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BGH Urteil vom 13.09.2001 – VII ZR 415/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 415/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Wer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegan-

genen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mit-

verschuldens ausgesetzt.

BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 415/99 - OLG Dresden LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1999 im Ko-

stenpunkt und

insoweit aufgehoben, als dem Kläger ein

25.169,86 DM übersteigender Betrag zuzüglich 10,25 % Zinsen

hieraus seit dem 28. Dezember 1995 zuerkannt worden ist.

In entsprechendem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten

das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom

18. September 1998 teilweise abgeändert. Die den Betrag von

25.169,86 DM nebst Zinsen übersteigende Klage wird abgewie-

sen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 57 %,

die Beklagte zu 43 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen

der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 11. März 1994 einen Vertrag über die Er-

richtung von Reihenhäusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM

brutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen.

Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der

Kläger wegen des Einbaus von Stahlträgern und -stützen eine zusätzliche Ver-

gütung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Kläger wegen dieser

Arbeiten zusätzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet

hatte. Für den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen

sollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Lei-

stungen mit 447.639,22 DM ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 DM.

Der Kläger macht noch offene Beträge in Höhe von insgesamt

472.809,30 DM geltend. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihr wegen der

Drohung des Klägers mit sofortigem Baustopp ein Schadensersatzanspruch

zustehe. Der Kläger könne daher von ihr die auf die Nachtragsvereinbarung

noch nicht geleisteten 316.148,06 DM nicht, sie dagegen die Rückzahlung des

Betrags von 131.491,16 DM verlangen. Mit diesem Anspruch rechne sie hilfs-

weise auf.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 292.809,30 DM ver-

urteilt. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Be-

klagten bei hälftigem Mitverschulden und berechnet den von ihm dem Kläger

zugesprochenen Betrag von 248.989,47 DM wie folgt:

132.653,94 DM (Rest aus Pauschalvertrag) - 65.745,80 DM (Aufrechnung mit hälftigem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von 131.491,16 DM - rechnerisch richtig: 65.745,58 DM)

66.908,14 DM (Zwischensumme) + 24.007,30 DM (weitere Zusatzleistungen) + 158.074,03 DM (Hälfte der für den Einbau der Stahlstützen noch offenen Vergütung: 447.639,22 - 131.491,16 DM = 316.148,06 DM, hiervon 50 %) 248.989,47 DM

Der Senat hat die Revision des Klägers, der sich dagegen wendet, daß

das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht hat,

nicht angenommen. Diejenige der Beklagten hat er insoweit angenommen, als

sie dagegen streitet, daß das Berufungsgericht dem Kläger 158.074,03 DM

zugesprochen und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nur zur Hälfte anerkannt

hat.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der

Beklagten mindere sich wegen Mitverschuldens um die Hälfte. Die Beklagte sei

der Drohung des Klägers nicht hilflos ausgeliefert gewesen. Sie sei sich sicher

gewesen, den Anspruch des Klägers durch Gegenansprüche neutralisieren zu

können. Sie habe deshalb das Verlangen des Klägers nicht juristisch bekämpft,

sondern nur zum Schein nachgegeben und "gleichsam mit gekreuzten Fingern

unterschrieben". Die Entscheidungsträger der Beklagten hätten sich nicht für

erpreßt gehalten. Die Anteile der Parteien an der Schadensverursachung seien

etwa gleichwertig.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten steht

nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch

auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu. Zu Unrecht mindert

das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Beklagten um die

Hälfte. Die Beklagte trifft kein Mitverschulden.

Ein Mitverschulden der Beklagten kann nicht darin gesehen werden, daß

sie die Nachtragsvereinbarung unterschrieben und sich damit so verhalten hat,

wie es der Kläger durch die widerrechtliche Beeinflussung ihrer Willensbildung

gerade erreichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,

daß der falsch Beratende sich nicht darauf berufen kann, der Beratene habe

sich an den Rat gehalten (Urteile vom 12. März 1986 - IV a ZR 183/84,

NJW-RR 1986, 1348, 1349 und vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90,

NJW 1992, 307, 309, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt). Um so we-

niger kann der widerrechtlich Drohende dem Bedrohten entgegenhalten, daß

dieser sich habe bedrohen lassen und der Drohung nicht standgehalten habe.

Dies erkennt an sich auch das Berufungsgericht. Es meint jedoch, von

diesen Grundsätzen abweichen zu können, weil eine "atypische Erpressung"

vorliege und die Beklagte "gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben"

habe. Dabei übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt,

entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten. Deren Geschäftsführer

hat bei seiner Anhörung erklärt, daß ein Baustopp eine Katastrophe gewesen

wäre und in jedem Fall habe vermieden werden müssen. Der Kläger ist dem

nicht entgegengetreten. Mit diesem Vortrag ist die Feststellung des Berufungs-

gerichts, die Beklagte habe ohne Not die Nachtragsvereinbarung unterschrie-

ben, nicht zu vereinbaren.

III.

Dem Kläger steht somit der vom Berufungsgericht zugesprochene Be-

trag von 158.074,03 DM nicht zu.

Ferner greift die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung auch in

Höhe der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Hälfte des auf die

Nachtragsvereinbarung bereits gezahlten Betrages (131.491,16 DM) durch.

Der Restwerklohn aus der Pauschalvereinbarung reduziert sich deshalb um

weitere 65.745,58 DM (soweit das Berufungsgericht auf S. 20 der Urteilsgründe

die Hälfte des gezahlten Betrages mit 65.745,80 DM angibt, handelt es sich um

ein offensichtliches Versehen). Aus der Pauschalvereinbarung stehen dem

Kläger deshalb nur noch 1.162,56 DM zu. Hinzu kommt der Betrag von

24.007,30 DM für zusätzliche Leistungen, so daß die Forderung des Klägers in

Höhe von insgesamt 25.169,86 DM berechtigt ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Unter teilweiser Aufhebung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des

Senats vom 7. Juni 2001 sowie unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im

Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1999 und im Urteil des Landge-

richts vom 18. September 1998 wird der Streitwert bis zur Annahme der Revisi-

on auf 784.300,46 DM festgesetzt.

Ullmann

Thode

Hausmann

Wiebel

Bauner