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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – BLw 3/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 3/01
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-
ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. November 2000 wird auf
Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
hat, als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 869.600 DM.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Hoferbfolge . Der Beteiligte zu 1 hat be-
antragt, festzustellen, daß die im Verlauf des Verfahrens verstorbene G. H.
nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, ferner, das ihr erteilte Hofnachfolgezeugnis
einzuziehen und seine Hoferbfolge festzustellen. Das Landwirtschaftsgericht
hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist er-
folglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller legt keinen Abweichungsfall im
Sinne dieser Norm dar (BGHZ 89, 149 ff), sondern beschränkt sich auf Ausfüh-
rungen, nach denen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde habe zu-
lassen müssen.
Da die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung einer
Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht auf
eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts
über die Nichtzulassung gestützt werden (st.Rspr., vgl. Senat, Beschl. v.
12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66; u.v. 3. Mai 1996 - BLw 39/95,
NJW 1996, 2229, insoweit in BGHZ 132, 362 ff nicht wiedergegeben).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-
deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein