Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2001 – AnwZ (B) 41/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 41/01

BESCHLUSS

vom

19. September 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am

19. September 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom

18. Juni 2001 hat aufschiebende Wirkung.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1988 als Rechtsanwalt zugelassen.

Seit 1992 ist er beim Landgericht und Amtsgericht C. zugelassen. Mit Ver-

fügung vom 23. November 2000 hat der Antragsgegner die Zulassung wegen

unerlaubter Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 2 Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) sowie

wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Zugleich hat er

die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2

BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß

vom 15. Januar 2001 und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Be-

schluß vom 18. Juni 2001 zurückgewiesen. Wegen der zuletzt genannten Ent-

scheidung ist beim Bundesgerichtshof ein Verfahren der sofortigen Beschwer-

de anhängig. Der Antragsteller hat darum gebeten, vorab deren aufschiebende

Wirkung wiederherzustellen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat auch in

der Sache Erfolg.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-

fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-

se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Ab-

wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste

Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß

der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-

ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1

GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als

Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr kon-

kreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist

(vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschl. v. 2. Juni 1993

- AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 9/94,

BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt.

1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00).

Solche konkreten Gefahren hat der Anwaltsgerichtshof nicht aufgezeigt.

Er hat es in seinem Beschluß vom 15. Januar 2001 ausreichen lassen, daß

"zum Zeitpunkt der Bescheidung ein Vermögensverfall vorlag und aus diesem

Grunde insbesondere die Gefahr besteht, daß eine Gefährdung von Mandan-

tengeldern infolge von drohenden Pfändungen und anderen Zwangsvollstrek-

kungsmaßnahmen bestehen könnte". Dabei hat der Anwaltsgerichtshof nicht

bedacht, daß diese (abstrakte) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-

den bereits Voraussetzung für den Widerruf der Zulassung gemäß §14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO ist und nicht zugleich deren Sofortvollzug rechtfertigen kann.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht bei-

spielsweise dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret gefährdet

sind. Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in

jüngerer Zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2001

- AnwZ (B) 61/00) oder kein Anderkonto unterhält. Etwas derartiges ist im vor-

liegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller erhebliche Til-

gungsleistungen erbracht und Stundungsabreden getroffen.

Falls der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 6,

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO), ist weder dargetan noch ersichtlich, daß daraus kon-

krete Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erwachsen, die

einen Sofortvollzug der Widerrufsverfügung rechtfertigen (vgl. allerdings Jess-

nitzer/Blumberg, aaO; die dort in Bezug genommene Entscheidung BGH,

Beschl. v. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 20/92, BRAK-Mitt. 1992, 171, trifft das Pro-

blem nicht).

Deppert Fischer Ganter Otten

Schott Frey Wosgien