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BGH Beschluß vom 24.09.2001 – AnwZ (B) 34/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 34/01

BESCHLUSS

vom

24. September 2001

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

- Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

- Verfahrensbeteiligte:

Antragsgegnerin und Beschwerde- gegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;

hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am

24. September 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes Sachsen-

Anhalt in Naumburg vom 26. Januar 2001 hat aufschiebende Wir-

kung.

Gründe

Der Antragsteller war 1976 in das Kollegium der Rechtsanwälte im Be-

zirk M. aufgenommen worden und zugleich als Rechtsanwalt zugelas-

sen. Nach der Wiedervereinigung und der Neuordnung der Gerichtsstrukturen

ist er als Rechtsanwalt bei dem Landgericht M. und dem Amtsgericht

Sch. , seit 1993 auch bei dem Oberlandesgericht N. zugelas-

sen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragsstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-

gensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfü-

gung angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des

Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Be-

schwerde eingelegt. Er hat zugleich beantragt, vorab deren aufschiebende

Wirkung wiederherzustellen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat auch in

der Sache Erfolg.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf – als Ausnah-

mefall – nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen In-

teresse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen

Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste

Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß

die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-

ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art 12 Abs. 1

GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als

Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr kon-

kreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist

(vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschlüsse v. 2. Juni

1993 – AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 – AnwZ (B)

9/94, BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998 – AnwZ (B) 38/98, BRAK-

Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00).

Eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung Bestands-

kraft erlangt, ist allerdings gegeben. Der Antragsteller hat im Beschwerdever-

fahren angegeben, daß zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eingeleitet

und mit seiner Eröffnung demnächst zu rechnen sei. Daß die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht a u s -

s c h l i e ß t , hat der Senat bereits entschieden (BGH, Beschluß vom

14. Februar 2000 – AnwZ (B) 15/99; BGH, Beschluß vom 13. März 2000 –

AnwZ (B) 28/99). Eine über die a b s t r a k t e Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden - als Voraussetzung des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO – hinausgehende, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderliche k

o n k r e t e Gefährdung der Rechtsuchenden ist aber weder von der Antrags-

gegnerin noch vom Anwaltsgerichtshof aufgezeigt worden. Die Antragsgegne-

rin hat die Anordnung des Sofortvollzugs darauf gestützt, es sei "die Vermu-

tung nicht ausgeräumt, daß der Antragsteller keinerlei Vorsorge getroffen habe,

um eingehende Zahlungen zugunsten (seiner) Mandanten zu sichern". Dies

reicht hier zur Begründung einer auf Tatsachen gestützten k o n -k r e t e n

Gefährdung der Interessen der Mandanten nicht aus. Daß der Antragsteller

entgegen seiner Verpflichtung nach § 43 a Abs. 5 BRAO kein Anderkonto un-

terhält oder sonst den dort normierten Pflichten nicht nachgekommen ist, ist

nicht ersichtlich. Soweit der Anwaltsgerichtshof die konkrete Gefährdung der

Rechtsuchenden auch deshalb als gegeben angesehen hat, weil der Antrag-

steller im Hinblick auf eine gegen ihn geltend gemachte Forderung in Höhe von

1.310,25 DM im Widerrufsverfahren wahrheitswidrig vorgetragen habe, kann

dahinstehen, ob dieser vom Antragsteller bestrittene Vorwurf berechtigt ist. An-

gesichts der Höhe der vom Antragsteller im Widerrufsverfahren

von sich aus eingeräumten Verbindlichkeiten von ca. 2,5 Mio. DM kann daraus

allein nicht der Schluß gezogen werden, der Antragsteller versuche, seine wah-

re Vermögenslage zu verschleiern.

Deppert Fischer Ganter Otten

Schott Frey Wosgien