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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 27/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 27/01
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend eine Nachabfindung nach der Höfeordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-
ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
als Senat für Landwirtschaftssachen vom 15. Mai 2001 wird auf
Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch seine
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
7.132 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Nachabfindung gemäß
§ 13 HöfeO, weil der Antragsgegner die ihm zugeteilte Milchquote veräußert
und gegen Entgelt geduldet habe, daß auf dem Hofgrundstück ein Mast aufge-
stellt und das Grundstück mit Elektroleitungen überspannt worden sei. Das
Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie
nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG
nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 f).
Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die
Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung
stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des
Oberlandesgerichts Hamm. Das begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechts-
beschwerde führenden Abweichungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient
der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen
das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Ent-
scheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung
oder fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt allein nicht
zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon
Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Klein