BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 1 StR 147/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 147/01
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und
Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Ur-
teilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt.
Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständi-
gungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Ange-
klagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht,
ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der
für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es
hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der
vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises
bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996,
1763).
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Schaal