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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 28/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 28/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-

ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche

Verhandlung vom 22. Mai 2001 ergangenen Beschluß des Senats

für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg

wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch

die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 321.204,30 DM.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen als Erben des ursprünglichen, während des

Verfahrens verstorbenen Antragstellers H. M. sen. Abfindungsansprüche nach

§ 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf Auskunft und

Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages gerichteten Antrag

abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den im

Verfahren der sofortigen Beschwerde konkretisierten Auskunftsantrag mit dem

Ziel weiter, Zahlungsansprüche geltend machen zu können.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit die Antragsteller meinen, die angefochtene Entscheidung wei-

che von zwei Entscheidungen des Reichsgerichts ab, kommt eine hierauf ge-

stützte Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der

Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, um eine nach dem 8. Mai

1945 ergangene Entscheidung handeln muß (vgl. Senat, BGHZ 17, 176).

Demgemäß nennt § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG Entscheidungen des Reichsgerichts

auch nicht.

2. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluß weiche

von Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs ab, wird nicht ordnungsgemäß

ausgeführt. Die Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts stellte sich für

das Beschwerdegericht nicht, da es den Anspruch schon dem Grunde nach

nicht für gegeben erachtet hat. Daher kommt eine Abweichung von den dazu in

der Senatsentscheidung vom 24. November 1993, BLw 32/93, WM 1994, 311,

entwickelten Grundsätzen schon im Ansatz nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Klein