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BGH Beschluss vom 20.09.2001 – 4 StR 330/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 330/01

BESCHLUSS

vom 20. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neu- brandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Straf- kammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten "Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechter- halten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstli- chen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsit- zenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

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