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BGH Beschluss vom 20.09.2001 – 4 StR 330/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 330/01
BESCHLUSS
vom 20. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neu- brandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:
Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Straf- kammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten "Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechter- halten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstli- chen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsit- zenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
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