge-

richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der –

nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren An-

trag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG

nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 f).

Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die

Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung

stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das be-

gründet keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abwei-

chungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit

und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine ande-

re Rechtsauffassung vertritt, als die Entscheidung eines anderen maßgebli-

chen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung materi-

ellen und formellen Rechts führt allein nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die

Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen

eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Betei-

ligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht

berührt.

Wenzel Krüger Klein