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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 27/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 27/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend eine Nachabfindung nach der Höfeordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-

ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

als Senat für Landwirtschaftssachen vom 15. Mai 2001 wird auf

Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch seine

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

7.132 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Nachabfindung gemäß

§ 13 HöfeO, weil der Antragsgegner die ihm zugeteilte Milchquote veräußert

und gegen Entgelt geduldet habe, daß auf dem Hofgrundstück ein Mast aufge-

stellt und das Grundstück mit Elektroleitungen überspannt worden sei. Das

Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich

die Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG

nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 f).

Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die

Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung

stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des

Oberlandesgerichts Hamm. Das begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechts-

beschwerde führenden Abweichungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient

der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen

das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Ent-

scheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung

oder fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt allein nicht

zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon

Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Klein